§ 161 Abs 2 HGB, § 109 HGB
a) Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt, enthält die im Gesellschaftsvertrag einer Personalhandelsgesellschaft enthaltene Klausel, daß die nach dem Tode eines Gesellschafters als Kommanditisten eintretenden Erben ihre Gesellschafterrechte nur durch einen gemeinsamen Vertreter wahrnehmen dürfen (Vertreterklausel), für die Erbenkommanditisten das Verbot, die Gesellschafterrechte persönlich wahrzunehmen und das Gebot, die Rechte (durch den Vertreter) einheitlich auszuüben.
b) Die Vertreterklausel nimmt den Kommanditisten jedoch nicht das Recht, gesellschaftliche Ansprüche gegen die Gesellschaft oder die Mitgesellschafter einzuklagen, wenn das im Gesellschaftsvertrag nicht besonders bestimmt worden ist.
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