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BGH, Urteil vom 11. Dezember 1989 – II ZR 78/89

§ 30 GmbHG

Aufgrund einer Erfolgsbilanz zu fortgeführten Buchwerten ist zu beurteilen, ob im Zeitpunkt der Entnahme, die ein Kommanditist tätigt, dessen Kapitalanteil durch Verluste unter den Betrag der geleisteten Haftsumme herabgesetzt war oder durch die Entnahme herabgesetzt wird.

Das gilt auch für Verlustzuweisungsgesellschaften, die durch Ausnutzung steuerlicher Sonderabschreibungen stille Reserven gebildet haben.

Schlagworte: allgemeine Jahresbilanz, Anwendungsbereich des Auszahlungsverbots, Erhaltung des Stammkapitals, Haftung nach § 43 GmbHG, Herbeiführung bzw. Vertiefung einer Unterbilanz, Innenhaftung, Kapitalerhaltung, Kapitalerhaltung nach § 30 und § 31 GmbHG, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 3 GmbHG