HGB §§ 109, 116, 164
a) Die nichtgeschäftsführungsberechtigten Gesellschafter können die Unterlassung einer einfachen Geschäftsführungsmaßnahme auch nicht mit der Behauptung verlangen, dass der geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter mit der Vornahme der beanstandeten Handlung seine Pflicht zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung verletzen würde.
b) Die Beitrittsverhandlungen und Beitrittsabschlüsse mit neu zu werbenden Gesellschaftern gehören grundsätzlich überhaupt nicht zu den dem Geschäftsführer obliegenden Geschäftsführungsmaßnahmen. Sie sind weder gewöhnliche noch ungewöhnliche Geschäfte im Sinne des § 116 HGB, betreffen vielmehr die personelle und finanzielle Grundlage der Gesellschaft; der Eintritt in eine Personengesellschaft bedarf demgemäß auch grundsätzlich des Vertragsschlusses mit allen bisherigen Gesellschaftern.
c) Bei einer Handelspersonengesellschaft darf die Gesellschafterversammlung nicht in die laufende Geschäftsführung eingreifen; ein Gesellschafterbeschluss, mit dem in die laufende Geschäftsführung mittels Weisung eingegriffen wird, setzt eine (einstimmige) Änderung des Gesellschaftsvertrages voraus.
Schlagworte: Beitritt, Geschäftsführer, Geschäftsführungsmaßnahme, Gesellschafterversammlung, Gesellschafterwechsel, Gesellschaftsvertrag, Personengesellschaft, Satzungsänderung