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BGH, Urteil vom 12. Februar 1996 – II ZR 279/94

§ 826 BGB

Zur Frage einer sittenwidrigen Schädigung von Gesellschaftsgläubigern, wenn der Geschäftsbetrieb einer GmbH mit dem Ziel der Weiterführung durch eine neugegründete GmbH eingestellt wird.

Eine sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB kann nicht bejaht werden, wenn  davon ausgegangen wird, daß der Geschäftsbetrieb der B. mit dem Ziel der Weiterführung durch die neugegründete GmbH eingestellt wurde.

Ein derartiges Unwerturteil scheitert daran, daß die Gesellschafter einer GmbH nicht verpflichtet sind, deren Geschäftsbetrieb im Interesse von Gesellschaftsgläubigern im bisherigen Umfang fortzuführen. Sie können die Beendigung des Geschäftsbetriebs und die Auflösung der GesellschaftBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Auflösung
Auflösung der Gesellschaft
Gesellschaft
beschließen, Warenbestände veräußern, die Geschäftstätigkeit einschränken und auf vielfache andere Weise Maßnahmen treffen, durch die sich die Vollstreckungsaussichten von Gesellschaftsgläubigern vermindern. An solche Maßnahmen können sich Rechtsfolgen knüpfen (wie Liquidation, Konkursantragspflicht, Erstattungspflicht, Anfechtbarkeit), die auch dem Gläubigerschutz dienen, bei Unternehmensübertragung auf einen anderen Träger unter Umständen auch dessen Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB oder § 419 Abs. 1 BGB, nicht aber – jedenfalls solange keine besondere Verwerflichkeit begründenden Umstände hinzutreten – eine Schadensersatzpflicht nach § 826 BGB. Selbst wenn Vermögenswerte gezielt dem Vollstreckungszugriff durch Gläubiger entzogen und dadurch die Voraussetzungen der Absichtsanfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG bzw. § 31 Nr. 1 KO verwirklicht werden, löst dies grundsätzlich nur die dort geregelten Rechtsfolgen aus; § 826 BGB kann nach ständiger Rechtsprechung daneben nur dann Anwendung finden, wenn über den Anfechtungstatbestand hinausgehende besondere Umstände das Sittenwidrigkeitsurteil tragen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1958 – V ZR 102/57, WM 1958, 1278; v. 2. Dezember 1969 – VI ZR 259/67, WM 1970, 404; v. 16. Februar 1972 – VIII ZR 189/70, WM 1972, 365, 366; MK-BGB/Mertens, 2. Aufl. § 826 Rdn. 145; RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 826 Rdn. 9). Besondere Umstände, etwa eine Verschleuderung des Gesellschaftsvermögens oder gesteigerte Rücksicht gebietende Beziehungen zwischen den Parteien, sind vorliegend jedoch nicht festgestellt und nicht vorgetragen. Das vom Berufungsgericht herangezogene Urteil vom 30. November 1978 (II ZR 204/76, NJW 1979, 2104 = WM 1979, 229) betrifft eine mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbare Fallgestaltung: Dort hatten die Gesellschafter die Rechtsbeziehungen zu ihrer unterkapitalisierten GmbH & Co. KGBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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so ausgestaltet, daß diese das außerordentlich hohe Risiko aus einem Bauvorhaben allein zu tragen hatte, während sie selbst sich die – nicht geringen – Gewinnchancen sicherten.

Schlagworte: Einstellung des Geschäftsbetriebs, Haftung nach § 826 BGB, Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, vorsätzliche Insolvenzverschleppung