ZPO § 62; HGB § 154
a) Es besteht selbst dann keine notwendige Streitgenossenschaft, wenn mehrere Gesellschafter zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet sind (Vergleiche BGH, 1959-06-01, WM IV, 1959, 856).
b) Bei Verzögerung oder Verweigerung der Aufstellung des Jahresabschlusses können die nicht an der Geschäftsführung beteiligten Gesellschafter die geschäftsführenden Gesellschafter auf Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Übergabe zur Feststellung verklagen.
Schlagworte: Aufstellung, Jahresabschluss, Personengesellschaft, Streitgenossen