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BGH, Urteil vom 11. Juli 1960 – II ZR 260/59

§ 140 HGB, § 133 HGB, § 940 ZPO, § 117 HGB, § 127 HGB, § 146 Abs 2 HGB

In einem Ausschließungsprozess, der gegen den einzigen geschäftsführungsberechtigten und vertretungsberechtigten Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft geführt wird, kann diesem durch einstweilige Verfügung des Prozeßgerichts die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis entzogen und diese Befugnis einem Dritten (Nicht-Gesellschafter) übertragen werden.

Schlagworte: Untersagung der Geschäftsführung und Vertretung bis zur Eintragung im Handelsregister, Vorläufige Untersagung der Geschäftsführung bei Scheitern der Abberufung, Vorläufige Untersagung der Geschäftsführung vor und bis zum Abberufungsbeschluss