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BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 – II ZR 246/88

GmbHG §§ 18, 47; BGB § 2038

a) § 47 Abs. 4 S. 1 GmbHG enthält zwingendes Recht, soweit die Vorschrift Entlastungsbeschlüsse betrifft.

b) Wird über die Entlastung eines Gesellschaftsorgans (hier: Beirat) abgestimmt, so sind alle dem Organ angehörenden Gesellschafter von der Abstimmung ausgeschlossen, sofern es sich nicht um eine bestimmte Einzelmaßnahme eines Organmitglieds handelt.

Der Beklagte zu 2 war jedoch nach § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen. Daß der Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt ist, soweit der Beklagte zu 2 selbst als Beiratsmitglied entlastet werden sollte, steht außer Frage; die Stimmverbote des § 47 Abs. 4 GmbHG treffen auch den Testamentsvollstrecker (vgl. Scholz/K. Schmidt aaO § 47 Rdnr. 157; Roth, GmbHG, 2. Aufl. § 47 Anm. 5.4.4; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG § 47 Rdnr. 49). Das gleiche gilt aber auch für die Entlastung der anderen Beiratsmitglieder. Das Stimmverbot erfaßt über den Gesetzeswortlaut hinaus beim Vorwurf gemeinsam begangener Pflichtverletzungen die Abstimmung über das Verhalten aller daran Beteiligten, weil dieses in einem solchen Fall nur einheitlich beurteilt werden kann (BGHZ 97, 28, 33f.). Soll, wie hier, über die Entlastung eines gesamten Organs entschieden werden, ist es nicht anders. Wenn die Tätigkeit der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder eines Beirats insgesamt gebilligt oder mißbilligt werden soll, sind, falls es nicht um eine bestimmte Einzelmaßnahme eines Organmitglieds geht, alle Gesellschafter betroffen, die dem Organ angehören (Scholz/K. Schmidt aaO § 46 Rdnr. 97 und § 47 Rdnr. 134 m.w.N.). Aus dem Urteil des Senats vom 16. Februar 1981, wo ausgesprochen worden ist, daß sich der Stimmrechtsausschluß nach § 47 Abs. 4 GmbHG nicht auf Personen erstreckt, die dem ausgeschlossenen Gesellschafter persönlich oder rechtlich nahestehen (BGHZ 80, 69, 71), ergibt sich nichts Gegenteiliges.

An diesem Ergebnis ändert § 8 Nr. 3 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zu 1 letztlich nichts. Dieser Bestimmung ist freilich zu entnehmen, daß bei einem Beschluß wie dem, um den es hier geht, die davon Betroffenen stimmberechtigt sein sollen. Satzungsregelungen, die einem Gesellschafter entgegen dem Gesetz die Möglichkeit geben, die Verfolgung berechtigter Ansprüche gegen ihn mit seiner Stimme zu vereiteln, sind zwar eng auszulegen (Sen.Urt. v. 28. Januar 1980 – II ZR 84/79, WM 1980, 649, 650). Dazu gehört auch eine Satzungsbestimmung, die es dem Gesellschafter erlaubt, über seine eigene Entlastung mitabzustimmen, denn der Entlastungsbeschluß bewirkt im GmbH-Recht den Ausschluß der Gesellschaft mit allen bei der Beschlußfassung erkennbaren Ersatzansprüchen. Die hier zu beurteilende Satzungsregelung läßt jedoch eine Auslegung, die die Befreiung vom Stimmverbot für Entlastungsbeschlüsse nicht gelten läßt, nicht zu. Ihr ist mit kaum zu überbietender Deutlichkeit der Wille zu entnehmen, die Stimmverbote des § 47 Abs. 4 GmbHG so weit außer Kraft zu setzen, wie dies rechtlich zulässig ist.

Es kommt deshalb darauf an, ob § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG, soweit diese Vorschrift Entlastungsbeschlüsse betrifft, zwingendes Recht enthält, obwohl nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 GmbHG die §§ 46 bis 51 nur „in Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages“ gelten. Die Frage ist umstritten (bejahend Zöllner, Die Schranken mitgliedschaftlicher Stimmrechtsmacht bei den privatrechtlichen Personenverbänden, 1963, S. 181; ders. in Baumbach/Hueck, GmbHG 15. Aufl. § 47 Rdnr. 73; Scholz/K. Schmidt aaO § 47 Rdnr. 173; Fischer/Lutter/Hommelhoff aaO § 47 Rdnr. 9; Flume, Die juristische Person, 1983, S. 225; verneinend mit Ausnahme von Maßnahmen aus wichtigem Grund gegen den Gesellschafter: Immenga/Werner, GmbHR 1976, 55, 59; Hachenburg/Schilling, GmbHG 7. Aufl. § 47 Rdnr. 78; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 1985, § 47 Rdnr. 68; insgesamt verneinend Meyer-Landrut in Meyer-Landrut/Miller/Niehus, GmbHG, 1987, § 47 Rdnr. 33; U. H. Schneider, ZHR 150 (1986), 614; die Entscheidungen RGZ 89, 367, 383 und RGZ 122, 159, 162, die scheinbar insgesamt auf § 45 Abs. 2 GmbHG verweisen, betrafen Fälle des Selbstkontrahierens). Sie ist dahin zu entscheiden, daß § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG nicht abbedungen werden kann. Der Senat hat in dem erwähnten Urteil vom 28. Januar 1980 ausgesprochen, daß die Satzung die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 4 GmbHG insoweit nicht ausschließen kann, als es um die Geltendmachung von ErsatzansprüchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ersatzansprüchen
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
gegen einen Geschäftsführer wegen seines Verhaltens außerhalb der Geschäftsführung geht (WM 1980, 649, 650). Für Ersatzansprüche aus pflichtwidriger Geschäftsführung (oder Aufsichtsrats- oder Beiratstätigkeit) kann nichts anderes gelten. Ein Gesellschafter kann bei der Entscheidung darüber, ob gegen ihn Schadensersatzansprüche erhoben werden sollen, die Interessen der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Interessen der Gesellschaft
nicht objektiv wahrnehmen. Eine Satzungsregelung, mit der sich die anderen Gesellschafter insoweit in die Hand dessen begeben, der die Gesellschaft möglicherweise geschädigt hat, verstößt gegen § 138 BGB. Entlastungsbeschlüsse können nicht anders beurteilt werden. Soweit durch sie dem zu Entlastenden lediglich das Vertrauen ausgesprochen wird, würde zwar dem Stimmrecht des Betroffenen nichts im Wege stehen. Eine andere Beurteilung ist jedoch wegen der bereits erwähnten weitergehenden Wirkung der Entlastung geboten, die darin besteht, daß erkennbare Schadensersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. Eine allgemeine Inhaltskontrolle im Hinblick auf mißbräuchliche Ausübung des Stimmrechts wäre unzureichend. Die Mitgesellschafter wären gezwungen, einen unter Mitwirkung des Betroffenen zustande gekommenen Entlastungsbeschluß anzufechten, um der Gesellschaft die Möglichkeit zu erhalten, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Es wird aber zahlreiche Fälle geben, in denen ihnen das Bestehen solcher Ansprüche innerhalb der Anfechtungsfrist nicht bewußt wird, obwohl es hätte erkannt werden können. In solchen Fällen würden die Ansprüche mangels Anfechtung des Beschlusses verlorengehen. Die demgegenüber klarere und praktikablere Lösung, die bei Entlastungsbeschlüssen ein Stimmrecht des betroffenen Gesellschafters von vornherein nicht zuläßt, vermeidet solche Ergebnisse. Ihr ist daher der Vorzug zu geben.

c) Steht ein Geschäftsanteil an einer GmbH einer Erbengemeinschaft zu, so kann jeder Miterbe gemäß § 2038 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 BGB ohne Mitwirkung der anderen Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss erheben. In einem solchen Fall steht dem allein klagenden Miterben eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis zu.

d) Mitglieder einer Erbengemeinschaft können die Rechte aus den zum Nachlass gehörigen Gesellschaftsanteilen grundsätzlich nur gemeinschaftlich ausüben (§ 18 Abs. 1 GmbHG). Es wird allerdings die Auffassung vertreten, § 18 Abs. 1 GmbHG schließe die Rechtsausübung durch einen einzelnen Mitberechtigten auch dort aus, wo das jeweilige Gemeinschaftsrecht sie zulasse (Hachenburg/Schilling/Zutt aaO § 18 Rdnr. 20; Scholz/Winter aaO § 18 Rdnr. 20). Das ist jedoch nicht richtig. § 18 GmbHG soll nur verhindern, dass die Anteilsrechte von den einzelnen Mitberechtigten unterschiedlich ausgeübt werden; dazu kommt es nicht, wenn nur einer oder ein Teil der Miterben das Recht mit Wirkung für alle ausübt (Wiedemann, GmbHR 1969, 247, 249; Roth aaO § 18 Anm. 3.1).

e) Die Anfechtungsklage ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, auch gegenüber solchen Gesellschafterbeschlüssen zulässig und geboten, bei denen es darum geht, ob sie mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen sind (BGHZ 88, 320, 328; BGHZ 97, 28, 30; BGHZ 104, 66, 69). Das Berufungsgericht hat aber die Prozeßführungsbefugnis der Klägerinnen für eine solche Klage mit der Begründung verneint, sie stehe nach § 2212 BGB dem Beklagten zu 2 als Testamentsvollstrecker zu. Dessen Befugnis, den Nachlaß zu verwalten (§ 2205 BGB) und damit auch die dazu gehörigen Gesellschafterrechte in der GmbH auszuüben, sei weder durch eine Verfügung des Erblassers gemäß § 2208 BGB noch aus anderen Gründen beschränkt. Daran ist im Ausgangspunkt richtig, daß die Anfechtungsklage mangels Prozeßführungsbefugnis unzulässig ist, soweit die Gesellschafterrechte von einer Testamentsvollstreckung erfaßt werden (§ 2212 BGB). In den Nachlaß fallende GmbH-Anteile unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers. Diesem steht damit, soweit seine Verwaltungsbefugnis reicht, auch das Recht zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gehört es jedoch nicht zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers, einen Gesellschafterbeschluß anzufechten, bei dem er selbst unzulässigerweise anstelle der Erben mitgestimmt hat. Wenn insoweit die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers beschränkt ist, steht ihm in diesem Umfang auch die Prozeßführungsbefugnis nicht zu; denn diese ist nur ein Teil der Verwaltungsbefugnis. Es kommt daher darauf an, ob eine solche Beschränkung vorliegt. Das Berufungsgericht hat – freilich im Zusammenhang mit der Frage, ob der Testamentsvollstrecker einen Beschluß anfechten darf, bei dem er unzulässigerweise mitgestimmt hat – eine testamentarische Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers i.S. des § 2208 BGB verneint. Es hat die Anordnungen in Abschnitt VI Nr. 3 Buchst. c des Testaments vom 25. Februar 1971 dahin verstanden, daß der Erblasser bei der Ausübung der Gesellschafterrechte den Testamentsvollstreckern unter allen Umständen den Vorrang habe einräumen und einen direkten Einfluß der Erben auf die Angelegenheiten der Gesellschaft bis an die Grenze der Zulässigkeit einer solchen Regelung habe ausschalten wollen. Gegen dieses Verständnis der testamentarischen Bestimmungen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen, daß der Erblasser in der Präambel der letztwilligen Verfügung seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, daß „die Firmengruppe Re. zum Wohle meiner Familie und der Belegschaft in meinem Sinne … erfolgreich weitergeführt“ werde; diesem Ziel könnten rechtswidrige Gesellschafterbeschlüsse nicht dienen. Handelt der Testamentsvollstrecker rechtswidrig, hat das gesetzliche Folgen, insbesondere den Schadensersatzanspruch nach § 2219 BGB und die Entlassungsmöglichkeit nach § 2227 BGB. Eine vom Erblasser verfügte Beschränkung der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers läßt sich damit jedoch nicht begründen. Der Beklagte zu 2 ist in der Ausübung der Gesellschafterrechte nicht durch § 181 BGB beschränkt. Diese Vorschrift ist allerdings auf Insichgeschäfte eines Testamentsvollstreckers grundsätzlich entsprechend anwendbar (BGHZ 30, 67, 69ff.). Der Senat hat unter dem Gesichtspunkt des § 181 BGB die Frage beurteilt, ob ein Testamentsvollstrecker bei seiner Wahl zum Geschäftsführer einer GmbH mitwirken kann (BGHZ 51, 209, 214ff.). Auf die im Schrifttum dagegen geltend gemachten Bedenken (vgl. R. Fischer, Festschrift Hauß, 1978, S. 74f.; Fischer/Lutter/Hommelhoff, GmbHG 12. Aufl. § 47 Rdnr. 12; zustimmend dagegen Scholz/K. Schmidt, GmbHG 7. Aufl. § 47 Rdnr. 181 m.w.N.) ist hier nicht einzugehen. Ist § 181 BGB in derartigen Fällen entsprechend anwendbar, dann kann der Testamentsvollstrecker von dem Verbot des Selbstkontrahierens auch befreit werden. Das kann sowohl durch die Erben (was hier nicht in Betracht kommt) als auch im voraus durch den Erblasser in der letztwilligen Verfügung geschehen. Hierzu hat das Berufungsgericht zwar keine Feststellungen getroffen. Die Frage läßt sich jedoch ohne Schwierigkeit anhand der testamentarischen Bestimmungen beantworten. Nach Abschnitt VI Nr. 1 Abs. 2 des Testaments vom 25. Februar 1971 sind die Testamentsvollstrecker ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. In Abschnitt VII kommt zum Ausdruck, daß die Testamentsvollstrecker dem Beirat zwingend angehören sollten. Die Befreiung vom Verbot von Insichgeschäften sollte sich danach erkennbar auch auf die Tätigkeit der Testamentsvollstrecker als Beiratsmitglieder beziehen. Der Beklagte zu 2 war jedoch nach § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen. Daß der Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt ist, soweit der Beklagte zu 2 selbst als Beiratsmitglied entlastet werden sollte, steht außer Frage; die Stimmverbote des § 47 Abs. 4 GmbHG treffen auch den Testamentsvollstrecker (vgl. Scholz/K. Schmidt aaO § 47 Rdnr. 157; Roth, GmbHG, 2. Aufl. § 47 Anm. 5.4.4; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG § 47 Rdnr. 49). Das gleiche gilt aber auch für die Entlastung der anderen Beiratsmitglieder. Das Stimmverbot erfaßt über den Gesetzeswortlaut hinaus beim Vorwurf gemeinsam begangener Pflichtverletzungen die Abstimmung über das Verhalten aller daran Beteiligten, weil dieses in einem solchen Fall nur einheitlich beurteilt werden kann (BGHZ 97, 28, 33f.). Soll, wie hier, über die Entlastung eines gesamten Organs entschieden werden, ist es nicht anders. Wenn die Tätigkeit der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder eines Beirats insgesamt gebilligt oder mißbilligt werden soll, sind, falls es nicht um eine bestimmte Einzelmaßnahme eines Organmitglieds geht, alle Gesellschafter betroffen, die dem Organ angehören (Scholz/K. Schmidt aaO § 46 Rdnr. 97 und § 47 Rdnr. 134 m.w.N.). Aus dem Urteil des Senats vom 16. Februar 1981, wo ausgesprochen worden ist, daß sich der Stimmrechtsausschluß nach § 47 Abs. 4 GmbHG nicht auf Personen erstreckt, die dem ausgeschlossenen Gesellschafter persönlich oder rechtlich nahestehen (BGHZ 80, 69, 71), ergibt sich nichts Gegenteiliges.

Schlagworte: Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Anfechtungsklage nach § 245 AktG analog, Außerprozessual Anfechtungsgründe, Außerprozessual Nichtigkeitsgründe, Außerprozessuale Geltendmachung von Nichtigkeits- und Anfechtungsgründen, Beirat, Beschlussmängelklage, Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter, Entlastung, Entlastung der Geschäftsführer, Erbengemeinschaft, Geltendmachung von Ersatzansprüchen, Gemeinschaftlich gehaltene Geschäftsanteile nach § 18 GmbHG, Gesetzliche Stimmverbote, Mitberechtigung, Mitberechtigung am Geschäftsanteil nach § 18 GmbHG, Objektive Reichweite des Stimmrechtsausschlusses, Sonderprüfung, Stimmrechtsausschluss, Stimmverbote, Umgehung Stimmrechtsausschluss, Verhältnis von Feststellungs- Nichtigkeits- und Anfechtungsklage, Vertragliche Stimmverbote, Zweck und Grundlagen des Stimmrechtsausschlusses, Zwingendes Recht