§ 35 GmbHG, § 125 Abs 2 S 2 HGB
a) Ist ein gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer aus tatsächlichen Gründen verhindert, als Geschäftsführer tätig zu sein, so fällt er nicht mit der Wirkung weg, daß der andere gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer die GmbH nunmehr allein vertreten kann.
b) Ein gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH kann seine Vertretungsmacht nicht einem anderen Geschäftsführer übertragen oder diesen bevollmächtigen, ihn in seiner Eigenschaft als Mitgeschäftsführer allgemein zu vertreten. Eine Generalvollmacht ist auch dann unwirksam, wenn sie widerruflich und nur für eine begrenzte Zeit erteilt worden ist.
Die gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer können zwar entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 2 HGB, § 71 Abs. 2 Satz 2 AktG einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen (RGZ 81, 325 ff, 329). Diese Regelung dient der Erleichterung des Rechtsverkehrs. Darüber hinaus können die Geschäftsführer aber den Umfang ihrer Vertretungsmacht nicht selbst bestimmen. Die Gesamtvertretungsbefugnis dient dem Schutz der Gesellschaft vor den Geschäftsführern; sie kann daher, wenn die Satzung keine derartige Regelung vorsieht, nicht von den Geschäftsführern selbst geändert werden (vgl. BGH WM 1960, 1227). Ein gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer kann also seine Vertretungsmacht nicht an einem anderen Geschäftsführer übertragen oder diesen bevollmächtigen, ihn in seiner Eigenschaft als Mitgeschäftsführer allgemein zu vertreten (BGHZ 13, 61 ff, 65). Die Erklärung Sch vom 28. Januar 1942, durch die er Bruhn bevollmächtigte, ihn in seiner (Sch) Eigenschaft als gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin vollen Umfanges zu vertreten, ist daher nichtig. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob diese Erklärung in eine Generalvollmacht umgedeutet werden kann, durch die B berechtigt sein sollte, die Klägerin unmittelbar (also nicht Sch in seiner Eigenschaft als Mitgeschäftsführer) zu vertreten. Denn eine derartige Vollmacht wäre ebenfalls nichtig, da sie in der Sache eine Übertragung der Geschäftsführerbefugnisse oder eine allgemeine Vertretung bei der Ausübung dieser Rechte darstellte (RGZ 86, 262; Schilling aaO § 35 Anm. 7; Schmidt in GroßKomm. AktG § 71 Anm. 11).
Schlagworte: Generalhandlungsvollmacht, Gesamt- oder Einzelvertretungsbefugnis, Organverhältnis, Unübertragbarkeit der Organstellung, Vertretungsbefugnis