Mangusta/Commerzbank I
AktG §§ 186, 202 ff.
Im Rahmen des genehmigten Kapitals (§§ 202 ff. AktG) ist der Vorstand nicht verpflichtet, vor Ausübung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss die Aktionäre (schriftlich) über den Bezugsrechtsausschluss und dessen Gründe zu unterrichten; vielmehr ist er lediglich gehalten, nach Inanspruchnahme der Ermächtigung über die Einzelheiten seines Vorgehens auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zu berichten und Rede und Antwort zu stehen (vgl. BGH, 23. Juni 1997, II ZR 132/93, BGHZ 136, 133, 140 – Siemens/Nold).
Schlagworte: Aktienrecht, Erhöhung des Stammkapitals, Hauptversammlung, Vorstand