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BGH, Urteil vom 10. Oktober 1962 – VIII ZR 3/62

§ 166 Abs 2 BGB, § 3 Abs 1 Nr 1 AnfG

Veräußert ein Schuldner in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, ein Vermögensstück an sein Kind, dessen allgemeiner gesetzlicher Vertreter er ist, so kann die Veräußerung anfechtbar sein, auch wenn der auf Betreiben des Vaters bestellte Ergänzungspfleger, der das Kind beim Erwerb vertreten hat, die Benachteiligungsabsicht des Gläubigers nicht gekannt hat.

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