§ 166 Abs 2 BGB, § 3 Abs 1 Nr 1 AnfG
Veräußert ein Schuldner in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, ein Vermögensstück an sein Kind, dessen allgemeiner gesetzlicher Vertreter er ist, so kann die Veräußerung anfechtbar sein, auch wenn der auf Betreiben des Vaters bestellte Ergänzungspfleger, der das Kind beim Erwerb vertreten hat, die Benachteiligungsabsicht des Gläubigers nicht gekannt hat.
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