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BGH, Urteil vom 11. Februar 2008 – II ZR 67/06

Entziehung Geschäftsführungsbefugnis

§ 712 Abs 1 BGB

a) Ein wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 712 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Geschäftsführer nachhaltig zerstört und es den Gesellschaftern deshalb nicht zumutbar ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Abberufung
Abberufung des Geschäftsführers
vor, wenn das Verhältnis zu ihm nachhaltig zerstört und es den übrigen Gesellschaftern nicht zumutbar ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin für die Gesellschaft Geschäftsführerbefugnisse besitzt und damit auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann (BGHZ 102, 172, 176, 179; BGH, Urteil vom 22. März 1982 – II ZR 74/81, ZIP 1982, 692, 693; w. N. bei MünchKommBGB/Ulmer aaO § 712 Rdn. 9). Dabei kann auch bereits der begründete Verdacht eines unredlichen Verhaltens dazu führen, dass das erforderliche Vertrauensverhältnis unrettbar zerstört ist (BGHZ 31, 295, 304 ff.).

c) Steht fest, dass sich der geschäftsführende Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer anderer Gesellschaften finanzielle Unregelmäßigkeiten zu Lasten des jeweiligen Gesellschaftsvermögens hat zu schulden kommen lassen, rechtfertigt dies die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis, ohne dass erforderlich wäre, dass derartige Unregelmäßigkeiten bei der (entziehenden) Gesellschaft selbst bereits festgestellt worden sind.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind alleinige Gesellschafter der „GbR H.-Straße 67-68, G.“ (künftig: „GbR neu“). Bei der Gesellschaft handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds, der, ebenso wie die ImmobilienfondsGbR Ha.-Straße 61“ und „GbR P.-Straße 16“, vom Kläger initiiert worden ist und teilweise einen mit den anderen Fonds identischen Gesellschafterbestand ausweist. In § 9 des Gesellschaftsvertrages (künftig: GV) vom 12. Dezember 1996 ist hinsichtlich der Geschäftsführung und Vertretung u.a. folgendes bestimmt:

„1. Die Geschäftsführung für die Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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wird ausschließlich dem Gesellschafter J. L. übertragen. Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers endet durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Dies gilt auch dann, wenn ein neuer Geschäftsführer nicht bestellt wird. …

4. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis kann dem geschäftsführenden Gesellschafter jederzeit durch die Gesellschafterversammlung durch Beschluss der Gesellschafter mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, die 50 % aller Gesellschafterstimmen übersteigen muss, entzogen werden, bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens jedoch nur aus wichtigem Grund. …“

Bereits im Sommer 1995 hatten der Ehemann der Beklagten zu 2 und die Ehefrau des Klägers die „GbR H. 67-68“ (künftig: „GbR alt“) gegründet. Sie erwarben das Grundstück H. 67-68 in G. zum Zwecke der Bebauung und veräußerten es mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1996 an die „GbR neu“ zum Preis von 4 Mio. DM. Die Verkäufer verpflichteten sich, das Grundstück zu bebauen. Dies geschah in den Jahren 1997 und 1998.

Nachdem der Verdacht aufgekommen war, dass der Kläger, der die gesamte Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens sowie die Vermietung des fertigen Objekts übernommen hatte, Geldbeträge veruntreut hatte, forderten die Beklagten den Kläger mit Schreiben vom 4. April 2003 auf, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen u.a. zu dem Tagesordnungspunkt „Abberufung des bisherigen Geschäftsführers J. L. aus wichtigem Grund und Bestellung eines neuen Geschäftsführers“. In der daraufhin einberufenen Gesellschafterversammlung vom 9. Mai 2003 beschlossen die Gesellschafter einstimmig, dass der Beklagte zu 1 zum weiteren Geschäftsführer bestellt und die Gesellschaft durch die beiden Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten werde. Der Kläger behielt jedoch Einzelvertretungsmacht für Geschäfte im normalen Geschäftsgang. Außerdem wurde beschlossen, dass der Kläger – gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem zweiten bestellten geschäftsführenden Gesellschafter – sämtliche Zahlungsvorgänge sowohl der „GbR alt“ als auch der „GbR neu“ sowie die Abrechnung des Investitionsvorhabens spätestens bis zum 25. Mai 2003 prüfgerecht aufbereiten solle. Danach sollte ein Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung und Bewertung der aufbereiteten Zahlungsvorgänge und der Abrechnung beauftragt werden. Nach Vorlage der Prüfung und Bewertung des Wirtschaftsprüfers sollte die Geschäftsführung eine neue Gesellschafterversammlung unter Verzicht auf Formen und Fristen einberufen, in der inhaltlich über die Tagesordnungspunkte der unterbrochenen Gesellschafterversammlung vom 9. Mai 2003, also auch über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer, beschlossen werden sollte.

Nachdem der Kläger – nach Auffassung der übrigen Gesellschafter – seinen Verpflichtungen aus dem Gesellschafterbeschluss vom 9. Mai 2003 nicht ordnungsgemäß nachgekommen war, wurden der Kläger und der Beklagte zu 1 von den übrigen Gesellschaftern unter Fristsetzung zur Einberufung der am 9. Mai 2003 unterbrochenen und nun fortzusetzenden Gesellschafterversammlung aufgefordert. Als der Kläger hierauf nicht reagierte, beriefen die übrigen Gesellschafter gemeinsam mit dem weiteren geschäftsführenden Gesellschafter, dem Beklagten zu 1, die Fortsetzung der unterbrochenen Gesellschafterversammlung auf den 27. Juni 2003 ein. In der Versammlung beschlossen die Beklagten einstimmig die sofortige Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der „GbR neu“ aus wichtigem Grund; der Kläger stimmte nicht mit. Am 22. September 2003 und am 21. Oktober 2003 wurde die Abberufung durch Gesellschafterbeschlüsse – vorsorglich – wiederholt. In der Gesellschafterversammlung vom 5. November 2003 wurde der Kläger aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen.

Die Beklagten werfen dem Kläger eine Reihe von Pflichtverletzungen vor. Insbesondere soll der Kläger Gelder veruntreut haben, die aus den Einlagen der Gesellschafter als Kaufpreis an die „GbR alt“ gezahlt worden sind. Aufgrund von Scheinrechnungen und -quittungen soll er Zahlungen der „GbR alt“ an sich selbst veranlasst haben. In ähnlicher Weise sei der Kläger auch bei den anderen von ihm initiierten Gesellschaften Ha.-Straße 61 und P.-Straße 16 vorgegangen. Der Kläger ist zwischenzeitlich durch Urteil des Landgerichts B. vom 31. März 2004 zur Zahlung von 186.365,89 € an die „GbR Ha.-Straße 61“ verurteilt worden, wovon er aufgrund eines in der Berufungsinstanz geschlossenen Vergleichs jedenfalls 100.000,00 € zu zahlen hat. Hinsichtlich der „GbR P.-Straße 16“ ist der Kläger durch Urteil des Landgerichts B. vom 22. Juli 2003 zum Schadensersatz in Höhe von 823.179,91 € aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB verurteilt worden. Außerdem wird dem Kläger vorgeworfen, dass er unberechtigterweise und, ohne Miete zu zahlen, Räume in dem der „GbR neu“ gehörenden Anwesen für seine Kanzlei genutzt hat. Er ist insoweit zur Räumung verurteilt worden. In dem Berufungsurteil des Räumungsrechtsstreits ist außerdem festgestellt worden, dass der Kläger in kollusivem Zusammenwirken u.a. mit seiner Ehefrau die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil vereitelt hat.

Der Kläger hat sich mit Feststellungsklagen gegen die Gesellschafterbeschlüsse, mit denen er als Geschäftsführer abberufen und aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist, gewandt. Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagte zu 1 nicht alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der „GbR neu“ sei. Das Landgericht hat die Klageanträge hinsichtlich der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und den Hilfsantrag mit Teilurteil abgewiesen. Über die Wirksamkeit des Ausschlusses des Klägers ist noch nicht entschieden.

Das Berufungsgericht hat der Klage, soweit sie in der Berufungsinstanz angefallen ist, stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, § 9 Abs. 4 GV stelle keine taugliche Grundlage dar, um den Kläger durch Beschluss der übrigen Gesellschafter als Geschäftsführer abberufen zu können. Diese gesellschaftsvertragliche Regelung verstoße gegen den „Bestimmtheitsgrundsatz“. Die Beklagten hätten daher dem Kläger die Geschäftsführungsbefugnis nur nach § 712 Abs. 1 BGB durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entziehen können. Der danach erforderliche wichtige Grund für die Abberufung des Klägers sei jedoch nicht feststellbar.

II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es beruht in mehrfacher Hinsicht auf Rechtsfehlern, von denen allerdings nur die Annahme entscheidungserheblich ist, es bestehe kein wichtiger Grund i.S.d. § 712 Abs. 1 BGB dafür, dem Kläger die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen.

1. Schon im Ansatz verfehlt ist die Annahme des Berufungsgerichts, § 9 Abs. 4 GV komme hier als denkbare Ermächtigungsgrundlage für die vom Kläger bekämpfte Maßnahme in Betracht. Denn einerseits behandelt § 9 Abs. 4 GV bei sachgerechter, die Systematik des § 9 GV in den Blick nehmender Auslegung allein die Entziehung der dem Kläger nach § 9 Abs. 1 GV als Sonderrecht übertragenen alleinigen Geschäftsführungsbefugnis. Sie kann, was das Berufungsgericht nicht beachtet, nach Abschluss des Bauvorhabens – diese Voraussetzung ist unstreitig erfüllt – jederzeit und vor allem ohne wichtigen Grund entzogen werden. Andererseits verkennt das Berufungsgericht, dass der Kläger selbst in der Gesellschafterversammlung vom 9. Mai 2003 der Entziehung dieser alleinigen Geschäftsführungsbefugnis zugestimmt hat. Demgemäß kommt es auf die von dem Berufungsgericht problematisierten Fragen und die die Rechtsprechung des Senats nicht richtig erfassenden Ausführungen bezüglich eines Verstoßes gegen den „Bestimmtheitsgrundsatz“ oder die „Kernbereichslehre“ nicht an.

Schließlich verwechselt das Berufungsgericht Eingriffstatbestand und Rechtsfolgen des von ihm zu Unrecht bejahten Eingriffs. Bei der vom Berufungsgericht für wesentlich gehaltenen Frage, wie die Geschäftsführung der Gesellschaft nach wirksamem Entzug zukünftig geregelt ist, handelt es sich lediglich um die Eingriffsfolge, hinsichtlich derer der „Bestimmtheitsgrundsatz“ ohne Bedeutung ist. Der Senat hat zudem bereits mit Urteil vom 9. Dezember 1968 (BGHZ 51, 198, 201; ebenso in BGHZ 33, 105, 107 f. für die Vertretungsbefugnis) entschieden, dass dann, wenn eine gesellschaftsvertragliche Regelung die Rechtsfolgen der Abberufung des allein zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafters nicht regelt, die gesetzliche Regelung des § 709 BGB eingreift, soweit sich nichts Abweichendes feststellen lässt.

2. Die Voraussetzungen des danach allein zu prüfenden § 712 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht fehlerhaft verneint.

a) Das Berufungsgericht meint, es komme nicht darauf an, ob der Kläger bei der Durchführung des Bauvorhabens H.-Straße 67-68 in G. für dieses bestimmte Gelder nicht für das Bauvorhaben verwandt, sondern an sich gebracht habe, da diese Vorgänge die „GbR alt“ und nicht die Gesellschaft der Beklagten, die „GbR neu“, beträfen. Die Beklagten seien durch ein etwaiges arglistiges oder sogar strafbares Verhalten des Klägers bei der „GbR alt“ nicht geschädigt, da sie dort nicht Gesellschafter seien. Auch auf die von den Beklagten als Entziehungsgrund angeführten Schädigungshandlungen des Klägers im Zusammenhang mit den GbR „Ha.-Straße 61“ und „P.-Straße 16“ könnten sie sich nicht berufen, denn auch insoweit sei nicht die „GbR neu“, sondern andere Gesellschaften und deren Vermögen betroffen. Auch eine teilweise bestehende Personenidentität zwischen den Gesellschaftern der „GbR neu“ und den anderen Gesellschaften reiche insoweit nicht aus. Den Gesellschafterbeschlüssen über die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nachfolgende Verurteilungen des Klägers hinsichtlich der finanziellen Unregelmäßigkeiten bei den anderen Gesellschaften sowie im Räumungsrechtsstreit mit der „GbR neu“ könnten für die Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht herangezogen werden.

Diese Bewertung des Berufungsgerichts ist unvertretbar. Sie verkennt grundlegend die Anforderungen an das Vertrauensverhältnis der Gesellschafter zu dem Geschäftsführer, dem das Vermögen der Gesellschaft anvertraut und der den Gesellschaftern gegenüber rechenschaftspflichtig ist.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein wichtiger Grund für die Abberufung des GeschäftsführersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Abberufung des Geschäftsführers
vor, wenn das Verhältnis zu ihm nachhaltig zerstört und es den übrigen Gesellschaftern nicht zumutbar ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin für die Gesellschaft Geschäftsführerbefugnisse besitzt und damit auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann (BGHZ 102, 172, 176, 179; Sen.Urt. v. 22. März 1982 – II ZR 74/81, ZIP 1982, 692, 693; w.Nachw. bei MünchKommBGB/Ulmer aaO § 712 Rdn. 9). Dabei kann auch bereits der begründete Verdacht eines unredlichen Verhaltens dazu führen, dass das erforderliche Vertrauensverhältnis unrettbar zerstört ist (BGHZ 31, 295, 304 ff.).

c) Das Berufungsgericht hat die bestrittenen, von den Beklagten gegenüber dem Kläger erhobenen, als Grund für die Abberufung genannten Vorwürfe nicht geklärt. Die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten ist daher revisionsrechtlich zu unterstellen. Danach muss die nachhaltige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und damit das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 712 Abs. 1 BGB bejaht werden.

aa) Hat sich der Kläger bei der „GbR alt“ und bei den ebenfalls von ihm initiierten GbR „Ha.-Straße 61“ und „P.-Straße 16“ erhebliche finanzielle Unregelmäßigkeiten zu Lasten des jeweiligen Gesellschaftsvermögens und zu seinem persönlichen Vorteil zu schulden kommen lassen, reicht dies aus, um dem Kläger die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bei der „GbR neu“ zu entziehen. Unerheblich ist, dass die Beklagten durch diese Pflichtverstöße des Klägers nicht unmittelbar in ihrem Gesellschaftsvermögen betroffen sind. Für das Vertrauensverhältnis zu dem Geschäftsführer, dem das Gesellschaftsvermögen weitestgehend anvertraut ist, kommt es auf dessen persönliche Integrität im Umgang mit ihm anvertrauten fremden Geldern an. Fehlt diese, weil er – anderes – ihm anvertrautes Geld pflichtwidrig für sich verwandt hat, kommt es nicht – zusätzlich – darauf an, ob sich diese fremdes Vermögen betreffende Unzuverlässigkeit bereits bei der Gesellschaft der Beklagten ausgewirkt hat. Die Ansicht des Berufungsgerichts liefe darauf hinaus, dass die Beklagten in einer solchen Situation abwarten müssten, bis der Kläger sich auch an dem Gesellschaftsvermögen der „GbR neu“ vergreift, und sie erst nach Eintritt eines entsprechenden Schadens zur Entziehung des Geschäftsführungsbefugnis berechtigt wären. Dass dies unzumutbar ist, liegt auf der Hand.

bb) Ebenso verfehlt ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Verurteilungen des Klägers im Zusammenhang mit den finanziellen Unregelmäßigkeiten bei den anderen Gesellschaften sowie die Verurteilungen im Räumungsrechtsstreit mit der „GbR neu“ dürften bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes nicht berücksichtigt werden, weil diese Verurteilungen im Zeitpunkt der Beschlussfassungen noch nicht vorgelegen hätten. Das Berufungsgericht verkennt, dass es sich dabei nicht um neue Abberufungsgründe handelt, die nach BeschlussfassungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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entstanden sind und daher vom Tatrichter nicht verwertet werden dürfen, sondern Umstände, die den im Zeitpunkt der Abberufungsbeschlüsse vorhandenen Verdacht von Untreuehandlungen bestätigen. Diese muss der Tatrichter bei seiner auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung abstellenden Entscheidung berücksichtigen (BAG, Urt. v. 6. November 2003 – 2 AZR 631/02, juris Tz. 33 m.w.Nachw.).

cc) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht ferner in seiner Ansicht, die Entziehung sei bereits deshalb unverhältnismäßig, weil dem Kläger mit Beschluss vom 9. Mai 2003 der Beklagte zu 1 als Mitgeschäftsführer zur Seite gestellt worden sei. Dies gilt abgesehen von der Schwere des Vorwurfs von Untreuehandlungen, die ohnehin – auch – die Abberufung eines Mitgeschäftsführers rechtfertigen würde, hier vor allem deshalb, weil der Kläger nach dem Beschluss vom 9. Mai 2003 weiterhin für Geschäfte im normalen Geschäftsgang handlungsbefugt war und somit das Vermögen der „GbR neu“ weiterhin schädigen konnte.

dd) Unhaltbar, weil den Beklagtenvortrag in verfahrensfehlerhafter Weise übergehend, ist schließlich die Ansicht des Berufungsgerichts, in der Beschlussfassung vom 9. Mai 2003 komme zum Ausdruck, dass die Mitgesellschafter selbst seinerzeit einen Anlass für die Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund mangels begründeten Verdachts nicht als gegebenen angesehen hätten. Nach dem Beschluss vom 9. Mai 2003, der den Vorbehalt enthielt, nach Vorlage des Berichts des Wirtschaftsprüfers solle erneut über die schon in der Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 9. Mai 2003 angekündigte Abberufung des Klägers entschieden werden, sollte dem Kläger allein eine letzte Chance eröffnet werden, den gegen ihn bestehenden schweren Verdacht auszuräumen.

III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses nunmehr die notwendigen Feststellungen zu den von den Beklagten erhobenen Vorwürfen trifft.

Für das wieder eröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Die vom Kläger geltend gemachten Ladungsmängel, aus denen er die formelle Unwirksamkeit des Abberufungsbeschlusses herleiten will, liegen nicht vor. Die Gesellschafter haben in der Gesellschafterversammlung vom 9. Mai 2003 einstimmig, also mit der Stimme des Klägers, beschlossen, dass nach Vorlage des Berichts des Wirtschaftsprüfers durch die Geschäftsführung eine Gesellschafterversammlung unter Verzicht auf sämtliche Formen und Fristen und zu denselben Tagesordnungspunkten einberufen werden sollte. Bei der Gesellschafterversammlung vom 27. Juni 2003 handelte es sich um die Fortsetzung der am 9. Mai 2003 unterbrochenen Gesellschafterversammlung. Darauf, dass nicht er selbst, sondern nur sein Mitgeschäftsführer gemeinsam mit den übrigen Gesellschaftern zur Fortsetzung dieser Versammlung eingeladen hat, kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil es nach dem Inhalt des von ihm mit gefassten Beschlusses vom 9. Mai 2003 allein Sache seiner Mitgesellschafter war, darüber zu befinden, ob er die ihm auferlegten und von ihm übernommenen Pflichten erfüllt habe und ob deswegen das Entziehungsverlangen erledigt sein könne.

2. Gelangt das Berufungsgericht zu der Überzeugung, die Abberufung des Klägers sei wirksam, wird es sich mit dem Hilfsantrag des Klägers festzustellen, dass der Beklagte zu 1 nicht alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der „GbR neu“ ist, zu befassen haben.

In diesem Zusammenhang wird es der Frage nachzugehen haben, ob auf Seiten des Klägers für diesen Antrag – noch – das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben ist. Sollte der Kläger im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der neuen Tatsacheninstanz rechtskräftig aus der „GbR neu“ ausgeschlossen worden sein, würde bereits das nötige Rechtsschutzinteresse für diesen Hilfsantrag fehlen.

Sollte der Kläger weiterhin Gesellschafter sein, wird das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten nachzugehen und die hierfür angebotenen Beweise zu erheben haben, dass auf der Gesellschafterversammlung vom 27. Juni 2003 zwischen allen Gesellschaftern unter Einschluss des Klägers Einigkeit darüber bestand habe, dass mit der Abberufung des Klägers der mit Beschluss vom 9. Mai 2003 lediglich zum Mitgeschäftsführer bestellte Beklagte zu 1 nunmehr Alleingeschäftsführer sein sollte. Da die Übertragung der von dem gesetzlichen Modell des § 709 BGB abweichenden Alleingeschäftsführung auf den Beklagten zu 1 (wiederum) eine Änderung des Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis enthielt, ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Bestellung des Beklagten zu 1 ein Gesellschafterbeschluss unter Einschluss des auch nach wirksamer Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis als einfacher Gesellschafter stimmberechtigten Klägers.

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Schlagworte: Einflussnahme auf Vollzug des Gesellschafterbeschlusses, Entziehung, Feststellung des Beschlussergebnisses, Geschäftsführerposition, Geschäftsführertätigkeit, Geschäftsführungsbefugnis, Geschäftsführungsmaßnahme, Personengesellschaft, Wichtiger Grund