Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 12. Juli 1956 – II ZR 218/56

§ 11 Abs 1 GmbHG, § 11 Abs 2 GmbHG

Die im Werden begriffene GmbH ist keine bürgerlichrechtliche Gesellschaft, sondern eine Organisation, die einem Sonderrecht untersteht, das aus den im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag gegebenen Gründungsvorschriften und dem Recht der rechtsfähigen Gesellschaft, soweit es nicht die Eintragung voraussetzt, besteht.

 

Schlagworte: Änderung im Gesellschafterbestand, Beurkundung, Errichtung der GmbH, Gesellschaftsvertrag, Gründung