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BGH, Urteil vom 11. Mai 1981 – II ZR 126/80

§ 112 AktG vom 06.09.1965, § 84 Abs 3 S 4 AktG vom 06.09.1965, § 622 BGB vom 14.08.1969, § 622 Abs 1 S 2 BGB vom 14.08.1969, § 626 BGB vom 14.08.1969, § 626 Abs 1 BGB vom 14.08.1969

a) Im Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung zum Vorstandsmitglied wird die Aktiengesellschaft ausschließlich vom Aufsichtsrat vertreten. Diese ausschließliche Zuständigkeit besteht auch, soweit zugleich über Rechte aus dem Anstellungsverhältnis oder dessen Kündigung zu entscheiden ist; sie entfällt nicht dadurch, daß sich der Streit im Laufe des Prozesses auf das Anstellungsverhältnis beschränkt.

b) Wird im Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft die fristlose Kündigung aus Gründen vorgesehen, die für eine Kündigung gemäß BGB § 626Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 626
nicht ausreichen würden, so ist eine solche Kündigung nur unter Wahrung der nicht abdingbaren Mindestfrist des BGB § 622Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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BGB § 622
Abs 1 S 2 zulässig und wirksam.

Schlagworte: Anstellungsvertrag, Anwendbarkeit des § 622 Abs. 1 und 2 BGB, Beendigung des Dienstverhältnisses, Kündigungsfristen, Ordentliche Kündigung, Schutzbedürfnis des Geschäftsführers, Vertragliche Verknüpfung der Beendigung von Organverhältnis und Anstellungsvertrag