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BGH, Urteil vom 12. Februar 2007 – II ZR 272/05

GmbHG §§ 19, 55

a) Der Tatbestand einer verdeckten Sacheinlage bei der Barkapitalerhöhung einer GmbH setzt einen unmittelbaren oder mittelbaren Einlagenrückfluss an den Inferenten als Vergütung für eine von ihm erbrachte oder absprachegemäß zu erbringende Leistung voraus. Sonstige Absprachen zwischen dem Inferenten und der Gesellschaft über die Verwendung der Einlagemittel sind unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung unschädlich.

b) Eine verdeckte SacheinlageBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Sacheinlage
verdeckte Sacheinlage
liegt nicht schon dann vor, wenn die von einer Konzerngesellschaft auf das erhöhte Kapital ihrer Tochter-GmbH geleistete Bareinlage absprachegemäß zum Erwerb des Unternehmens einer Schwester-Gesellschaft verwendet wird, an welcher die Inferentin weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt ist.

Schlagworte: Einlagenrückgewähr, Erhöhung des Stammkapitals, Inferent, Kapitalaufbringung, verdeckte Sacheinlage