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BGH, Urteil vom 11. Oktober 1999 – II ZR 120/98

AktG § 302Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
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AktG § 302

a) Der sich aus einem Unternehmensvertrag ergebende Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages entsteht am Stichtag der Jahresbilanz der beherrschten Gesellschaft. Er wird mit seiner Entstehung fällig.

b) Die Höhe des Ausgleichsanspruchs wird nicht durch den festgestellten Jahresabschluss rechtsverbindlich festgelegt, sondern durch den zum Bilanzstichtag zutreffend ausgewiesenen Fehlbetrag bestimmt.

Schlagworte: Abhängiges Unternehmen, Jahresabschluss, Konzernrecht, Unternehmensvertrag, Verlustausgleich