§ 31 Abs 1 GmbHG, § 31 Abs 5 S 2 GmbHG
a) Die Verpflichtung des Gesellschafters, der GmbH zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliches Vermögen zu erstatten, entfällt, sobald und soweit das angegriffene Gesellschaftskapital bis zur Höhe der Stammkapitalziffer zeitlich nach der Auszahlung auf andere Weise nachhaltig wiederhergestellt ist.
b) Der Gesellschafter handelt „böslich“ mit der Folge, daß der Vorteil der fünfjährigen Verjährung entfällt, wenn er die Leistung in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit angenommen oder gebilligt hat.
Schlagworte: Anwendungsbereich des Auszahlungsverbots, Herbeiführung bzw. Vertiefung einer Unterbilanz, Kapitalerhaltung, Kapitalerhaltung nach § 30 und § 31 GmbHG