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BGH, Beschluss vom 11. Februar 2008 – II ZR 291/06

GmbHG §§ 47, 64; BGB § 830

a) Verpflichtet der Alleingesellschafter einer GmbH bei der aufschiebend bedingten Abtretung seiner Anteile den Erwerber, einen Geschäftsführerwechsel zu beschließen, ist darin die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu sehen und die entsprechende Beschlussfassung des Erwerbers in eine solche im Namen des Veräußerers umzudeuten.

b) Die bloße Tatsache, dass der Veräußerer in dem vorgenannten Fall die Verfügungsgewalt über das Bankkonto der Gesellschaft behält, genügt für seine Qualifikation als „faktischer GeschäftsführerBitte wählen Sie ein Schlagwort:
faktischer Geschäftsführer
Geschäftsführer
“ noch nicht.

Eine faktische Geschäftsführerstellung erfordert den Nachweis, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGHZ 150, 61, 69 f.; Urteil vom 11. Juli 2005 – II ZR 135/03, ZIP 2005, 1550). Dafür reicht nicht aus, dass der Betreffende den Zugriff auf das Gesellschaftskonto behielt und einzelne Zahlungen – nach seinem Vortrag auf Weisung des neuen Geschäftsführers – abwickelte, ohne die Bank, der er einige Monate zuvor einen Handelsregisterauszug über seine Bestellung als Geschäftsführer vorgelegt hatte, von der Beendigung seines Geschäftsführeramtes in Kenntnis zu setzen. Ein Anteilsveräußerer, der – wie der Betreffende – den Kaufpreis für seine Anteile noch nicht erhalten hat, kann sich die Verfügungsgewalt über das Gesellschaftskonto z.B. auch zu Sicherungszwecken vorbehalten, ohne dadurch zum faktischen Geschäftsführer zu werden.

c) § 64 Abs. 2 GmbHG statuiert einen „Ersatzanspruch eigener Art“ gegen den Geschäftsführer (vgl. BGH, 8. Januar 2001, II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 278) und ist kein einer Teilnahme Dritter (§ 830 BGB) zugänglicher Deliktstatbestand.

Schlagworte: Alleingesellschafter, aufschiebend bedingte Abtretung, Beschlussfassung, faktischer Geschäftsführer, GmbHG § 64 Satz 1, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Passivlegitimation, Prozessuales, Schadensersatzanspruch, Schuldner, Teilnahme Dritter (§ 830 BGB), Zahlungen nach Insolvenzreife