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BGH, Beschluss vom 12. Juni 1975 – II ZB 12/73

§ 15 GmbHG, § 34 GmbHG

Eine Satzungsbestimmung, die bei Pfändung eines Geschäftsanteils dessen Einziehung gegen Entgelt zuläßt, das nach wahren Vermögenswerten der Gesellschaft, aber ohne Ansatz eines Firmenwertes berechnet werden soll, ist wirksam, wenn dieselbe Entschädigungsregelung auch für den vergleichbaren Fall der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund gilt (Vergleiche BGH, 1960-04-07, II ZR 59/58, BGHZ 32, 151).

Der Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin sieht die Einziehung gegen ein Entgelt, bei dem der Firmenwert unberücksichtigt bleibt, nicht allein für die Fälle der Zwangsvollstreckung in einen Geschäftsanteil, des Konkurs- und des Vergleichsverfahrens vor, sondern auch bei Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund. Eine solche Regelung muß der Gläubiger ebenso wie sein Schuldner hinnehmen, auch soweit das ihm zufließende Einziehungsentgelt unter dem bei freier Veräußerung möglicherweise erzielbaren Erlös liegt. So ist für das Recht der Personengesellschaften anerkannt, daß Vertragsklauseln über die Berechnung und Auszahlung eines Abfindungsguthabens bei Ausscheiden eines GesellschaftersBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Ausscheiden
Ausscheiden eines Gesellschafters
auch für einen Gläubiger maßgebend sind, der aus dem gepfändeten und ihm zur Einziehung überwiesenen Abfindungsanspruch seines Schuldners Befriedigung sucht, sofern sie nicht gerade nur für diesen Fall eine volle Abfindung ausschließen (Hueck, Das Recht der oHG 4. Aufl. § 24 II 4; Ulmer in Großkomm. HGB 3. Aufl. § 138 Anm. 123, § 141 Anm. 23, 24).

Für die GmbH kann trotz unverkennbarer Unterschiede in der Rechtslage (vgl. einerseits §§ 717, 719, 725 BGB, § 135 HGB, andererseits § 15 Abs. 1 GmbHG; dazu Winter aaO S. 207; Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965 S. 435 ff) nichts grundsätzlich anderes gelten. Mag der gesetzliche Weg ein anderer sein – hier Veräußerung des Anteils, dort Kündigung der Gesellschaft –, das Ziel ist ebenso wie bei der Personengesellschaft die wirtschaftliche Verwertung der gepfändeten Beteiligung, wobei jedoch gesellschaftsvertragliche Regelungen zu Lasten der Gesellschafter im Verhältnis zum Gläubiger nicht außer Betracht bleiben können, soweit das Gesetz nicht (wie in den §§ 851, 857 ZPO) etwas anderes bestimmt. Auch bei der GmbH sind Klauseln im Gesellschaftsvertrag, die – wie es bei den Personengesellschaften geradezu die Regel ist – das Recht eines ausscheidenden Gesellschafters auf Auszahlung des Wertes seiner Beteiligung mindestens dahin begrenzen, daß der Geschäftswert außer Ansatz bleibt, keine Seltenheit. Sie dienen vor allem der Erhaltung des Gesellschaftsunternehmens, dessen Bestand durch den Zwang zu einer nicht langfristig vorausgeplanten Ausschüttung des vollen Beteiligungswertes – unter Einschluß des good will – gefährdet werden könnte. Daneben haben sie den ebenfalls vernünftigen Sinn, die Berechnung des Abfindungsguthabens zu vereinfachen, so daß schwierige und zeitraubende Auseinandersetzungen, z. B. über Vorhandensein und Höhe eines Geschäftswertes, und unter Umständen auch das hierzu nötige Ausbreiten von Geschäftsgeheimnissen vermieden werden. Von einer mit dem Gesetz oder den guten Sitten unvereinbaren Beeinträchtigungen der Gläubigerrechte kann bei solchen Regelungen – immer unter der Voraussetzung, daß sie nicht allein auf die Tatbestände der Einzel- oder Gesamtvollstreckung beschränkt sind – keine Rede sein, wobei hier nicht der Fall zu beurteilen ist, daß die Gegenleistung über den Ausschluß einer Vergütung für den Firmenwert hinaus noch weitergehenden wesentlichen Einschränkungen unterworfen oder gänzlich ausgeschlossen sein soll.

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