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BGH, Urteil vom 12. Januar 1987 – II ZR 152/86

§ 32 Abs 1 S 3 BGB

Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die dem Kläger erteilte Entlastung gelte für seine gesamte Amtszeit als erster Vorsitzender des Beklagten bis zum 12. Oktober 1982 und nicht nur bis zum 31. Dezember 1981.

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die Entlastung nach Ablauf der Amtsperiode des bisherigen Vorstandes uneingeschränkt beantragt und beschlossen worden ist, nachdem die Mitgliederversammlung zuvor die Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder entgegengenommen und diskutiert hatte, die sich überwiegend, wenn nicht ausschließlich, mit Vorgängen aus dem Jahre 1982 befaßten. Wenn das Berufungsgericht daraus den Schluß zieht, die auf der Versammlung anwesenden Mitglieder des Beklagten hätten bei der Abstimmung in dem Bewußtsein gehandelt, es gehe darum, über die Entlastung des scheidenden Vorstandes für den vollen Berichtszeitraum und damit für seine gesamte Amtsperiode zu entscheiden, so ist diese Auslegung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere kann es entgegen der Ansicht der Revision unter den bezeichneten Umständen nicht als rechtsfehlerhaft gelten, daß das Berufungsgericht dem Fehlen eines geprüften schriftlichen Kassenberichtes für das“Rumpfjahr 1982″ bei seiner Auslegung keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Eine zwangsläufige Verbindung zwischen Geschäftsjahr, Kassenbericht und Entlastung dergestalt, daß eine dem Vorstand ausgesprochene Entlastung stets nur für das durch einen geprüften schriftlichen Kassenbericht abgeschlossene Geschäftsjahr gelten könne, ist für das Vereinsrecht nicht anzuerkennen. Es steht der Mitgliederversammlung frei, auch für unabgeschlossene Geschäftsjahre, für die kein Kassenbericht vorliegt, Entlastung zu erteilen, wenn ihr dies den Umständen nach, insbesondere aufgrund einer mündlich vorgetragenen Rechenschaftslegung, gerechtfertigt erscheint. Entlastet sie den bisherigen Vorstand aus Anlaß des Ablaufs seiner Amtszeit in Kenntnis des Fehlens einer schriftlichen Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des laufenden Geschäftsjahres, ohne ihrem Entlastungsbeschluß eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht hinzuzufügen, so ist deshalb in Ermangelung besonderer, für eine andere Auslegung sprechender Umstände davon auszugehen, daß die Entlastung für die gesamte Amtsperiode des scheidenden Vorstandes gelten soll. Wenn die Revision demgegenüber meint, eine solche Einschränkung ergebe sich bei interessengerechter Auslegung unausgesprochen aus der Natur der Entlastung, so kann dem nicht gefolgt werden. Entlastung ist Verzicht auf Schadensersatzansprüche, soweit sie dem entlastenden Organ bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt sein konnten. Ersatzansprüche, die weder aus den Rechenschaftsberichten des Vorstandes noch aus anderen den Mitgliedern zugänglich gemachten Informationsquellen ersichtlich sind, sondern erst bei sorgfältiger Prüfung einer schriftlichen, der Mitgliederversammlung bei Fassung des Entlastungsbeschlusses nicht vorliegenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Kassenbericht) erkennbar sind, werden damit von der Verzichtswirkung der Entlastung von vornherein nicht erfaßt. Angesichts dieser der Entlastung stets innewohnenden sachlichen Einschränkung besteht für die Annahme einer zusätzlichen, unausgesprochenen, allein aus dem Fehlen eines geprüften Kassenberichts zu folgernden zeitlichen Einschränkung kein Bedürfnis.

Schlagworte: Ausschluss von Ersatzansprüchen und Kündigungsgründen, Entlastung