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BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 – IX ZR 178/91

§ 242 BGB, § 326 BGB, § 607 Abs 1 BGB, § 779 BGB, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 28 Abs 1 S 1 GG, § 7 Abs 1 VglO, § 7 Abs 2 VglO, § 8 Abs 1 VglO

1. Nach geltendem Recht entfaltet ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich eine Bindungswirkung nur für diejenigen Gläubiger, die ihn geschlossen haben. Sogenannte Akkordstörer sind grundsätzlich auch dann nicht gehindert, ihre Ansprüche gegen den Schuldner uneingeschränkt durchzusetzen, wenn eine ganz überwiegende Mehrheit der Gläubiger einen derartigen Vergleich befürwortet.

2. Die Annahme einer Gefahrengemeinschaft aller Gläubiger des in eine Krise geratenen Unternehmens mit der Folge einer Zulassung von Mehrheitsentscheidungen zum Zweck seiner außergerichtlichen Sanierung, die auch für nicht zustimmende Gläubiger verbindlich sind, würde die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten und gegen die verfassungsrechtliche Bindung des Richters an Gesetz und Recht verstoßen.

3. Gläubiger, die einem außergerichtlichen Sanierungsvergleich nicht zugestimmt haben, handeln grundsätzlich nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sie ihre Ansprüche gegen den Schuldner in vollem Umfang geltend machen.

4. Zum Rücktritt von einem außergerichtlichen Sanierungsvergleich.

Tatbestand

Die Klägerin, eine dänische Bank, nimmt die beklagte Immobiliengesellschaft auf Rückzahlung eines bis zum 31. August 1989 prolongierten Betriebsmittelkredits von 10 Mio DM in Anspruch. Die Beklagte, die zur c.-Gruppe gezählt wird und der c. AG sowie mit dieser verbundenen Unternehmen Standorte vermietete und verpachtete, tritt dem Verlangen unter Berufung auf Sanierungsvereinbarungen mit Bankengläubigern der c.-Gruppe entgegen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zur Abwendung eines der c.-Gruppe drohenden Konkursverfahrens kam es zwischen der überwiegenden Mehrzahl ihrer insgesamt etwa 150 Bankengläubiger zugunsten des sogenannten c.-Inlandkonzerns zu der „Vereinbarung unter den Banken vom 26. Februar 1989“ (fortan: erste Bankenvereinbarung). In dieser erklärten die Beteiligten, zu denen auch die Klägerin gehörte, mit für die Schuldner auflösend bedingter schuldbefreiender Wirkung einen Rangrücktritt gegen Besserungsschein in Höhe von entweder 33 1/3 % oder 50 % ihrer ungesicherten Forderungen. Die nicht vom Rangrücktritt betroffenen Forderungen sollten zunächst bis zum 31. Dezember 1990 gestundet werden. Die Klägerin wählte einen Rangrücktritt von 33 1/3 % der Klageforderung. Die c. AG, die dabei auch für die Beklagte handelte, erklärte ihr Einverständnis. Es stellte sich heraus, daß die Verzichtsleistungen zur Sanierung der c.-Gruppe nicht ausreichten und weitere Forderungsverzichte erforderlich wurden. Die D. G.-Bank (im folgenden: D. Bank) machte am 12. September 1989 sämtlichen Bankengläubigern den Vorschlag, die c. AG in die Lage zu versetzen, 25 % aller ungesicherten Forderungen der Bankengläubiger gegen Unternehmen der c.Gruppe bis zum 30. September 1989 zu bedienen, sofern diese auf 75 % ihrer ungesicherten Forderungen verzichteten. Dem stimmten mehr als 75 % der Bankengläubiger bis zum 16./17. September 1989 zu, so daß der am 12. September 1989 von der c. AG gestellte Vergleichsantrag am 18. September 1989 zurückgenommen werden konnte. Die Klägerin und einige weitere Banken verweigerten ihr Einverständnis. Die Klägerin forderte die Beklagte und die sechs sogenannten Poolbanken auf, ihr zu bestätigen, daß die erste Bankenvereinbarung im Verhältnis zu ihr weiter gültig sei. Dem widersprach die D. Bank als Sprecherin der übrigen Poolbanken zugleich im Namen der Beklagten mit Schreiben vom 17. Oktober 1989, in dem es heißt:

„die c. AG sowie die D. Bank … (sind) gehalten, alle Banken hinsichtlich ihrer unbesicherten Forderungen gegenüber der c. AG bzw. gegenüber Unternehmen des c.Konzerns gleichzubehandeln, wobei auch die H. GmbH als ein Unternehmen des c.-Konzerns einzubeziehen ist … Wegen des Gebotes der Gleichbehandlung werden die Sanierungsbanken dafür Sorge tragen, daß alle gerichtlichen oder außergerichtlichen Schritte unternommen und Einflußnahmen eingesetzt werden, um eine höhere Vergleichszahlung zu verhindern. Sollte eine höhere Vergleichszahlung auf gerichtlichem Wege von einem einzelnen Gläubiger angestrebt werden, so werden die Sanierungsbanken die c. AG veranlassen, erst nach Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten eine solche höhere Zahlung zu leisten.“

Daraufhin erklärte die Klägerin gegenüber den Poolführungsbanken einschließlich der D. Bank mit Schreiben vom 14. November 1989 den Rücktritt von der ersten Bankenvereinbarung und teilte dies der Beklagten durch Schreiben vom selben Tage mit. Mit der Klage hat die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 10 Mio DM nebst 7,75 % Zinsen ab 13. September 1989 begehrt. Diese meint, auch die Klägerin sei an die zweite Bankenvereinbarung vom September 1989 gebunden, und behauptet, dieser außergerichtliche Vergleich sei unumgänglich gewesen, um einen Konkurs der c.-Gruppe mit Einschluß der – selbst freilich nie insolventen – Beklagten und den Wegfall von etwa 50.000 Arbeitsplätzen zu verhindern. Ein solcher Konkurs hätte zu einem völligen Verlust der ungesicherten Forderungen sämtlicher Bankengläubiger geführt. Bei einem gerichtlichen Vergleichsverfahren hätten die Vermieter der ertragreichen und deshalb für Konkurrenzunternehmen interessanten Ladenlokale und Einkaufsmärkte von ihrem dann gegebenen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, so daß ein Anschlußkonkurs unvermeidbar gewesen wäre. Dieses Ergebnis hätte nur durch eine gemeinsame Rettungsaktion aller beteiligten Banken vermieden werden können. Die Beteiligung anderer Gläubigergruppen sei nicht möglich gewesen. Deshalb sei es treuwidrig, wenn die Klägerin auf Kosten der zurückstehenden Banken ihre gesamte Forderung realisiere. Auch aus Gründen des Sozialstaatsprinzips sei die Klägerin zu einem Teilverzicht verpflichtet. Durch die Sanierungsbeiträge der Bankengläubiger sei sie um ihre jetzige Befriedigungschance ungerechtfertigt bereichert. Zumindest sei sie an die erste Bankenvereinbarung gebunden.

Land- und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihre Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die ohne Mitwirkung der Klägerin zustande gekommene zweite Vereinbarung vom September 1989 wirke sich auf die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen nicht aus. Weder kenne die Rechtsordnung einen „außergerichtlichen Zwangsvergleich“ noch lasse sich eine derartige Rechtsfolge aus dem Gleichbehandlungsgebot des § 8 VerglO herleiten. Diese Bestimmung beziehe sich – ebenso wie die Vorschriften der Konkursordnung über den Zwangsvergleich – auf ein durch besondere Normen geregeltes gerichtliches Verfahren, an dem es hier fehle. Außerhalb eines solchen Verfahrens sei es jedem Gläubiger unbenommen, einer vertraglichen Regelung zwischen (anderen) Gläubigern und dem Schuldner beizutreten oder nicht. Die Vereinbarung vom September 1989 sei ausdrücklich in Kenntnis des Umstandes getroffen worden, daß sich nicht sämtliche Bankengläubiger an ihr beteiligten. Dritte könnten nicht dazu gezwungen werden, an einem Forderungsverzicht zugunsten des Schuldners teilzunehmen, selbst wenn ihre Verhaltensweise bei gleichem Verhalten der übrigen Gläubiger zu einem völligen Verlust der Forderungen geführt hätte. Auch das Sozialstaatsprinzip vermöge eine andere Betrachtungsweise nicht zu rechtfertigen. Das Nichteingehen der Klägerin auf den Sanierungsvorschlag habe den bei einem Konkurs befürchteten Arbeitsplatzverlust nicht verursacht und sei nicht geeignet, in Zukunft einen solchen Verlust zu bewirken. Von der Klägerin könne nicht die völlige Hintanstellung ihrer Interessen verlangt werden, zumal nicht sie, sondern die c. AG den Zusammenbruch verschuldet habe. Die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs habe die Beklagte nicht dargetan. Von der ersten Bankenvereinbarung sei die Klägerin wirksam zurückgetreten.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung stand. Mit Recht haben die Instanzgerichte der Klägerin den Klageanspruch aus § 607 Abs. 1 BGB zugesprochen.

1. Ihre Annahme, der zwischen Bankengläubigern und der c.-Gruppe mit Einschluß der Beklagten geschlossene Sanierungsvergleich vom 16./17. September 1989 stehe einer Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin auf Rückzahlung des der Beklagten gewährten Betriebsmittelkredits nicht entgegen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Die Klägerin hat dem von der D. Bank vorgeschlagenen Sanierungskonzept vom 12. September 1989 nicht zugestimmt und ist der darauf beruhenden Einigung mit einem Forderungsverzicht von 75 % nicht beigetreten. Deshalb bleibt diese für sie ohne rechtliche Wirkung. Ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich kommt durch Vereinbarung des Schuldners mit jedem einzelnen der Gläubiger zustande, wobei sich diese in aller Regel untereinander verständigen (RG KuT 1941, 54, 55; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NJW 1956, 1801, 1802; OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NJW 1965, 399). Er entfaltet eine Bindungswirkung nur für diejenigen Gläubiger, die ihn geschlossen oder sich ihm angeschlossen haben (vgl. Künne, Außergerichtliche Vergleichsordnung 7. Aufl. S. 42; Paul J. Groß, Sanierung durch Fortführungsgesellschaften 2. Aufl. S. 489 f; Kohler-Gehrig, Außergerichtlicher Vergleich zur Schuldenbereinigung und Sanierung S. 4). In der Rechtsprechung findet sich – soweit ersichtlich – keine Entscheidung, in der eine andere Auffassung vertreten wird (vgl. RG KuT 1941, 54; BGH, Urt. v. 27. Februar 1961 – VII ZR 108/59, WM 1961, 403, 404; Urt. v. 7. Mai 1985 – VI ZR 229/83, WM 1985, 1151, 1152; BAG KTS 33 1972 , 193; OLG MünchenBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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aaO).

Die Revision meint demgegenüber, es sei vom Ergebnis her unbefriedigend, bei einer gelungenen außergerichtlichen Sanierungsaktion einzelne „Akkordstörer“, die ohne die Rettung der Beklagten durch die solidarische Aktion der überwiegenden Mehrheit der übrigen Bankengläubiger mit ihrer Klageforderung in vollem Umfang ausgefallen wären, für ihre mangelnde Solidarität zu belohnen. Auch aus rechtspolitischen Gründen dürfe die Rechtsordnung nicht vor dem Egoismus einzelner Gläubiger kapitulieren. Die Neigung, sich an außergerichtlichen Sanierungsaktionen zu beteiligen, um dadurch die Zerschlagung wirtschaftlicher Werte zu verhindern, würde empfindlich beeinträchtigt, wenn Außenseiter darauf vertrauen dürften, aus den Solidaritätsopfern der übrigen Gläubiger „Kapital schlagen“ zu können. Die Rechtsordnung müsse deshalb die Durchsetzung derartiger, auf Kosten anderer erlangter Sondervorteile jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden verhindern, in denen ein gerichtliches Vergleichsverfahren wirtschaftlich unvernünftig, weil von vornherein schon wegen des Nichterreichens der vom Gesetz verlangten Vergleichsquoten (§ 7 Abs. 1, 2 VerglO) aussichtslos sei und nur ein außergerichtlicher Vergleich eine Befriedigungschance eröffne.

Das Anliegen der Revision mag rechtspolitisch verständlich erscheinen. Die geltende Rechtsordnung stellt jedoch keine Instrumente bereit, die Klägerin zum Beitritt zu dem außergerichtlichen Sanierungsvergleich zu zwingen.

aa) Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der in § 8 Abs. 1 VerglO für den gerichtlichen Vergleich im Vergleichsverfahren und in § 181 Satz 1 KO für den Zwangsvergleich im Konkursverfahren gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, sind derartige Rechtsfolgen entgegen der Auffassung der Revision nicht herzuleiten. Diese Normen, die es grundsätzlich gebieten, allen von dem Vergleich betroffenen Gläubigern gleiche Rechte zu gewähren, sind im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung zu sehen, daß mit Mehrheitsentscheidung, die der gerichtlichen Bestätigung bedarf, eine Verbindlichkeit des Vergleichs für und gegen sämtliche Vergleichsgläubiger oder nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger mit Einschluß derjenigen Gläubiger begründet wird, die dem Vergleich nicht beigetreten sind oder gegen ihn gestimmt haben (vgl. §§ 74, 78 VerglO; §§ 182, 184, 193 KO). Bei einem außergerichtlichen Vergleich fehlt es an einer Gesetzesbestimmung, derzufolge sein Inhalt auch für solche Gläubiger maßgeblich ist, die sich ihm nicht angeschlossen haben. Der Vergleich läßt ihre Rechtsstellung gegenüber dem Schuldner unberührt (vgl. Mühl, NJW 1956, 401, 403).

bb) Die Revision versucht ferner – insbesondere unter Berufung auf Habscheid (Festschrift für R. Bruns 1980 S. 253) -, die Verbindlichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs für ihm nicht beigetretene Gläubiger mit dem Gedanken einer zwischen den Gläubigern eines insolventen Unternehmens bestehenden „materiellen (schlichten) Rechtsgemeinschaft“ zu begründen, für die der Gleichbehandlungsgrundsatz auch außerhalb eines gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens zumindest in entsprechender Anwendung der §§ 741 ff BGB maßgeblich sei.

Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Die in Teilen des Schrifttums zu findende Annahme einer zwischen den Gläubigern eines insolventen Schuldners bestehenden Gemeinschaft läßt sich auf die Motive des Entwurfs einer Konkursordnung (RT-Drucks. Nr. 200 II. Session 1874; abgedruckt bei Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen Vierter Band, Die gesamten Materialien zur Konkursordnung 1881) zurückführen. Danach

„treten die Gläubiger kraft Gesetzes in eine  G e m e i n s c h a f t  (communio incidens), in eine z u f ä l l i g e , denn … (es) entsteht … – durch die Existenz der anderen Forderungen, das Zahlungsunvermögen des Schuldners und die Kollision aller Gläubiger – unter ihnen die rechtliche Gemeinschaft. Diese allerdings ist es, welche das Verhältnis der Konkursgläubiger zu einander und das Konkursverfahren in Unterscheidung von jedem anderen Verteilungsverfahren charakterisiert. Das Befriedigungsrecht des Einzelnen erleidet durch den entstandenen Konkursanspruch eines Jeden rechtliche Beschränkung. Die Gemeinschaft hat zum Grund und Gegenstand: das Befriedigungsrecht eines jeden Gläubigers auf das gesamte, unzureichende Vermögen des Gemeinschuldners, zum Zweck und Inhalt: die gemeinschaftliche Befriedigung Aller aus diesem Vermögen. Darum darf kein Gläubiger rücksichtslos gegen die Anderen sein einzelnes Befriedigungsrecht gegen den Schuldner verfolgen …; das gleiche Recht Aller verlangt, daß Keiner seinen Anspruch anders als im gemeinschaftlichen Verfahren ausübe … Jede Vermehrung, jede Verminderung der Masse trifft alle Gläubiger gleichmäßig … Und weil das gleiche Recht Aller bedenklich gefährdet ist, wenn ein einzelner Gläubiger eigensinnig oder eigensüchtig sein Interesse aufgrund formalen Rechts durchsetzen kann, so müssen die Beschlüsse der Mehrheit die Minderheit binden. Das vor Allem ist der Grund, das Ziel und die Grenze eines Zwangsvergleiches (Akkordes)“ (Motive S. 18; Hahn aaO S. 47).

Voraussetzung für die Annahme einer zwischen den Gläubigern bestehenden Gemeinschaft ist nach diesen Ausführungen die Eröffnung des Konkursverfahrens. Das entspricht auch der Auffassung des Schrifttums (vgl. Würdinger, Theorie der schlichten Interessengemeinschaft 1934 S. 63, 66 ff; Berges, KTS 18 (1957), 49 ff; 21 (1960), 1, 9; Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. Vorbem. zu §§ 61-70, die von einer „Verfahrensgemeinschaft“ sprechen; Kilger, KO 15. Aufl. § 3 Anm. 10; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 3 Rdn. 2; im Ergebnis auch Wüst, Die Interessengemeinschaft 1958 S. 85 f; derselbe, Festschrift zum 60. Geburtstag von Walter Wilburg 1965 S. 257, 270). Bei einem außergerichtlichen Vergleich wird das Entstehen einer Rechtsgemeinschaft deshalb konsequent an den Abschluß des Vergleichs geknüpft und auf die an ihm beteiligten Gläubiger beschränkt (Mühl, NJW 1956, 401, 403; vgl. auch OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NJW 1965, 399). Die Bedeutung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wird hier vornehmlich unter dem Gesichtspunkt erörtert, ob die dem Vergleich beigetretenen Gläubiger an diesen gebunden sind, wenn (wider Erwarten) ein Teil der Gläubiger dem Vergleich nicht Beitritt (vgl. RG KuT 1941, 54, 55; BGH, Urt. v. 27. Februar 1961 aaO; Hugo Emmerich, Die Sanierung I. Teil S. 64 f; Künne aaO S. 355), oder ob einem beigetretenen Gläubiger (insgeheim) eine höhere als die im Vergleich festgelegte Quote versprochen werden darf (vgl. RGZ 153, 395, 398; OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NJW 1965, 399 f; KG ZIP 1980, 963, 964 f). Lediglich Habscheid aaO S. 262 gibt zu erwägen, in Vorwirkung eines sonst notwendigen Insolvenzverfahrens „von einer Art Gefahrengemeinschaft aller Gläubiger“ auszugehen und in dieser Gemeinschaft Mehrheitsentscheidungen zu Lasten nicht zustimmender Gläubiger zuzulassen. Er räumt aber sogleich ein, daß dieser Weg wohl nicht ohne richterliche Rechtsfortbildung gemäß § 242 BGB zu beschreiten wäre, zumal die Rechtsprechung eine Mehrheitsgrenze zu finden habe.

Eine derart weitgehende Rechtsfortbildung wäre mit der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht vereinbar. Der Gesetzgeber der Konkurs- und Vergleichsordnung hat die Voraussetzungen, unter denen einem Vergleich, dem nicht alle Gläubiger zugestimmt haben, Wirkungen zu Lasten außenstehender Gläubiger zukommen kann, im einzelnen festgelegt. Insbesondere hat er in beiden Gesetzen qualifizierte Mehrheiten der stimmberechtigten Gläubiger sowie bestimmte Gesamtsummen der Forderungen der zustimmenden Gläubiger vorgesehen, ohne die ein Vergleich nicht zustande kommt (§ 74 VerglO, § 182 KO). In der Vergleichsordnung werden zudem Mindestsätze von – je nach Zahlungsfrist – 35 % und 40 % verlangt (§ 7 Abs. 1, 2 VerglO), in der Konkursordnung insbesondere bei unredlichem Verhalten des Gemeinschuldners von 20 % (§ 187 KO). Ferner bedarf ein Vergleich zu seiner Wirksamkeit stets der Bestätigung durch das Gericht (§ 78 VerglO, § 184 KO). Diese ist unter bestimmten Voraussetzungen zu versagen (§ 79 VerglO, §§ 187 f KO). Das gilt namentlich dann, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften nicht beachtet worden sind (§ 79 Nr. 1 VerglO) oder der Vergleich dem gemeinsamen Interesse der Vergleichsgläubiger oder der nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger widerspricht (§ 79 Nr. 4 VerglO, § 188 Abs. 1 Nr. 2 KO). Der Gesetzgeber hat den auf einer Mehrheitsentscheidung der vergleichsbereiten Gläubiger beruhenden Vergleichszwang gegenüber „einzelnen Gläubigern, die aus bösem Willen, aus Eigensinn oder aus volkswirtschaftlicher Einsichtslosigkeit einem sachgemäßen Ausgleich widerstreben“ (Allgemeine Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über den Vergleich zur Abwendung des Konkurses (Vergleichsordnung), RT-Drucks. Nr. 2340 III. Wahlperiode 1924/26 S. 14; vgl. auch die oben wiedergegebenen Auszüge aus den Motiven zur Konkursordnung), von der Einleitung bestimmter Verfahren und der Einhaltung der in Vergleichs- und Konkursordnung niedergelegten Voraussetzungen abhängig gemacht. Daraus ist zu folgern, daß ein außerhalb solcher Verfahren zustande gekommener Vergleich für Gläubiger, die ihm nicht zugestimmt haben, nicht verbindlich ist, auch wenn ihn eine für den Vergleich nach der Vergleichs- oder Konkursordnung ausreichende Mehrheit der Gläubiger aus vernünftigen wirtschaftlichen Erwägungen für geboten hält. In ein derart geschlossenes gesetzgeberisches Konzept einzugreifen, ist dem Richter grundsätzlich untersagt (vgl. BVerfGE 65, 182, 191 f; 69, 188, 204; 82, 6, 12). Dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil es an einer entsprechenden allgemeinen Rechtsüberzeugung fehlt (vgl. BVerfGE 34, 269, 290; 65, 182, 185). Volkswirtschaftliche und sozialpolitische Erwägungen, so berechtigt sie sein mögen, reichen schon angesichts der Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten namentlich in bezug auf Mindestsätze, Mehrheitsverhältnisse, Forderungssummen und die Bildung von Gläubigergruppen nicht aus, die von der Revision befürwortete Rechtsfortbildung durch den Richter zu rechtfertigen. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, dem Sanierungsgedanken in einem weiteren Umfang, als bislang geschehen, Geltung zu verschaffen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 1 Sechster Teil (§§ 243-305) des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Insolvenzrechts zu verweisen. Dort ist vorgesehen, die Rechtsstellung der Gläubiger und des Schuldners durch einen Insolvenzplan, der auch eine teilweise Befreiung des Schuldners von seinen Verbindlichkeiten vorsehen kann (§ 243 Abs. 2 Nr. 3), flexibler als im geltenden Recht zu gestalten.

cc) Eine Verbindlichkeit des Sanierungsvergleichs für die Klägerin ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) in Verbindung mit der Erwägung, daß durch das Gelingen der Sanierungsaktion 50.000 Arbeitsplätze erhalten werden konnten, die bei einem Scheitern vernichtet worden wären. Das Sozialstaatsprinzip enthält infolge seiner Weite und Unbestimmtheit regelmäßig keine unmittelbaren Handlungsanweisungen, die durch die Gerichte ohne gesetzliche Grundlage in geltendes Recht umgesetzt werden könnten. Es zu verwirklichen, ist vielmehr in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers (BVerfGE 65, 182, 193). Nach der gegenwärtigen, durch Vergleichs- und Konkursordnung bestimmten Gesetzeslage ist die Klägerin – wie dargelegt – an den Sanierungsvergleich nicht gebunden.

dd) Schließlich läßt sich eine Verbindlichkeit des Sanierungsvergleichs vom September 1989 für die Klägerin auch nicht aus ihrer Teilnahme an der ersten Bankenvereinbarung vom Februar 1989 herleiten. Die Revision meint, durch den Beitritt zu dieser Vereinbarung, mit dem die Klägerin ihre prinzipielle Sanierungsbereitschaft verbindlich bekundet habe, seien die beteiligten Banken in einem zumindest gesellschaftsähnlichen Verhältnis miteinander verbunden. Dieses begründe die wechselseitige Loyalitätspflicht, nicht nur den Grundsatz der Gleichbehandlung anzuerkennen, sondern sich auch Mehrheitsentscheidungen zu unterwerfen. Dies gelte jedenfalls in den Fällen, in denen – wie hier, wo mehr als 75 % aller Gläubigerbanken der zweiten Sanierungsvereinbarung zugestimmt hätten – eine qualifizierte, für grundlegende Entscheidungen vorgeschriebene und ausreichende Mehrheit erreicht werde.

Es mag gute Gründe dafür geben, die Teilnehmer an einer Sanierungsvereinbarung als eine Gemeinschaft mit gesellschaftsähnlichen Zügen anzusehen (vgl. OLG CelleBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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NJW 1965, 399; KG ZIP 1980, 963, 964; Würdinger aaO S. 66, aber auch S. 69; Jaeger/Lent aaO Vorbem. zu §§ 66-70 S. 830; Mühl, NJW 1956, 401, 403; Künne aaO S. 354; Habscheid aaO S. 262; Kohler-Gehrig aaO S. 49 ff), die durch den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung geprägt ist und in der Mehrheitsentscheidungen für sämtliche Teilnehmer verbindlich sein können. Derartige Mehrheitsentscheidungen – ihre grundsätzliche Zulässigkeit unterstellt – sind jedoch keinesfalls unbegrenzt möglich. § 745 Abs. 1 BGB beschränkt sie für die Bruchteilsgemeinschaft auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift können wesentliche Veränderungen des Gegenstandes nicht beschlossen oder verlangt, das Recht eines Teilhabers auf seinem Anteil entsprechende Nutzungen nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden. Hierin kommt ein allgemeiner Rechtsgedanke zum Ausdruck, der auf andere „Interessengemeinschaften“ übertragen werden kann. Dieser läßt es als ausgeschlossen erscheinen, die Teilnehmer an einer außergerichtlichen Sanierungsvereinbarung Mehrheitsentscheidungen über grundlegende Veränderungen ihres Inhalts, namentlich über eine Veränderung der Quote zu unterwerfen, um die ihre Forderung gegen den Schuldner gekürzt werden soll. War in der ersten Bankenvereinbarung ein Rangrücktritt gegen Besserungsschein in Höhe von 33 1/3 % der ungesicherten Forderungen vorgesehen, wurde den Bankengläubigern in dem Sanierungsvorschlag vom 12. September 1989 ein endgültiger Forderungsverzicht von 75 % angesonnen. Darin liegt eine so wesentliche Änderung, daß ohne eine besondere Abrede, an der es hier fehlt, eine Verbindlichkeit des neuen Sanierungskonzepts durch Mehrheitsbeschluß der Teilnehmer an der ersten Vereinbarung nicht bewirkt werden konnte (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, Urt. v. 26. Januar 1961 – II ZR 240/59, WM 1961, 301, 302).

b) Die Revision beruft sich ferner auf ein aus § 242 BGB abgeleitetes Leistungsverweigerungsrecht. Die Klägerin handele rechtsmißbräuchlich, soweit sie mehr verlange, als sie bei einer Teilnahme an dem Sanierungsvergleich erhalten hätte. Damit wolle sie im Ergebnis einen rechtsgrundlosen Sondervorteil auf Kosten derjenigen Bankengläubiger erlangen, die durch ihre Vermögensopfer die Sanierung der c.-Gruppe ermöglicht hätten.

Auch diesen Erwägungen ist nicht zu folgen. Daß der Beklagten gegen die Klägerin ein eigener Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht zusteht, sieht die Revision selbst. Die Klägerin hat aber auch nichts durch die Leistung der an dem Vergleich beteiligten Bankengläubiger erlangt, so daß auf sich beruhen kann, ob diese die Beklagte ermächtigt haben und wirksam ermächtigen konnten, den Bereicherungseinwand geltend zu machen.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter einer Leistung im Sinn des § 812 Abs. 1 BGB eine bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen, wobei sich die jeweilige Zweckrichtung nach dem übereinstimmenden Parteiwillen, beim Fehlen eines solchen nach objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers bestimmt (vgl. BGHZ 40, 272, 277; 58, 184, 186; 72, 246, 248 f; 105, 365, 369; BGB-RGRK/Heimann-Trosien, 12. Aufl. § 812 Rdn. 17). Empfänger der in den teilweisen Forderungsverzichten liegenden Leistungen der an dem Sanierungsvergleich beteiligten Gläubiger war nach dem mit diesem verfolgten Zweck allein die c.-Gruppe. Leistungsbeziehungen zu den an dem Vergleich nicht beteiligten Gläubigern bestanden nicht. Dann sind diese einem Bereicherungsanspruch nicht ausgesetzt. Daß der Wert der Forderung der Klägerin gegen die Beklagte gesunken oder ganz verlorengegangen wäre, wenn diese – was sie behauptet – ohne den vereinbarten teilweisen Forderungsverzicht zusammen mit der c. AG in Konkurs gefallen wäre, ist bereicherungsrechtlich ohne Bedeutung.

c) Entgegen der Meinung der Revision steht den an dem Vergleich beteiligten Gläubigern aufgrund ihres Forderungsverzichts auch nicht ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 f BGB) gegen die Klägerin zu, der die Durchsetzung der Klageforderung als rechtsmißbräuchlich erscheinen lassen könnte.

objektiv haben die an dem Vergleich beteiligten Gläubigerbanken ein Geschäft der Klägerin nicht besorgt. Die Sanierung der c.-Gruppe und damit die (angebliche) Verhinderung einer Insolvenz der Beklagten durch teilweisen Forderungsverzicht lag in erster Linie im Interesse der verzichtenden Banken selbst, weil nach dem Vortrag der Beklagten die Gefahr bestand, daß die Banken mit ihren ungesicherten Forderungen bei einem Konkurs der c. AG und der mit dieser verbundenen Unternehmen ganz ausfielen. Der Klägerin kam der Forderungsverzicht – ebenso wie allen anderen an dem Vergleich nicht beteiligten ungesicherten Gläubigern der Beklagten (und anderer Unternehmen der c.-Gruppe) – allenfalls mittelbar zugute, soweit er von Einfluß auf die Werthaltigkeit ihrer Forderung war. Diese mittelbare Beziehung reicht jedoch nicht aus, die Klägerin im Verhältnis zu den am Vergleich beteiligten Gläubigerbanken als Geschäftsherrin und diese als Geschäftsführer anzusehen (vgl. BGHZ 54, 157, 160 f; 72, 151, 153; 82, 323, 330; BGBRGRK/Steffen aaO Vor § 677 Rdn. 13 f).

Auch die Annahme eines subjektiv fremden Geschäfts kommt im Streitfall nicht in Betracht. Dazu müßte die Beklagte – da es an (auch) objektiv fremder Geschäftsführung fehlt – darlegen und beweisen, daß die an dem Vergleich beteiligten Banken den Willen hatten, ein Geschäft für die Klägerin zu führen, und daß dieser Wille nach außen erkennbar hervorgetreten ist (vgl. BGHZ 40, 28, 31; 62, 186, 189; 65, 354, 357; 82, 323, 331). Dies ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Sie beschränkt sich auf den Vortrag, die überwiegende Mehrheit der Bankengläubiger habe der Vereinbarung vom September 1989 zugestimmt und ihren jeweiligen Sanierungsbeitrag mit der Erwartung und der Zweckbestimmung erbracht, dadurch sicherzustellen, daß die ungesicherten Forderungen aller Bankengläubiger wechselseitig ebenso zurücktreten würden und durch den allseitigen und wechselseitig voneinander abhängigen Verzicht der beteiligten Banken die Befriedigung aller ungesicherten Forderungen zu den in der Bankenvereinbarung bestimmten Konditionen erfolgen könnte. Es ist schon zweifelhaft, ob damit der Wille der dem Vergleich beigetretenen Gläubiger, mit der Zustimmung zu dem Vergleich und ihren Forderungsverzichten auch ein Geschäft für die nicht beigetretenen Gläubiger (und nicht nur für sich selbst) zu führen, hinreichend dargetan ist. Jedenfalls ergibt sich aus dem Vorbringen nicht, daß ein solcher Wille nach außen erkennbar geworden ist.

Im übrigen setzt der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag voraus, daß die Geschäftsführung – von dem hier nicht gegebenen Sonderfall des § 679 BGB abgesehen – dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Auch dies ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Klägerin eine Geschäftsführung bei objektiver Betrachtung nur erwünscht sein konnte (vgl. BGHZ 47, 370, 372). Gerade weil die Beklagte selbst (noch) solvent war, konnte die Klägerin der Meinung sein, ein den Bankengläubigern der Beklagten angesonnener Forderungsverzicht von 75 % sei nicht angemessen, zumal die Forderungen von anderen, nicht dem Kreis der Banken angehörenden Gläubigern der Beklagten nicht geschmälert werden sollten (vgl. auch Künne aaO S. 315).

Daraus, daß die Klägerin der ersten Bankenvereinbarung zugestimmt hatte, konnte ihr mutmaßliches Einverständnis mit einer Geschäftsführung wegen der erheblich schlechteren Bedingungen des mit Telefax der DG Bank vom 12. September 1989 unterbreiteten neuen Sanierungskonzepts nicht ohne weiteres abgeleitet werden. Vielmehr mußten alle Gläubiger, die diesem Konzept innerhalb der bis 16.00 Uhr desselben Tages gesetzten Frist zustimmten, damit rechnen, daß die Klägerin – ebenso wie einige andere Bankengläubiger – ihre Zustimmung nicht geben werde. Dies gilt erst recht für solche Gläubiger, die sich mit dem neuen Konzept erst nach Ablauf der Frist einverstanden erklärten. Dafür spricht hier insbesondere, daß die Klägerin bereits den von den sogenannten Aktionärsbanken mit Telefax vom 7. September 1989 unterbreiteten, bis zum 11. September 1989, 16.00 Uhr, befristeten Sanierungsvorschlag, wonach alle Bankengläubiger auf 80 % ihrer ungesicherten Forderungen verzichten sollten, nicht angenommen hatte.

Daß das wirkliche oder mutmaßliche Einverständnis des Geschäftsherrn lediglich darin besteht, daß er dem durch die Geschäftsführung ihm zufließenden Vorteil zustimmt, genügt nicht. Vielmehr muß die gesamte Geschäftsbesorgung von dem vermuteten Einverständnis erfaßt und gedeckt sein (BGH, Urt. v. 12. Januar 1955 – VI ZR 273/53, LM BGB § 683 Nr. 3; BGHZ 82, 323, 331; BGB-RGRK/Steffen aaO Vor § 677 Rdn. 74). Deshalb kann allein daraus, daß der Klägerin eine durch die teilweisen Forderungsverzichte bewirkte Sanierung der c.Gruppe und ein dadurch verhinderter Wertverlust ihrer Forderung willkommen sein mußte, ihr mutmaßliches Einverständnis mit einer Geschäftsführung der dem Vergleich beitretenden Gläubiger nicht hergeleitet werden.

d) Der Klägerin ist ein rechtsmißbräuchliches Verhalten auch nicht deshalb vorzuwerfen, weil – wie die Beklagte gemeint hat – ihr Interesse an einer uneingeschränkten Durchsetzung ihrer Forderung gegenüber dem von der Mehrheit der Bankengläubiger verfolgten Ziel, den Zusammenbruch der c.-Gruppe und damit einen hohen Schaden auf seiten des Schuldners und zahlreicher mittelbar Betroffener, namentlich der Arbeitnehmer, durch eine außergerichtliche Sanierung zu vermeiden, vergleichsweise geringfügig und deshalb nicht schutzwürdig sei.

Zwar wird in der Literatur Rechtsmißbrauch bejaht, wenn sich relativ aus einem Vergleich mit den Interessen des Gegners eine Geringfügigkeit und damit Schutzunwürdigkeit der Position des Berechtigten ergibt. Das Recht des Gläubigers soll zurücktreten müssen, wenn ein sehr starkes Gefälle besteht, weil die Schutzbedürftigkeit der Rechtsgüter des anderen wesentlich höher erscheint oder weil dieser durch die Geltendmachung der Rechte des Gläubigers einen unverhältnismäßig hohen Schaden erlitte (Soergel/Teichmann, BGB 12. Aufl. § 242 Rdn. 293 ff). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Das zeigen bereits die bei Soergel/Teichmann aaO aufgeführten Beispiele für ein rechtsmißbräuchliches Verhalten, die durchweg „in direkter Nähe des Schikaneverbots“ liegen. Im Streitfall erscheinen weder die Interessen der Klägerin an der vollständigen Durchsetzung ihres Anspruchs im Vergleich zu den Interessen der Beklagten an einer Reduzierung ihrer Zahlungsverpflichtungen geringfügig, noch tritt durch die Geltendmachung der Klageforderung auf seiten der Beklagten (oder der c. AG und der Vergleichsbanken) ein Schaden ein, der in einem Mißverhältnis zu dem Ertrag der Klägerin stünde. Denn die c.Gruppe ist saniert, und die Beklagte hat nicht vorgetragen, zu der Erfüllung ihrer der Klägerin gegenüber bestehenden Darlehensschuld nicht in der Lage zu sein.

2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine Bindung der Klägerin an die erste Bankenvereinbarung vom Februar 1989 verneint. Die Klägerin ist wirksam von dieser Vereinbarung zurückgetreten.

a) Die erste Bankenvereinbarung ist ein Vergleich im Sinn von § 779 BGB. Die Verwirklichung der Ansprüche der Klägerin war unsicher (§ 779 Abs. 2 BGB). Diese Unsicherheit ist im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt worden. Die Klägerin hat einen „Rangrücktritt“ von einem Drittel ihrer Forderung erklärt und die Stundung der restlichen Forderung bis zum 31. Dezember 1990, unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 1992, eingeräumt. Die Beklagte hat sich verpflichtet, Zinsen für die restliche Forderung jeweils nachträglich zum Quartalsende zu begleichen und hat der Klägerin für ihren Rangrücktritt „Besserungsscheine“ (dazu Künne aaO S. 375) versprochen, die insbesondere aus künftigen Jahresüberschüssen gespeist werden sollten. Damit sind die für das Zustandekommen eines Vergleichs erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

b) Die von den Parteien in der ersten Bankenvereinbarung übernommenen Verpflichtungen waren gegenseitig von einander abhängig. „Rangrücktritt“ und Stundung wurden von der Klägerin gewährt, weil ihr Zinszahlung und „Besserungsscheine“ versprochen wurden. Die erste Bankenvereinbarung ist deshalb als gegenseitiger Vertrag im Sinn der §§ 320 ff BGB auch dann zu werten, wenn ein Vergleich nicht bereits wegen des zu seiner Rechtsnatur gehörenden beiderseitigen Nachgebens ein gegenseitiger Vertrag sein sollte (vgl. BGH, Urt. v. 27. Februar 1974 – VIII ZR 206/72, WM 1974, 369, 370; BGB-RGRK/Steffen aaO § 779 Rdn. 20; MünchKomm/Pecher, BGB 2. Aufl. § 779 Rdn. 22; Palandt/Thomas, BGB 50. Aufl. § 779 Rdn. 1).

c) Es kann auf sich beruhen, ob die erste Bankenvereinbarung ihre Wirksamkeit bereits deshalb verlor und die Darlehensforderung der Klägerin in vollem Umfang wiederauflebte, weil sich eine Sanierung der c.-Gruppe auf dem dort gewählten Wege als undurchführbar erwies. Nach verbreiteter Meinung soll mangels entgegenstehender Vereinbarungen in Anlehnung an § 9 Abs. 2 VerglO die ursprüngliche Forderung, auf die in einem außergerichtlichen Sanierungsvergleich teilweise verzichtet wurde, wiederaufleben, wenn die Sanierung fehlschlägt und es zur Eröffnung des Konkursverfahrens kommt (vgl. Emmerich aaO S. 127 m.N. in Fußn. 2; Kohler-Gehrig aaO S. 72). Die Gläubiger sollen die Konkursquote nicht nur auf die herabgesetzte Forderung erhalten. In Fällen, in denen ein Konkursverfahren nicht eröffnet wird, weil die Sanierung des Schuldners mit Hilfe eines weiteren Vergleichs gelingt, erscheint ein Wiederaufleben der Forderungen von Gläubigern, die dem zweiten (erfolgreichen) Sanierungsvergleich nicht beigetreten sind, nicht ohne weiteres geboten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner infolge der Sanierung in der Lage ist, die Verpflichtungen aus dem ersten Sanierungsvergleich zu erfüllen oder wenn der zu einer sanierten Unternehmensgruppe gehörende Schuldner – wie hier – selbst nie insolvent war.

Diese Frage bedarf im Streitfall keiner Vertiefung, weil die Klägerin wirksam von der ersten Bankenvereinbarung zurückgetreten ist. Die Instanzgerichte haben in dem Schreiben der D. Bank vom 17. Oktober 1989 zutreffend eine ernsthafte, endgültige Erfüllungsverweigerung und damit eine positive Forderungsverletzung gesehen, welche die Klägerin in entsprechender Anwendung von § 326 BGB ohne Fristsetzung und Ablehnungsandrohung zum Rücktritt von dem Vergleich berechtigte (vgl. BGH, Urt. v. 10. Dezember 1975 – VIII ZR 147/74, WM 1976, 75, 76; auch BGHZ 49, 56, 59 f; 65, 372, 374 f; 104, 6, 13 f; Urt. v. 21. Dezember 1984 – V ZR 233/82, WM 1985, 392, 394; Urt. v. 18. Januar 1991 – V ZR 315/89, WM 1991, 1131, 1134; BGB-RGRK/Ballhaus aaO § 326 Rdn. 44 ff; Palandt/Heinrichs aaO § 276 Rdn. 114; § 326 Rdn. 20). Die D. Bank hat in dem Schreiben unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, sie sei ohne gerichtlichen Zwang unter keinen Umständen bereit, ihren Verpflichtungen aus der ersten Bankenvereinbarung nachzukommen.

Die Revision meint, die Beklagte brauche sich das Schreiben der D. Bank als eine von einem Dritten erklärte Erfüllungsverweigerung nicht zurechnen zu lassen. Dem steht entgegen, daß die D. Bank als Erfüllungsgehilfin der Beklagten anzusehen ist. Diese hat sich ihrer auch gegenüber der Klägerin als Verhandlungsgehilfin beim Zustandekommen der zweiten Sanierungsvereinbarung bedient. Wenn die D. Bank im Zusammenhang mit dem Bemühen, auch die Klägerin zum Beitritt zu diesem Vergleich zu gewinnen, die Erfüllung der ersten Bankenvereinbarung gegenüber der Klägerin endgültig verweigerte, muß die Beklagte sich dies nach § 278 BGB zurechnen lassen. Das gilt um so mehr, als die Beklagte das Schreiben der c. AG vom 26. September 1989 mitunterzeichnet hatte, in welchem bereits angekündigt wurde, „daß wir sämtliche rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten zur Gleichbehandlung und Beteiligung aller Gläubigerbanken vollumfänglich ausschöpfen werden“. Dies macht deutlich, daß das Schreiben vom 17. Oktober 1989 dem Willen der Beklagten entsprach.

Aufgrund des Rücktritts ist die Beklagte gehalten, die Klägerin so zu stellen, als habe diese den „Rangrücktritt“ von 33 1/3 % und die Stundung des restlichen Betrages nicht erklärt (§ 346 BGB). Dann aber kann die Klägerin den gesamten Betriebsmittelkredit in voller Höhe zurückverlangen.

Die Revision meint demgegenüber, für eine Anwendung der §§ 325, 326 BGB sei kein Raum, weil die an der ersten Bankenvereinbarung beteiligten Gläubiger in einem gesellschaftsähnlichen Verhältnis untereinander verbunden seien. Damit will die Revision ersichtlich für die Gesellschaft geltende Regeln (vgl. in diesem Zusammenhang BGBRGRK/v. Gamm aaO § 705 Rdn. 9; MünchKomm/P. Ulmer aaO § 705 Rdn. 139 ff) auf den Sanierungsvergleich übertragen. Dem ist zumindest in dieser Allgemeinheit auch dann nicht zu folgen, wenn man das Verhältnis zwischen den an einem Sanierungsvergleich teilnehmenden Gläubigern als eine Interessengemeinschaft mit gesellschaftsähnlichem Charakter wertet. Auf derartige Rechtsverhältnisse finden die Normen über die Gesellschaft nur insoweit entsprechende Anwendung, als sich das mit dem besonderen Charakter dieser Rechtsverhältnisse verträgt (vgl. BGB-RGRK/v. Gamm aaO Vor § 705 Rdn. 10; auch MünchKomm/P. Ulmer aaO Vor § 705 Rdn. 73, 84). Wie bereits erwähnt, kommt ein außergerichtlicher Sanierungsvergleich durch Vereinbarung des Schuldners mit jedem einzelnen Gläubiger zustande, auch wenn diese Verträge in einem engen („unlösbaren“) Zusammenhang miteinander stehen (BGH, Urt. v. 27. Februar 1961 – VII ZR 108/59, WM 1961, 403, 404). Deshalb wird im Schrifttum im Grundsatz mit Recht die Auffassung vertreten, daß auf das Verhältnis des einzelnen Gläubigers zum Schuldner die §§ 320 ff BGB anwendbar seien und der Gläubiger gegebenenfalls von dem Vergleich mit rückwirkender Kraft zurücktreten könne (Künne aaO S. 439 f). Im Streitfall erscheint diese Ansicht insbesondere deshalb richtig, weil das erste Sanierungskonzept unabhängig von dem Rücktritt der Klägerin scheiterte und die ganz überwiegende Mehrheit der Bankengläubiger dem zweiten, erfolgreichen Sanierungsvergleich beigetreten ist, ihre Interessen mithin durch den Rücktritt nicht beeinträchtigt wurden. Das gilt hier um so mehr, als die Klägerin die Rückwirkung des Rücktritts zeitlich auf etwa zwei Monate bis zum 13. September 1989 beschränkt wissen will und für die Zeit nach diesem Datum Leistungen der c.-Gruppe einschließlich der Beklagten auf die erste Bankenvereinbarung nicht mehr erbracht wurden. § 356 BGB steht einer Ausübung des Rücktrittsrechts in diesen Fällen nicht entgegen (vgl. RGZ 153, 395, 398; RG JW 1938, 178).

Ein Rücktritt der Klägerin von der ersten Bankenvereinbarung scheitert entgegen der von der Revision vertretenen Meinung auch nicht deshalb, weil diese Vereinbarung den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag modifizierte und Darlehensverträge als Dauerschuldverhältnisse nach Überlassung der Darlehensvaluta bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich nur mit Wirkung ex nunc gekündigt werden können (vgl. BGB-RGRK/Ballhaus aaO Vor § 607 Rdn. 8 f; § 609 Rdn. 16). Damit wird die Revision den Besonderheiten des Streitfalles nicht gerecht. Die Klägerin ist nicht von einem Darlehensvertrag zurückgetreten, sondern von einem Vergleich, der in bezug auf diesen Vertrag einen teilweisen Forderungserlaß und eine Stundungsabrede enthielt. Dem Rücktritt von einem solchen Vergleich stehen – zumal bei der zeitlichen Begrenzung der Rückwirkung – durchgreifende Bedenken nicht entgegen.

d) Deshalb sind der Klägerin entsprechend ihrem Antrag ab 13. September 1989 auch die begehrten vertraglichen Zinsen auf die gesamte Klageforderung zuzusprechen.

Schlagworte: Akkordstörer, Sanierung, Sanierungsfall, Sanierungsversuche