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BGH, Urteil vom 10. Oktober 1988 – II ZR 3/88

§ 46 Nr 5 GmbHG, § 35 BGB

Ist dem Minderheitsgesellschafter einer GmbH in der Satzung eine Vorzugsposition zugebilligt worden, durch die ihm ein Anspruch gegen den Mehrheitsgesellschafter auf Mitwirkung bei der Bestellung einer von ihm vorgeschlagenen Person zum Geschäftsführer eingeräumt wird, so folgt daraus zugleich, daß dem Minderheitsgesellschafter ein satzungsmäßiges Sonderrecht eingeräumt worden ist, das regelmäßig nicht ohne Zustimmung des begünstigten Gesellschafters entziehbar ist.

Schlagworte: Entzug Sonderrechte, Errichtung der GmbH, Geschäftsführer, Gesellschaftsvertrag, Gründung, Minderheitsgesellschafter, Sonderrechte, Vereinbarung von Sonderrechten