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BGH, Urteil vom 12. Juli 2010 – II ZR 292/06

FRIZ II

EWG-RL 577/85 Artt. 1, 5, 7

a) Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und deswegen auch in Fällen anwendbar, in denen jemand zu Anlagezwecken einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
in einer sog. „Haustürsituation“ beitritt.

b) Das kann zur Folge haben, dass der Widerrufende nicht nur seine Einlage nicht oder nicht vollständig zurück erhält, sondern auf Grund der auf den Tag seines Ausscheidens zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz zur Verlustdeckung nach § 739 BGB verpflichtet ist.

Schlagworte: Auseinandersetzung, Auseinandersetzungsbilanz, Beitritt, fehlerhafte Gesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Haustürwiderrufsgesetz, Verlustausgleich