Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 10. März 2008 – II ZR 312/06

GmbHG § 15

a) Das Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer GbR, deren Gesellschaftsvermögen aus einem GmbH-Anteil besteht, bedarf nicht schlechthin der notariellen Beurkundung entsprechend § 15 Abs. 4 GmbHG. Formbedürftig ist der Vertrag nur dann, wenn die Errichtung der GbR dazu dient, die Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG zu umgehen.

b) Die Wahrung der Form des § 15 Abs. 4 GmbHG dient zwei Zielen: Da das Mitgliedschaftsrecht in einer GmbH in der Regel einer besonderen Verbriefung in Gestalt eines Anteilsscheins ermangelt, dient es im Hinblick auf § 16 GmbHG der Beweiserleichterung, wenn die Rechtsübertragung dem Formzwang unterstellt ist (BGHZ 13, 49, 52). Weiterer – und nach dem Willen des historischen Gesetzgebers (stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, 8. Legislaturperiode – I Zession 1890/92, 5. Anlagenband 1892, Aktenstück 660, 3729) vorrangiger – Zweck ist es, den leichten und spekulativen Handel mit GmbH-Anteilen zu unterbinden bzw. ihn jedenfalls zu erschweren. Die Anteilsrechte an einer GmbH sollen nicht Gegenstand des freien Handelsverkehrs sein (BGHZ 13, 49, 51; 127, 129, 135; 141, 207, 211 f. m. w. N.; so auch schon RGZ 135, 70, 71).

c) Die Beweisfunktion des § 15 Abs. 4 GmbHG ist bei einem Gesellschafterwechsel auf Seiten der den Anteil haltenden GbR nicht tangiert. Im Sinne des § 16 GmbHG Inhaberin des Geschäftsanteils ist unverändert die GbR aufgrund des auf sie übertragenen Geschäftsanteils. Ein Wechsel in der personellen Zusammensetzung der GbR ändert hieran nichts. Ebenso wenig wird der GmbH-Anteil als solcher zum Gegenstand des freien Handelsverkehrs, wenn sich die Zusammensetzung der Gesellschafter auf Seiten der GbR ändert. Der GmbH-Anteil bleibt dadurch unverändert dem Rechtsträger, der GbR, zugeordnet. Mit ihm wird nicht „gehandelt“. Deshalb bedarf nur der Vertrag, in dem sich die GbR zur Übertragung des von ihr gehaltenen GmbH-Geschäftsanteils an einen Dritten verpflichtet, der notariellen Form des § 15 Abs. 4 GmbHG.

d) Bei einer der Mitarbeiterbeteiligung dienenden GbR ist eine Umgehung zu verneinen.

Schlagworte: Abtretung, Anteilsübertragung, Beurkundung, BGB-Gesellschaft, Erfordernis der notariellen Form, GbR, Klage im Zusammenhang mit der Übertragung von Geschäftsanteilen, Notar, Personengesellschaft