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BGH, Urteil vom 12. April 2011 – II ZR 17/10

GmbHG §§ 19, 56

a) Wenn mit der Bareinlage ein Darlehen abgelöst wird, für dessen Rückzahlung sich der Inferent verbürgt hat, leistet er nicht verdeckt eine Sacheinlage.

b) Bei der unmittelbaren Leistung der Einlage an Dritte liegt nach der Rechtsprechung des Senats keine Leistung der Mindesteinlage zur freien Verfügung der Geschäftsführung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) vor (BGH, Urteil vom 18. März 2002 – II ZR 363/00, BGHZ 150, 197, 200). Die Einlageschuld wird selbst bei Einverständnis des Geschäftsführers mit dem abgekürzten Leistungsweg jedenfalls dann nicht getilgt, wenn die Forderung des Dritten gegen die Gesellschaft, mit der die Zahlung des Inferenten verrechnet wird, nicht vollwertig ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1985 – II ZR 48/85, ZIP 1986, 161, 162). Dagegen geschieht die Befriedigung des Gesellschaftsgläubigers bei der Weiterleitung der an die Gesellschaft geleisteten Einlagezahlung in Ausübung der freien Verfügungsmacht der Geschäftsführung (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 183/00, ZIP 2001, 513, 515). Verwendungsabsprachen sind in diesem Fall unschädlich, soweit die Einlage nicht unmittelbar oder mittelbar an den Gesellschafter zurückfließt (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 – II ZR 101/02, BGHZ 153, 107, 110; Urteil vom 12. Februar 2007 – II ZR 272/05, BGHZ 171, 113 Rn. 10; Urteil vom 22. März 2010 – II ZR 12/08, BGHZ 185, 44 Rn. 14 – ADCOCOM).

Danach steht die absprachegemäße Weiterüberweisung der eingezahlten Beträge der wirksamen Leistung der Einlage nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten die geschuldete Einlage auf ein Geschäftskonto der Schuldnerin eingezahlt. Die Darlehen ihrer Ehefrauen und die Bankdarlehen wurden durch Überweisung von diesem Konto getilgt. Selbst wenn – wozu das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat – das Geschäftskonto der Schuldnerin im Soll gestanden hätte, wurde die Einlage mit der Überweisung auf dieses Konto wirksam geleistet. Bei der Leistung der Einlage auf ein debitorisches Bankkonto liegt eine Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsführung vor, wenn die Bank eine neue Verfügung über den gutgeschriebenen Betrag zulässt (BGH, Urteil vom 8. November 2004 – II ZR 362/02, ZIP 2005, 121, 122). Wie die Überweisungen an die Ehefrauen der Beklagten, an die Sparkasse N. und die H. Bank zeigen, konnte die Geschäftsführung der Schuldnerin über die gutgeschriebenen Beträge verfügen.

c) In der Tilgung eines vom Ehegatten des Inferenten gewährten Darlehens mit der Bareinlage liegt eine verdeckte SacheinlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Sacheinlage
verdeckte Sacheinlage
, wenn das Darlehen wirtschaftlich vom Inferenten gewährt wurde oder die Einlage mit Mitteln bewirkt wird, die dem Inferenten vom Ehegatten zur Verfügung gestellt worden sind. Das Näheverhältnis des Inferenten zum Darlehensgeber genügt nicht.

Schlagworte: Bareinlagen, Direkte Zahlung an den Gesellschaftsgläubiger, Einlagegegenstand, Keine personelle oder gegenständliche Identität erforderlich, Mindesteinlage, verdeckte Sacheinlage, Verwendungsabsprachen