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BGH, Urteil vom 11. Juli 1968 – II ZR 179/66

BGB § 723; HGB § 338

a) Eine für die Dauer der Hauptgesellschaft abgeschlossene gesellschaftsrechtliche Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil kann wie eine für unbestimmte Zeit vereinbarte Unterbeteiligung gekündigt werden, wenn die Dauer der Hauptgesellschaft weder zeitlich noch durch ihren Zweck begrenzt und deshalb ungewiss ist.

b) Der Unterbeteiligte kann von dem Hauptgesellschafter die Mitteilung der Bilanzen und sonstiger Unterlagen der Hauptgesellschaft nur verlangen, wenn diese ihrem Gesellschafter die Bekanntgabe gestattet hat und der Unterbeteiligungsvertrag dem Unterbeteiligten ein Recht auf Bekanntgabe einräumt.

Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Geschäftsanteil, Jahresabschluss, Kündigung, Unterbeteiligung