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BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – II ZR 74/14

BGB § 738 Abs. 1 Satz 2

Der Abfindungsanspruch des aus einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Ausgeschiedenen richtet sich umfassend gegen die Gesellschaft. Für einen von dem Abfindungsanspruch zu trennenden Ausgleichsanspruch gegen die in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafter ist kein Raum.

Der geltend gemachte, mit dem unterschiedlichen Stand der geführten Gesellschafterkonten und übermäßigen Entnahmen eines Mitgesellschafters begründete Zahlungsanspruch des Klägers ist Teil des gegen die Beklagte bestehenden Abfindungsanspruchs; die Beklagte trifft auch die Verpflichtung zur Aufstellung einer Abfindungsbilanz.

Das Berufungsgericht geht im Ansatzpunkt noch zutreffend davon aus, dass sich der Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen die Gesellschaft richtet, unbeschadet der daneben entsprechend § 128 HGB für

diese Verbindlichkeit der Gesellschaft bestehenden persönlichen Haftung der Gesellschafter (BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 II ZR 285/09, ZIP 2011, 1359 Rn. 11 f. mwN). Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, es sei bei der Anwendung von § 738 BGB zwischen einer Liquidation und einem nachfolgenden internen Ausgleich zu unterscheiden, der ausschließlich zwischen den Gesellschaftern stattzufinden habe.

Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht hinreichend, dass keine Liquidation der beklagten Gesellschaft stattgefunden hat. Die Beklagte ist vielmehr von den beiden in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt worden und besteht als werbende Gesellschaft mit entsprechendem Gesellschaftsvermögen weiter. Die durch das Ausscheiden eines GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausscheiden
Ausscheiden eines Gesellschafters
bedingte Auseinandersetzung ist zwischen dem Ausscheidenden und der Gesellschaft vorzunehmen. Für einen hiervon zu trennenden internen Gesellschafterausgleich ist jedenfalls während des Fortbestands der Gesellschaft vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen kein Raum.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Gesellschaft dem Ausscheidenden dasjenige zu zahlen hat, was er bei der Auseinandersetzung er-halten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Ausrichtung des Abfindungsanspruchs auf ein fiktives Auseinandersetzungsguthaben bedingt nicht die Übernahme der im Fall der Auseinandersetzung in Betracht zu ziehenden Trennung zwischen der Abwicklung des Gesellschaftsvermögens (§ 730 Abs. 1 BGB) und dem internen Ausgleich unter den Gesellschaftern (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. November 2011 II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 34; Urteil vom 13. Oktober 2015 II ZR 214/13, ZIP 2016, 216 Rn. 15 f. mwN). Weder kommt es beim Ausscheiden eines GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausscheiden
Ausscheiden eines Gesellschafters
zu einer mit der vollständigen Verteilung des Gesellschaftsvermögens verbundenen Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 730 Rn. 2 f.; Kilian in Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl., § 730 BGB Rn. 12, jew. mwN; vgl. aber auch Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 24 und § 155 Rn. 9 zur Berücksichtigung fortbestehender Ansprüche aus § 735 BGB), noch hätte eine entsprechende Differenzierung praktische Erleichterungen zur Folge (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 II ZR 214/13, ZIP 2016, 216 Rn. 15 f.). Das dem ausgeschiedenen Gesellschafter als Abfindung zustehende Auseinandersetzungsguthaben ist zwar auf der Grundlage des anteiligen Unternehmenswerts zu berechnen, die Abrechnung ist aber nicht auf die Erfassung des anteiligen Unternehmenswerts beschränkt. Vielmehr sind, sofern vorhanden, auch sonstige, nicht unternehmenswertbezogene gegenseitige Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis in die Berechnung einzustellen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 II ZR 285/09, ZIP 2011, 1359 Rn. 17 mwN); dabei ist auch ein möglicher Anspruch auf Rückerstattung von Einlagen nach § 733 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Im Übrigen können zu dem Vermögen der Gesellschaft, das der Berechnung des Abfindungsanspruchs zugrunde zu legen ist, auch Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter auf Rückzahlung unberechtigter Entnahmen gehören.

Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerhaft angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufstellung einer Abfindungsbilanz. Dem Ausgeschiedenen steht zur Ermittlung seines Abfindungsanspruchs ein Anspruch auf Aufstellung der Abfindungsbilanz zu, der sich jedenfalls auch gegen die Gesellschaft richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2008 II ZR 257/07, ZIP 2008, 2359 Rn. 11). Er kann mit dem noch zu beziffernden Zahlungsanspruch in einer Stufenklage verbunden werden (MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 738 Rn. 30; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 131 Rn. 153; MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 131 Rn. 136; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 131 Rn. 57; Oetker/Kamanabrou, HGB, 4. Aufl., § 131 Rn. 65).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Auffassung der Revisionserwiderung, der Kläger sei von der Beklagten bereits vollständig abgefunden worden, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht begrenzte Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben, die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät. Gehen die Gesellschafter in dieser Weise vor, ist damit der Geschäftswert abgegolten. Eine weitergehende Abfindung kann grundsätzlich nicht beansprucht werden und bedarf einer entsprechenden Vereinbarung (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 II ZR 29/09, ZIP 2010, 1594 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 18. September 2012 II ZR 94/10 juris). Eine vollständige „Realteilung“ in diesem Sinne, die eine weitergehende Abfindung vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung ausschließt, ist im Streitfall indessen nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, dass sich die Gesellschafter auf eine Teilung der Sachwerte und die rechtlich nicht beschränkte Mitnahme von Mandaten geeinigt hätten, ohne einen weiteren Wertausgleich der Mandate vereinbart zu haben. Es hat in diesem Zusammenhang die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Feststellung getroffen, dass die Parteien sich hinsichtlich der Mandate darauf verständigt hätten, statt einer aufwendigen, mit Hilfe eines Sachverständigen durchzuführenden Abschichtung der Forderungen gegen die Mandanten eine schlichte Realteilung vorzunehmen. Das Berufungsgericht hat aber auch festgehalten, dass zwischen den Gesellschaftern ein offener Dissens hinsichtlich der Frage bestanden habe, ob und wie die Kapitalkonten auszugleichen seien. Bestehen insoweit noch auszugleichende Ansprüche, so schließt dies die Annahme einer vollständigen Aufteilung der in der Rechtsprechung des Senats so bezeichneten Sachwerte aus, zu denen neben körperlichen Gegenständen wie dem Büroinventar jedenfalls auch solche Forderungen gehören, die nicht einzelnen Mandatsverhältnissen zuzuordnen sind und damit in die „Realteilung“ fallen. Im Streitfall sind insbesondere ein möglicher Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von Einlagen bzw. stehen gelassenen Gewinnen sowie ggf. Ansprüche der Gesellschaft auf Rückzahlung überhöhter Entnahmen anderer Gesellschafter in Betracht zu ziehen.

Schlagworte: Abfindungsbilanz, Auseinandersetzung, Auseinandersetzung von Gesellschaftern, Auseinandersetzungsbilanz, Auseinandersetzungsverfahren, BGB-Gesellschaft, Bilanz, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gewinnverteilung, Liquidationsbilanz