BGB §§ 31, 249 ff., 823 ff.
Die Verletzung der Mitgliedsrechte durch den Vorstand eines Vereins begründet – ähnlich der positiven Vertragsverletzung – Schadensersatzpflichten, für die der Verein haftet.
Schlagworte: Kapitalgesellschaft, Rechtsstreit zwischen Rechtsinhaber und Listengesellschafter, Schadensersatzanspruch, Vorstand