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BGH, Urteil vom 11. Juli 1988 – II ZR 355/87

§ 276 BGB

Die Verpflichtung des Vermittlers von Londoner Warenterminoptionen, die Optionskäufer über die Höhe der Londoner Optionsprämie aufzuklären und auf deren Bedeutung und die wirtschaftlichen Zusammenhänge hinzuweisen, kann grundsätzlich nur schriftlich und nicht ausschließlich fernmündlich erfüllt werden (Ergänzung BGH, 1981-02-16, II ZR 179/80, BGHZ 80, 80).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats fügt der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter HaftungBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Haftung
, die Londoner Warenterminoptionen vermittelt und hohe Provisionen in die vom Kunden zu zahlende Prämie einbezieht, dem Optionskäufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dann vorsätzlich Schaden zu, wenn er veranlaßt oder bewußt nicht verhindert, daß die Gesellschaft den in die Einzelheiten der Geschäftsabwicklung nicht eingeweihten Optionserwerber über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Optionsgeschäfts, insbesondere über Höhe und Bedeutung der an der Londoner Börse zu zahlenden Optionsprämie nicht aufklärt (vgl. zuletzt umfassend Sen.Urt. v. 11. Januar 1988 – II ZR 134/87, WM 1988, 291).

Erste Voraussetzung für die Haftung der Beklagten zu 2 nach § 826 BGB ist sonach, daß die Beklagte zu 1 ihre Aufklärungspflicht dem Kläger gegenüber nicht erfüllt hat. Die Beklagte zu 1 war als gewerbliche Vermittlerin von Warenterminoptionen aufgrund eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses verpflichtet, den Kaufinteressenten die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzten, den Umfang des ihnen aufgebürdeten Verlustrisikos und die durch die Höhe der Vermittlungsprämie eingetretene Verringerung ihrer Gewinnchancen zutreffend einzuschätzen. Dazu gehört nicht nur die Bekanntgabe der Höhe der Londoner Prämie, sondern auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Warenterminoptionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihren Einfluß auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muß darauf hingewiesen werden, daß sich die Börsenoptionsprämie durch Annäherung von Gebot und Gegengebot bildet und deswegen den Rahmen eines vom Markt noch als vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenfachhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist und somit die Höhe dieses Preises den noch als realistisch angesehenen, wenn auch bereits weitgehend spekulativen Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Es muß ferner dargelegt werden, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag genommen wird und daß jeder Aufschlag auf die Londoner Börsenoptionsprämie die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen (vgl. Sen.Urt. v. 11. Januar 1988 aaO m.w.N.).

Diese Aufklärungspflicht kann, wenn sie ihren Zweck nicht verfehlen soll, grundsätzlich nur schriftlich und nicht ausschließlich fernmündlich erfüllt werden. Da der von den Warenterminvermittlungsfirmen erstmals angesprochene Personenkreis typischerweise im Warenterminhandel unerfahren ist, kann nur durch eine schriftliche Belehrung erreicht werden, daß die Kaufinteressenten in die Lage versetzt werden, die schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhänge zu begreifen. Dadurch wird auch vermieden, daß zwar die Aufklärung mündlich erteilt, sie aber so beschönigt wird, daß ihre Wirkung im Ergebnis vereitelt wird. Aus diesen Gründen gebieten es Treu und Glauben, daß Kaufinteressenten für Londoner Warenterminoptionen grundsätzlich schriftlich aufgeklärt werden müssen. Dem (Fern-)Gespräch mit dem Telefonverkäufer verbleibt, was die Aufklärung betrifft, insbesondere die Aufgabe, die für die Bewertung des konkreten Geschäfts maßgeblichen Zahlen bekanntzugeben und durch die schriftliche Aufklärung hervorgerufene Zweifel des Kaufinteressenten zu besprechen und aufzuklären.

Würden die Aufklärungshinweise in der Auftragsbestätigung und dem Prospekt der Beklagten zu 1 den Anforderungen an die gebotene Aufklärung entsprechen, hätte die Beklagte zu 1 vorliegend ihre Verpflichtung erfüllt. Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsurteils hing die Durchführung des Geschäfts trotz vorhergehender telefonischer Einigung von der Rücksendung des vom Kläger unterzeichneten Doppels der Auftragsbestätigung und der Zahlung der Prämie ab. Der Kläger hätte also noch nach Kenntnisnahme von Auftragsbestätigung und Prospekt das Geschäft, ohne Nachteile zu erleiden, verhindern können. Die Aufklärung wäre also noch rechtzeitig gewesen. Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht nehme fehlerhaft an, der Kläger habe den Prospekt schon vor der Absendung des Überweisungsauftrags in Händen gehabt. Nach dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils, dessen Berichtigung der Kläger nicht erwirkt hat, hat die Beklagte zu 1 dem Kläger den Prospekt zusammen mit der Auftragsbestätigung übersandt. Dieser Sachverhalt ist für die Revisionsinstanz bindend. Deshalb läßt die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger den Prospekt zusammen mit der Auftragsbestätigung, die ihm unstreitig zugegangen ist, erhalten hat, keinen Rechtsfehler erkennen.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügen die in der Auftragsbestätigung, in den auf ihrer Rückseite abgedruckten Vertragsbedingungen und im Prospekt enthaltenen Aufklärungshinweise den Anforderungen an eine pflichtgemäße Aufklärung nicht.

Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das den gesamten Prozeßstoff von Grund auf unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte neu würdigen muß. Dabei kann die Frage, ob die Beklagte zu 1 die Telefonverkäufer geschult und angewiesen hat, die Kunden über die Höhe und die wirtschaftliche Bedeutung der Londoner Optionsprämie aufzuklären, für die Beurteilung des Vorsatzes der Beklagten eine Rolle spielen, obwohl die lediglich mündliche Aufklärung nicht ausreicht, denn dies war zu der hier maßgeblichen Zeit von der Rechtsprechung noch nicht entschieden. Dabei wird das Berufungsgericht beachten müssen, daß die Beklagte zu 2 die Darlegungslast dafür trägt, daß sie die Verkäufer zur Aufklärung angehalten hat. Zwar hat der Kläger alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB zu beweisen. Dies kann er aber nur, wenn er nachweist, daß die Beklagte zu 2 die Telefonverkäufer nicht ordnungsgemäß geschult und zur Aufklärung angehalten hat. Er muß also einen negativen Umstand beweisen. Obliegt einer Partei der Beweis von Negativen, kehrt sich die Beweislast nicht um. Vielmehr sind die Umstände zu widerlegen, die nach dem substantiierten Vortrag der anderen Partei für das Positive, hier also die Schulung der Verkäufer und die Anweisung zur Aufklärung, spricht (vgl. BGH, Urt. v. 13. Dezember 1984 – III ZR 20/83, NJW 1985, 1774, 1775). In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die bisherige Darstellung der Beklagten zu 2 den Anforderungen an die Substantiierungspflicht genügt. Von der Beklagten zu 2 muß verlangt werden, daß sie nicht nur allgemein behauptet, die Verkäufer geschult und auf ihre Aufklärungspflicht hingewiesen zu haben, sondern dazu konkrete Einzelheiten über Art, Umfang und Inhalt der Schulung und der Anweisung zur Auskunftserteilung vorträgt. Auch der Inhalt des Verkaufsleitfadens, den die Beklagte zu 2 angeblich den Telefonverkäufern zur Verfügung gestellt hat, könnte für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein. Für die Frage, ob die Beklagte zu 2 bei Abfassung der schriftlichen Unterlagen, in denen den Kunden die gebotene Aufklärung vorenthalten wird, vorsätzlich gehandelt hat, könnte ferner von Bedeutung sein, daß sie diese erst im Jahre 1984 angefertigt hat, zu einer Zeit also, als die Rechtsprechung die Aufklärungspflicht der Warenterminvermittlungsfirmen schon längst statuiert hatte.

Schlagworte: Anlageberatung und Warenterminoption, Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, Warenterminoptionen