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BGH, Urteil vom 12. Dezember 1989 – VI ZR 311/88

a) Die Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB erstreckt sich auf sämtliches an den Baugeldempfänger gezah1tes Baugeld ohne Rücksicht darauf, in welchem Bauabschnitt es gezahlt worden ist; die Verwendungspflicht schützt grundsätzlich alle Baugläubiger ohne Rücksicht auf die Zuordnung ihrer Leistungen zu einer bestimmten Zahlungsrate.

b) Für die Frage, ob es sich bei einem Einbauteil (hier: Einbauküche) um einen vom Schutzzweck des § 1 GSB erfaßten wesentlichen Bestandteil des Gebäudes handelt, kommt es darauf an, ob nach der Verkehrsanschauung erst seine Einfügung dem Gebäude eine besondere Eigenart, ein bestimmtes Gepräge gibt, ohne das das Gebäude nicht als fertiggestellt gilt, oder ob das Einbauteil dem Baukörper besonders angepaßt ist und deswegen mit ihm eine Einheit bildet.

Schlagworte: Außenhaftung, Haftung wegen Verletzung der Sicherung der Bauforderungen gemäß § 1 Abs. 1 BauFordSiG, Schadensersatz Umfang, Schadenshöhe, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB