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BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 – II ZR 253/03

AktG §§ 244, 246

a) Einer Bestätigung durch Beschluss gemäß § 244 Satz 1 AktG zugänglich ist ein Erstbeschluss, der an einem die Art und Weise seines Zustandekommens betreffenden, heilbaren Verfahrensfehler leidet.

b) Ein derartiger heilbarer Verfahrensfehler liegt u. a. vor, wenn das Abstimmungsergebnis hinsichtlich des Erstbeschlusses – infolge von Zählfehlern, Mitzählung von unter Verletzung eines Stimmverbots abgegebenen Stimmen oder ähnlichen Irrtümern – fehlerhaft festgestellt worden ist.

c) Ein wirksamer Bestätigungsbeschluss beseitigt nicht nur die Anfechtbarkeit des Erstbeschlusses nach Maßgabe des § 244 Satz 1 AktG, sondern entzieht auch einer im Erstprozess mit der Anfechtung des Erstbeschlusses verbundenen, noch rechtshängigen positiven Beschlussfeststellungsklage den Boden.

d) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung ist nicht nur die nachträgliche Erhebung der Anfechtungsklage, sondern auch das Nachschieben von neuen Anfechtungsgründen ausgeschlossen (BGHZ 120, 141, 156 f.; 134, 364, 366; 137, 378, 386 m.w.Nachw.).

Schlagworte: Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Auswirkung des Bestätigungsbeschlusses auf Anfechtungsklage, Beschlussmängel, Bestätigung, Bestätigung bei fehlerhafter Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Bestätigungsbeschluss nach § 244 Satz 1 AktG, Erstbeschluss, Feststellung des Beschlussergebnisses, Gesellschafterbeschluss, Hauptversammlung, Mängelkategorien, Nachschieben von Gründen, Nichtbeschlüsse, Voraussetzungen an Bestätigungsbeschluss, Wiederholender Beschluss