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BGH, Urteil vom 11. Juli 1953 – II ZR 142/52

AktG §§ 75, 97

a) Der Widerruf der Vorstandsbestellung hat ohne einen wichtigen Grund nicht zugleich die Auflösung des Anstellungsverhältnisses zur Folge.

b) § 97 AktG gibt keine ausschließliche Vertretungsbefugnis; bei Geschäften mit dem Vorstand kann die AG statt durch den Aufsichtsrat auch durch Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte vertreten werden, sofern das Geschäft nur allgemein in ihren Vertretungskreis fällt.

Schlagworte: Aktienrecht, Anstellungsvertrag, Aufsichtsrat, Bevollmächtigter, Organverhältnis, Prokura, Trennungsgrundsatz, Verhältnis von Organstellung und Anstellungsvertrag, Vertretungsbefugnis, Vorstand