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BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 – II ZR 389/12

BGB § 823Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
BGB
BGB § 823
; StGB §§ 14, 266a

a) § 266a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Handelt es sich bei dem Schutzgesetz um ein Strafgesetz, so kommt als Schadensersatzpflichtiger in Betracht, wer als Täter oder Teilnehmer gegen die entsprechende Strafvorschrift verstoßen kann.

b) Täter einer Straftat nach § 266a StGB können nur der Arbeitgeber (Abs. 1) und die ihm nach § 266a Abs. 5 StGB gleichgestellten Personen sowie die im Sinne von § 14 StGB für den Arbeitgeber handelnden Personen sein (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 266a Rn. 3, Schönke/Schröder/Perron, Strafgesetzbuch, 28. Aufl., § 266a Rn. 20 m. w. N.).

c) Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, wenn jemand als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs handelt, ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

d) Aber auch ohne eine Organstellung im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann jemand Täter im Sinne des § 266a StGB sein. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB ist auf denjenigen, der beauftragt ist, einen Betrieb oder ein Unternehmen ganz oder zum Teil zu leiten, oder der ausdrücklich beauftragt ist, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs oder Unternehmens obliegen, und der aufgrund dieses Auftrags handelt, ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs oder Unternehmens vorliegen. Danach ist jemand jedenfalls dann Täter nach § 14 Abs. 2 StGB, wenn ihm eine umfassende Geschäftsführungsmacht übertragen worden ist und er diese Geschäftsführungsmacht auch ausgeübt hat.

e) Dass sich die Eigenschaft des Organs oder des Beauftragten bei der Tat des § 266a StGB auf eine ausländische Gesellschaft bezieht, steht einer Einordnung als Täter nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder § 14 Abs. 2 StGB nicht entgegen (vgl. Rönnau, ZGR 2005, 832, 842 ff. in Bezug auf den Director einer Limited). Für die Strafbarkeit und damit auch die zivilrechtliche Haftung kommt es entscheidend auf das Tätigkeitsbild der betreffenden Person an. Das ist im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 StGB nicht abhängig von dem Sitz der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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f) Faktischer Geschäftsführer oder faktischer Vorstand ist nach der von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung vertretenen Definition derjenige, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat (BGH, Urteil vom 22. September 1982 – 3 StR 287/82, BGHSt 31, 118, 122; Urteil vom 10. Mai 2000 – 3 StR 101/00, BGHSt 46, 62, 64 f.; Urteil vom 13. Dezember 2012 – 5 StR 407/12, ZIP 2013, 313 Rn. 7 f.; s. auch BGH, Urteil vom 21. März 1988 – II ZR 194/87, BGHZ 104, 44, 47 f.; Beschluss vom 11. Februar 2008 – II ZR 291/06, ZIP 2008, 1026 Rn. 5). Wer diese Merkmale erfüllt, kann Täter des § 266a StGB sein (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 – 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 324 f.; Beschluss vom 7. März 2007 – 1 StR 301/06, BGHSt 51, 224 Rn. 27).

Schlagworte: Arbeitgeberbeiträge, Beiträge zur Sozialversicherung, faktischer Geschäftsführer, Geschäftsführer, Haftung wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB, Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, Vorstand