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BGH, Urteil vom 10. Oktober 1983 – II ZR 181/82

ZPO § 62; HGB § 154

a) Es besteht selbst dann keine notwendige Streitgenossenschaft, wenn mehrere Gesellschafter zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet sind (Vergleiche BGH, 1959-06-01, WM IV, 1959, 856).

b) Bei Verzögerung oder Verweigerung der Aufstellung des Jahresabschlusses können die nicht an der Geschäftsführung beteiligten Gesellschafter die geschäftsführenden Gesellschafter auf Aufstellung des Jahresabschlusses und dessen Übergabe zur Feststellung verklagen.

Schlagworte: Aufstellung, Jahresabschluss, Personengesellschaft, Streitgenossen