BGB § 810
a) Ungeachtet der Frage, ob das gesetzliche Kontrollrecht des Kommanditisten gesellschaftsvertraglich überhaupt wirksam eingeschränkt werden kann, steht dem Kommanditisten der GmbH & Co KG, der aus seiner früheren Stellung als alleiniger Gesellschafter der persönlich haftenden GmbH für den zur Prüfung anstehenden Zeitraum noch Gewinnbezugsrechte gegen die Gesellschaft geltend machen kann, ein Einsichtsrecht nach § 810 BGB in die Geschäftsunterlagen der (persönlich haftenden und geschäftsführenden) GmbH zu, zu welchen wegen der engen gesellschaftsrechtlichen Verflechtung beider Gesellschaften auch der Jahresabschluss und die Geschäftsunterlagen der von ihr geleiteten KG zu zählen sind.
b) Der Geschäftsführer der GmbH besitzt den Jahresabschluss (der KG) für beide Gesellschaften, die daher beide als dessen Besitzer iSd § 810 BGB gelten müssen. Da sich der Anspruch aus § 810 BGB ohne Rücksicht auf die Herkunft des rechtlichen Interesses an der Urkundeneinsicht gegen jeden richtet, der gegenwärtig im Besitz der Urkunde ist, sind sowohl die GmbH wie die GmbH & Co KG für die Klage passivlegitimiert.
Schlagworte: Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Konkurrenztätigkeit