Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 12. Juli 1971 – II ZR 127/69

§ 46 GmbHG, § 47 GmbHG, § 48 GmbHG

Der Gesellschafter einer GmbH hat auch in Angelegenheiten, in denen er vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, ein Recht auf Abhaltung einer Gesellschaftsversammlung und Teilnahme an ihr.

Eine förmliche Beschlußfassung erübrigte sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deswegen, weil ein Gesellschafter, der aus wichtigem Grund als Geschäftsführer entlassen werden soll, über die Abberufung und Kündigung nicht mitstimmen darf (BGH, LM Nr. 5 zu § 38 GmbHG = NJW 69, NJW Jahr 1969 Seite 1483). Das Recht jedes Gesellschafters auf Abhaltung einer Versammlung und Teilnahme an ihr (§ 48 GmbHG) ist vom Stimmrecht zu unterscheiden; es besteht unabhängig davon, ob der Gesellschafter über die in der Versammlung zu erörternden Angelegenheiten mitstimmen kann (Baumbach-Hueck, GmbHG, 13. Aufl., § 47 Anm. 5 F, § 48 Anm. 1 C; Scholz-Fischer, GmbHG, 7. Aufl., § 48 Anm. 2 m.w. Nachw.). Der Gesellschafter muß, auch soweit er von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist, kraft seiner Mitgliedstellung die Gelegenheit haben, seine Auffassung über den zur Beschlußfassung anstehenden Punkt den Mitgesellschaftern vorzutragen und Einwendungen geltend zu machen. Schon mit Rücksicht auf ein etwaiges Anfechtungsrecht muß er auch verlangen und darüber wachen können, daß alle nach Gesetz oder Satzung zur Beschlußfassung notwendigen Förmlichkeiten eingehalten werden.

Die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung ist zwar bei der Einmanngesellschaft entbehrlich. Das gleiche gilt für eine aus zwei Personen bestehenden GmbH, wenn der eine Gesellschafter von dem anderen zur Stimmabgabe bevollmächtigt ist (BGH, LM Nr. 7 zu § 46 GmbHG = NJW 68, NJW Jahr 1968 Seite 396). Nach dem Vortrag der Beklagten besaß aber Direktor B. am 3. 10. 1967 nur eine Vollmacht der S. GmbH, der damaligen Hauptgesellschafterin der Beklagten, und nicht auch die des Klägers. Ohne dessen Zustimmung durfte daher von einer Gesellschafterversammlung nicht abgesehen werden. Hieran ändert es nichts, daß der Kläger nur mit 8% des Stammkapitals an der Gesellschaft beteiligt war. Auch der Minderheitsgesellschafter hat die Rechte aus § 48 GmbHG,

Schlagworte: Adressat der Einberufung, Ausschluss vom Teilnahmerecht, Behinderung bei Recht der Teilhabe an der Willensbildung, Ein-Mann-Gesellschaft, Ein-Personen-Gesellschaft, Einziehung des Geschäftsanteils, Gesellschafterversammlung, Rechtsfolgen bei Verletzungen des Teilnahmerechts, Sämtliche Gesellschafter im Sinne des § 16 Abs. 1 GmbHG, Stimmrechtsausschluss, Stimmverbot für betroffenen Gesellschafter, Teilhabe an der Willensbildung, Teilnahmerecht des betroffenen Gesellschafters, Teilnahmerecht in Gesellschafterversammlungen, Teilnahmerechte, Zwei-Personen-Gesellschaft