HGB §§ 17 ff., 25
Das Tatbestandsmerkmal Fortführung der bisherigen Firma (§ 25 Abs. 1 HGB) setzt nicht voraus, dass die verwendete Bezeichnung eine nach §§ 17 ff. HGB zulässige Firma ist. Entscheidend ist, dass der prägende Teil der alten Firma, mit dem der Verkehr das Unternehmen gleichsetzt, weitergeführt wird (Fortführung der Senatsentscheidung vom 4. November 1991, II ZR 85/91, NJW 1992, 911, 912).
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