§ 136 Abs 1 AktG, § 47 Abs 4 GmbHG
Ebenso wie bei der Einmann-GmbH scheidet auch bei der Einmann-AG der Stimmrechtsausschluss des § 136 Abs. 1 AktG grundsätzlich aus, weil kein Interessengegensatz zwischen einem einzelnen Aktionär und der Gesamtheit aller Aktionäre besteht (Fortführung BGH, 24. Oktober 1988, II ZB 7/88, NJW 1989, 295).
Schlagworte: Alleingesellschafter, Stimmrechtsausschluss