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BGH, Urteil vom 11. November 1965 – II ZR 122/63

AktG §§ 103, 195 ff., 195, 198 AktG

a) Die Beschränkung der weiteren Redezeit eines Aktionärs und die Verweisung eines Aktionärs aus dem Saal gehören zur Zuständigkeit des Leiters der Hauptversammlung.

b) Der Leiter einer Hauptversammlung hat alle Rechte, die er braucht, um einen ordnungsmäßigen Ablauf der Hauptversammlung herbeizuführen.

c) Die Ausschließung eines Aktionärs aus der Hauptversammlung ist gerechtfertigt, wenn er den reibungslosen Ablauf der Hauptversammlung stört und die Störung nicht auf andere Weise behoben werden kann.

d) Versichert sich der Leiter einer Hauptversammlung zur Beschränkung der weiteren Redezeit oder Saalverweisung eines Aktionärs der Zustimmung der Hauptversammlung, so ist das lediglich eine unverbindliche, mit der Nichtigkeitsklage und Anfechtungsklage nicht angreifbare Meinungsbefragung.

e) Ein Aktionär, der vor einer Beschlußfassung zu Unrecht von der weiteren Teilnahme an einer Hauptversammlung ausgeschlossen worden ist, ist ohne Widerspruch zu Protokoll anfechtungsbefugt.

Schlagworte: Anfechtungsbefugnis, Hauptversammlung, Redezeitbeschränkung, Versammlungsleiter, Widerspruch