HGB §§ 128, 129, 161; BGB § 826Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 826
Ein von der Geschäftsführung ausgeschlossener, nur mit 1% des Kapitals beteiligter Komplementär kann seiner Inanspruchnahme nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB die gegen die Gesellschaft bestehenden Einwendungen trotz eines gegen sie ergangenen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids dann entgegenhalten, wenn der Titel von dem Gläubiger in kollusivem Zusammenwirken mit den die Kommanditgesellschaft vertretenden Personen unter Ausnutzung der Besonderheiten des Mahnverfahrens und unter Missachtung des Umstandes erwirkt worden ist, dass wegen der Vermögenslosigkeit der Kommanditgesellschaft gegen sie nicht einmal wegen der Verfahrenskosten mit Aussicht auf Erfolg die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
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