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BGH, Urteil vom 11. Dezember 1996 – VIII ZR 154/95

§ 256 ZPO, Art 21 VollstrZustÜbk, Art 5 Nr 1 VollstrZustÜbk, Art 1 Abs 1 Buchst a UNWaVtrÜbk, Art 8 Abs 3 UNWaVtrÜbk

1. Das Rechtsschutzinteresse für eine negative FeststellungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellungsklage
negative Feststellungsklage
des Anspruchsgegners entfällt trotz Anhängigkeit einer einseitig nicht mehr zurücknehmbaren Leistungsklage des Anspruchstellers dann nicht, wenn feststeht, daß sachlich über diesen Anspruch nicht entschieden werden wird.

2. EuGVÜ Art 21 (juris: VollstrZustÜbk) kennt keinen Vorrang einer – später erhobenen – Leistungsklage unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses für eine – zuvor erhobene – negative FeststellungsklageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellungsklage
negative Feststellungsklage
. Der sich aus EuGVÜ Art 21 ergebende Grundsatz der zeitlichen Priorität, der auch im Verhältnis zwischen negativer Feststellungsklage und Leistungsklage gilt, darf nicht unter Rückgriff auf die innerstaatliche prozessuale Regel des Vorrangs der Leistungsklage überspielt werden; dies stünde im Widerspruch zum zwingenden Charakter des autonom auszulegenden Übereinkommens.

Schlagworte: Feststellung der Gesellschafterstellung, Zwangsweise Durchsetzung der Listenkorrektur