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BGH, Urteil vom 12. März 1990 – II ZR 179/89

Mitgliedschaftsrecht I § 823 Abs. 1 BGB

BGB §§ 31, 249 ff., 823 ff.

Die Verletzung der Mitgliedsrechte durch den Vorstand eines Vereins begründet – ähnlich der positiven Vertragsverletzung – Schadensersatzpflichten, für die der Verein haftet.

Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1, deren Mitglied er ist, und deren Vorsitzenden, den Beklagten zu 2, Schadensersatzansprüche geltend.

Die Beklagte zu 1 ist ein seit 1985 eingetragener (Ideal-)Verein, der sich die Förderung der 30 qm Schärenkreuzer-Klasse und der Eigner dieses Bootstyps zur Aufgabe gesetzt hat und diese Bootsklasse als sogenannte Klassenvereinigung in dem deutschen S.-V. e.V. (D.) und den entsprechenden Vereinigungen der beiden anderen Bodensee-Anrainerstaaten Schweiz und Österreich vertritt. Als solche hat die Beklagte zu 1 innerhalb der genannten Verbände die Entscheidungskompetenz über Bau und Ausstattung dieser Schiffsklasse in den genannten Staaten. Ihr gehörten Ende 1984 rund 100 Mitglieder, davon 74 Eigner der betreffenden Bootsklasse an.

Nach längeren Vorarbeiten legte der technische Ausschuß der Beklagten zu 1 im Juli 1985 neue Klassenvorschriften für diese Bootsklasse vor, die am 17. September 1985 von der Generalversammlung nach geringfügigen Änderungen verabschiedet wurden. Ziel der Neuregelung war u.a. die Vermeidung von „Materialschlachten“ durch immer aufwendigere Neubauten und Sicherung der sportlichen Chancengleichheit unter den Mitgliedern der Beklagten zu 1. Die Neuregelung ist am 1. Januar 1986 in Kraft getreten. Nach der Übergangsregelung der Ziffer 1.7 der Neubauvorschriften ist für vor diesem Termin gebaute Yachten „der bisherige Meßbrief weiter gültig bzw. können einen Meßbrief erhalten, wenn die zur Zeit des Baues gültigen Vorschriften eingehalten wurden.“

In den Jahren 1984/1985 ließ sich der Kläger einen Schiffsneubau nach den damals noch geltenden Klassenvorschriften fertigen, dessen von dem nicht rechtsfähigen Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1 abgelehnte Baupläne er sich von der schwedischen Klassenvereinigung genehmigen ließ. Das Schiff erhielt nach seinem Stapellauf am 1. oder 2. Juni 1985 Meßbrief und Verbandszertifikat des D..

In den Jahren 1986 und 1987 wurde dem Kläger zweimal von dem Veranstalter der Regatta „Rund-um-den-Bodensee“, im letzten Jahr nach Rücksprache mit dem Beklagten zu 2, die Regattateilnahme mit der Begründung verweigert, sein Schiff entspreche nicht den Klassenvorschriften der Beklagten zu 1. Der Kläger hat daraufhin sein Boot in der Wintersaison 1987/1988 zu einer sogenannten Ausgleichsyacht umbauen lassen, die in der offenen Bootsklasse starten kann, und nimmt die Beklagten, soweit dies in der Revisionsinstanz noch von Interesse ist, im Wege der Teilklage auf Schadensersatz in Höhe von vorerst 70.000 DM in Anspruch. Er begründet seinen Schaden alternativ mit der durch die Nichtzulassung als Regattayacht entstandene Wertminderung des Schiffes im Verkaufsfalle als auch mit den durch den Umbau entstandenen zusätzlichen Kosten.

Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Schadensersatzes an das Landgericht zurückverwiesen. Die gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Berufung des Klägers blieb erfolglos. Die Beklagte zu 1 wendet sich mit ihrer Revision gegen ihre Verurteilung, der Kläger mit seiner (unselbständigen Anschluß-)Revision gegen die Abweisung seiner auf Verurteilung des Beklagten zu 2 gerichteten Klage. Dabei verfolgen beide Revisionsführer ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter und beantragen wechselseitig die Zurückweisung der Revision der anderen Seite.

Revision und AnschlußRevision haben Erfolg.

I. 1. Allerdings kann der Revision der Beklagten zu 1 nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag übergangen, wonach die Beklagte zu 1 bzw. ihre noch nicht rechtsfähige Rechtsvorgängerin schon 1983 den Beschluß gefaßt habe, daß Neubaupläne ihrem technischen Ausschuß zur Genehmigung vorgelegt werden müßten, was zur Folge habe, daß das Boot des Klägers, das eine solche Genehmigung nicht erhalten habe, nicht dem Reglement entspreche. Der angeblich übergangene Vortrag befindet sich in dem erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 1989 eingereichten nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 11. Juli 1989. Den darin enthaltenen, jedenfalls in dieser Form bis dahin nicht in den Prozeß eingeführten und insofern neuen Tatsachenvortrag hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei nach § 296a ZPO unberücksichtigt gelassen.

2. Davon abgesehen könnte auch die Berücksichtigung dieses Vorbringens der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Die Überleitungsbestimmung der Ziffer 1.7 der ab 1. Januar 1986 gültigen Bauvorschriften macht die Anerkennung der Richtliniengemäßheit der vor diesem Stichtag fertiggestellten Yachten nicht von der vorherigen Genehmigung der Baupläne durch den technischen Ausschuß der Beklagten zu 1 abhängig. Ziffer 1.7 erkennt vielmehr ausdrücklich alle vor dem 1. Januar 1986 gebauten Boote ohne Unterscheidung nach Bauzeit und Fertigstellungsdatum unter der einzigen Voraussetzung als klassengerecht an, daß sie den zu ihrer Bauzeit geltenden Richtlinien entsprechen. Diese Voraussetzung ist bei dem Schiff des Klägers, das bereits im Juni 1985 fertiggestellt war und den Vermessungsbrief des D. erhalten hat, unstreitig erfüllt.

3. Aus dem gleichen Grunde war die Beklagte zu 1 entgegen der Ansicht der Revision nicht berechtigt, dem Kläger die Richtliniengemäßheit seiner Yacht mit der Begründung streitig zu machen, er habe gegen Treu und Glauben verstoßen, indem er die sich in die Länge ziehenden Vorbereitungen für die Verabschiedung und Einführung der neuen Baurichtlinien dazu benutzt habe, ein technisch hochleistungsfähiges („optimiertes“) Schiff nach Maßgabe der vorerst noch weiter geltenden alten Richtlinien bauen zu lassen. Es hätte der Beklagten zu 1 im Interesse der Sicherung ihres Ziels zu verhindern, daß noch kurz vor Inkrafttreten der einschränkenden Neuregelung aus sportlichen Gründen unerwünschte Regattayachten nach den auslaufenden alten Vorschriften gebaut wurden, freigestanden, Neubaupläne durch Beschluß ihrer Mitgliederversammlung für eine gewisse Übergangszeit an ihre Genehmigung zu binden und sodann die Überleitungsbestimmungen so zu gestalten, daß sie für die Zukunft von den vor dem 1. Januar 1986 fertiggestellten Yachten nur noch diese von ihr genehmigten Schiffe sowie echte Altbauten als klassengerecht anerkannte. Eine solche Überleitungsregelung hat die Beklagte zu 1 jedoch gerade nicht getroffen. Obwohl ihr vor allem auch aufgrund der ihr bekannten Neubaupläne des Klägers die Zweckmäßigkeit einer solchen Regelung nicht verborgen geblieben sein konnte, hat sie sich in Ziffer 1.7 für die unterschiedslose Anerkennung aller vor dem 1. Januar 1986 nach den damals gültigen Bauvorschriften fertiggestellten Yachten entschieden. An diese von ihr eigenverantwortlich in freier Entscheidung getroffene Regelung muß sie sich auch gegenüber dem Kläger und seinem unerwünschten Alt-Neubau festhalten lassen. Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausführt, kann die Beklagte zu 1 angesichts der von ihr damit eingegangenen Selbstbindung nicht nachträglich ein Ermessen für sich in Anspruch nehmen, das sie sich bei der Wahl der von ihr für richtig befundenen Übergangsregelung selber nicht eingeräumt hat. Diese in Kenntnis des Neubaus des Klägers eingegangene Selbstbindung der Beklagten zu 1 bei der Zulassung aller vor dem 1. Januar 1986 fertiggestellten Altbauten schließt es zugleich aus, daß die Beklagte zu 1 aus einer Treuwidrigkeit des Klägers, die möglicherweise darin liegt, daß er beim Bau seines Bootes entgegen den sportlichen Zielsetzungen der Beklagten zu 1 noch die technischen Möglichkeiten ausgenutzt hat, die ihm (nur) die alten Richtlinien, nicht aber die neuen Bauvorschriften boten, die Berechtigung herleiten kann, dem Schiff des Klägers die Anerkennung der Klassengerechtheit nach ihren gültigen und auch für sie bindenden Richtlinien zu versagen.

4. Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Auskunft, die der Beklagte zu 2 in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Beklagten zu 1 dem Veranstalter der Segelregatta „Rund-um-den-Bodensee“ erteilt hat und die dazu führte, daß das Boot des Klägers im Jahre 1987 nicht zur teilnahme zugelassen wurde, sachlich unrichtig. Zu den „beschlossenen Bauvorschriften 1985“ der Beklagten zu 1 gehörte auch die in Ziffer 1.7 getroffene Überleitungsregelung. Danach wären die Beklagten verpflichtet gewesen, dem Veranstalter zu bestätigen, daß das Schiff des Klägers aus der Sicht der Beklagten zu 1 als der maßgeblichen Klassenvereinigung die Voraussetzungen einer Zulassung zu der Regatta als 30 qm Schärenkreuzer erfüllte. Durch die unstreitig erteilte gegenteilige Auskunft hat der Beklagte zu 2 als Vorstand der Beklagten zu 1 die Mitgliedschaftsrechte des Klägers mindestens fahrlässig verletzt. Denn zu diesen Mitgliedschaftsrechten gehört auch das Recht eines jeden Mitglieds, nicht entgegen den geltenden vereinsrechtlichen Bestimmungen behandelt zu werden, wie der Senat für gesetz- oder satzungswidriges Verhalten des Vereins gegenüber seinem Mitglied bereits verschiedentlich ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 21, 370; 29, 352; 47, 381ff.). Für Vereinsordnungen, wozu auch die Baurichtlinien (Vermessungs- und Bauvorschriften) der Beklagten zu 1 jedenfalls gehören dürften, kann insofern nichts anderes gelten. Des weiteren zählt dazu das Recht des Klägers als Vereinsmitglied auf Schutz und Förderung seiner interessen als Eigner eines 30 qm Schärenkreuzers auch gegenüber Dritten (vgl. § 3 Ziffer 1 der Satzung der Beklagten zu 1). Die Verletzung der Mitgliedschaftsrechte durch den Vorstand begründet – ähnlich der positiven Vertragsverletzung – Schadensersatzpflichten, für die der Verein nach § 31 BGB haftet (BGHZ 90, 92, 95).

Daneben wird das Mitgliedschaftsrecht allgemein (vgl. Hachenburg/Mertens, GmbHG 7. Aufl. § 43 Rdnr. 105 bis 107 m.w.N.; Reichardt/Dannecker/Kühr, Handb. des Vereins- und Verbandsrechts 4. Aufl. Rdnr. 1348; Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften S. 39 sowie die umfassenden Nachweise bei Grunewald, Die Gesellschafterklage in der Personengesellschaft und der GmbH, 1990, S. 99 Fn. 1) zugleich als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB angesehen, dessen Verletzung, worauf noch im einzelnen unten unter II. einzugehen sein wird, Schadensersatzansprüche auch nach deliktischen Grundsätzen auslösen kann. Dieser Schadensersatzanspruch kann sich, wenn die Voraussetzungen des § 31 BGB erfüllt sind, auch gegen den Verein als solchen richten. Zwar überlagert die zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern bestehende Sonderbeziehung mit den aus ihr fließenden spezifischen Rechten und Pflichten die Anwendung der allgemeinen, außerhalb spezieller Rechtsverhältnisse geltenden Normen, was im Einzelfall auch auf die Beurteilung deliktsrechtlicher Tatbestände wie § 823 Abs. 1 BGB oder § 826 BGB durchschlagen kann. Dies kann es jedoch nicht rechtfertigen, das Vereinsrecht generell von dem Grundsatz auszunehmen, daß das Recht der unerlaubten Handlungen bei Verletzung deliktsrechtlich geschützter Positionen auch im Rahmen besonderer Schuldverhältnisse zur Anwendung kommt (a.A. für die Gesellschaft Wiedemann aaO und trotz Anerkennung des vorstehenden Grundsatzes wegen der von ihm abgelehnten Zurechenbarkeit deliktischen Geschäftsführerhandelns auch Hachenburg/Mertens aaO Rdnr. 106; im Ergebnis wie hier Reichardt/Dannecker/Kühr aaO).

5. Die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Leistung von Schadensersatz dem Grunde nach kann jedoch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt keinen Bestand haben.

a) Zwar ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß dem Kläger durch die Weigerung der Beklagten zu 1, sein Boot als klassengerechten 30 qm Schärenkreuzer entsprechend ihren Bauvorschriften 1985 anzuerkennen, ein grundsätzlich ersatzfähiger dauerhafter materieller Schaden entstanden ist. Auch wenn diese Weigerung konkret nur anläßlich der in den Jahren 1986 und 1987 veranstalteten Regatta „Rund-um-den-Bodensee“ ausgesprochen worden ist und den Kläger unmittelbar nur an der teilnahme an diesen beiden Wettfahrten gehindert hat, kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Beklagte zu 1 auch für die Zukunft auf diesem Standpunkt beharren wollte. Ihre Haltung lief damit darauf hinaus, dem Schiff des Klägers generell und auf Dauer die Eignung zur teilnahme an Regatten, die für 30 qm Schärenkreuzer nach ihrer Bauvorschrift 1985 ausgeschrieben wurden, abzuerkennen. Blieb es dabei, so war das Schiff angesichts der Stellung der Beklagten zu 1 als der maßgeblichen Klassenvereinigung für die in Frage stehende Bootskategorie künftig nur noch als allgemeines Tourenboot sowie für gelegentliche Wettfahrten in der offenen Bootsklasse zu verwenden. Die Verbringung des Schiffes in ein anderes Gewässer kam schon angesichts dessen Größe auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht ernstlich in Betracht. Es liegt zumindest nahe anzunehmen, daß das Boot, das mit hohem Kostenaufwand gerade in die von der Beklagten zu 1 vertretene Bootsklasse „hineingebaut“ worden war, durch diesen Verlust seiner Regattatauglichkeit eine wesentliche Wertminderung erfuhr, da am Markt für hochspezialisierte Rennyachten höhere Preise gezahlt werden als für allgemeine Tourenboote. Ein solcher Wertverlust begründet auch außerhalb eines konkreten Verkaufsfalles einen dauerhaften, nach §§ 249ff. BGB zu ersetzenden Vermögensschaden. Dementsprechend sind auch die von dem Kläger aufgewendeten Kosten für den Umbau des Schiffes zu einer sogenannten Ausgleichsyacht als Schaden im rechtlichen Sinne anzusehen. Sie dienten, obwohl das Boot damit in seinen Eigenschaften wesentlich verändert wurde, jedenfalls im Ergebnis dem teilweisen Ausgleich der entstandenen Wertminderung durch Wiederherstellung der Regattatauglichkeit in einer anderen speziellen Sportbootklasse. Der Umstand, daß dieser Schaden nur dadurch eintreten konnte, daß zu der Weigerungshaltung der Beklagten zu 1 der Willensentschluß des Klägers hinzutrat, auf sie mit dem Umbau des Schiffes in ein Boot anderen Typs zu reagieren, schließt den Zurechnungszusammenhang und damit die rechtliche Ursächlichkeit des Verhaltens der Beklagten zu 1 nicht aus, da diese Reaktion des Klägers in jedenfalls nicht ganz ungewöhnlicher Weise durch die Nichtanerkennung seines Boots als typgerechter 30 qm Schärenkreuzer herausgefordert worden war (vgl. BGHZ 57, 25; 63, 189; Urt. v. 21. Februar 1978 – VI ZR 8/77, NJW 1978, 1005f.).

b) Das Berufungsgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob der Kläger nicht seinen Schaden ganz oder teilweise allein tragen muß, weil er es unterlassen hat, die zwischen ihm und der Beklagten zu 1 bestehenden Meinungsverschiedenheiten über die Anerkennungsfähigkeit seines Schiffes einer rechtlichen Klärung zuzuführen, was insbesondere auf dem Wege einer Feststellungsklage hätte geschehen können. Da der Kläger, wie sich aus seinem eigenen Vorbringen und den Ausführungen zu oben 2. bis 4. ergibt, einen – auch ihm bewußten – jederzeit durchsetzbaren Anspruch auf die Anerkennung seines Schiffes als richtlinienkonform hatte, wäre bei einem solchen Vorgehen ein dauerhafter Schaden vermieden worden. Schon nach allgemeinen Grundsätzen kann der Geschädigte unter bestimmten Umständen gehalten sein, zur Schadensabwendung oder -Minderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB), Rechtsbehelfe zu ergreifen (vgl. BGHZ 90, 17, 32; Staudinger/Medicus, BGB 12. Aufl. § 254 Rdnr. 55; Erman/Battes, BGB 8. Aufl. § 254 Rdnr. 45; Müko/Grunsky, BGB 2. Aufl. § 254 Rdnr. 56). Im vorliegenden Fall gilt dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, daß der Kläger durch seine Vereinsmitgliedschaft bei der Beklagten zu 1 mit dieser in einer Sonderbeziehung verbunden war, die beide, den Kläger wie die Beklagte zu 1, zur Förderung des gemeinsamen Ziels und Zwecks miteinander verband und nicht nur der Beklagten zu 1, sondern auch dem Kläger gegenüber dem allgemeinen Grundsatz des § 242 BGB erhöhte Treue- und Förderpflichten auferlegte (vgl. statt aller Reichardt/Dannecker/Kühr, Handb. des Vereins- und Verbandsrechts 4. Aufl. Rdnr. 489ff. und Soergel/Hadding, BGB 12. Aufl. § 38 Rdnr. 23, jeweils m.w.N.). Diese Treuepflicht, die nicht nur Obliegenheit, sondern echte Rechtspflicht ist, hätte es von dem Kläger verlangt, die Meinungsverschiedenheiten mit der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 als deren Vorstand zunächst in einem Rahmen auszutragen, der diese nach Möglichkeit vor vermeidbaren wirtschaftlichen Schäden bewahrte. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als sich der Kläger sagen mußte, daß diese Schäden, auch in Gestalt der von ihm veranlaßten Umbaumaßnahmen, eine finanzielle Größenordnung erreichen konnten, die den wirtschaftlichen Bestand der Beklagten zu 1 als einem verhältnismäßigen kleinen Idealverein in Frage stellen und damit die Förderung des gemeinsamen Zweckes, zu dem sich der Kläger und die anderen Mitglieder der Beklagten zu 1 verbunden hatten, nachhaltig gefährden konnte. Der Versuch, die Meinungsverschiedenheiten mit der Beklagten zu 1 auf dem auch tatsächlich nächstliegenden Weg einer unmittelbar auf Anerkennung des Schiffes gerichteten Klage anstatt mittelbar auf dem Umweg des Umbaus des Schiffes mit anschließender Schadensersatzklage auszutragen, wäre dem Kläger unter den gegebenen Verhältnissen um so mehr zuzumuten gewesen, als der Rechtsweg für die Durchsetzung seines mitgliedschaftlichen Erfüllungsanspruches kein anderer und längerer gewesen wäre als für die jetzt erhobene Schadensersatzklage. Auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß seine Feststellungsklage ebenso wie die jetzt erhobene Schadensersatzklage vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben wäre, hätte er bei einem solchen Vorgehen binnen zumutbarer Frist die die Beklagte zu 1 bindende Feststellung erreicht, daß sein Schiff ihren Baurichtlinien entsprach. Wie der Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits, in dem über dieselben Rechtsfragen inzidenter zu entscheiden war, zeigt, hätte diese Frist kaum mehr als ein Jahr betragen. Die Schadensersatzklage ist im Mai 1988 eingereicht worden, das Berufungsurteil datiert vom Juli 1989. Hätte der Kläger mithin nach der zweiten, 1987 ausgesprochenen Weigerung der Beklagten zu 1, sein Schiff als Regattayacht im Sinne ihrer geltenden Richtlinien anzuerkennen, eine auf Durchsetzung seines Anspruchs auf Anerkennung seines Schiffes gerichtete Klage erhoben, anstatt das Schiff in den Jahren 1987/1988 mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand umbauen zu lassen, so hätte der Kläger schon nach rund einem Jahr eine die Beklagte zu 1 jedenfalls vorläufig bindende gerichtliche Feststellung der Richtliniengemäßheit seines Schiffes in den Händen gehabt. Die Inanspruchnahme eines solchen Rechtsschutzes gegen die von der Beklagten zu 1 vertretene unrichtige Auslegung der Überleitungsbestimmung ihrer Bauvorschrift hätte mithin einen Dauerschaden in vollem Umfange abgewendet. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß sich die Beklagte zu 1 oder Veranstalter, die Regatten nach den Bauvorschriften der Beklagten zu 1 ausschrieben, über eine solche Gerichtsentscheidung hinweggesetzt hätten. Ebensowenig ist davon auszugehen, daß sich die gerichtliche Feststellung der Regattafähigkeit seines Schiffes bei einem späteren Verkaufsfall wertmindernd ausgewirkt hätte.

Entgegen der Ansicht seiner Revision genügte der Kläger seiner Verpflichtung, zunächst die Anerkennung seines Schiffes auf dem Rechtswege zu bewirken, nicht mit dem – erfolglos gebliebenen – Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte zu 1. Ein solches Verfahren zielt, wie dem anwaltlich beratenen Kläger nicht verborgen geblieben sein kann, von vornherein lediglich auf eine vorläufige Regelung aufgrund einer summarischen Prüfung, nicht aber auf eine endgültige Bereinigung der betreffenden Meinungsverschiedenheit nach umfassender und gründlicher Prüfung der beiderseitigen Standpunkte. Entscheidend kommt hinzu, daß der Kläger seinen nach Ablehnung durch das Gericht nicht weiterverfolgten Antrag nicht einmal damit begründet hat, daß er Mitglied der Beklagten zu 1 war und als solches einen nicht für jedermann selbstverständlichen Anspruch auf ein der Satzung und den geltenden Vereinsordnungen gemäßes Verhalten der Beklagten zu 1 hatte, was dazu geführt hat, daß das Gericht den von ihm abgelehnten Verfügungsanspruch ausschließlich nach § 1004 BGB und deliktsrechtlichen, nicht aber auch vereinsrechtlichen Gesichtspunkten prüfen konnte. Da die von dem Kläger beantragte einstweilige Verfügung von vornherein weder dazu geeignet noch dazu bestimmt war, den Streit der Parteien über die Klassengerechtheit des Schiffes dauerhaft zu entscheiden, kann es auch dahinstehen, ob der Kläger unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB gehalten gewesen wäre, gegen ihre Versagung ein Rechtsmittel einzulegen.

Da die Ausführungen des Berufungsgerichts bisher jede Abwägung vermissen lassen, wie sich die von dem Kläger unterlassene gerichtliche Klärung der Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Richtliniengemäßheit seines Schiffes auf den vom Berufungsgericht dem Grunde nach bejahten Schadensersatzanspruch des Klägers auswirkt, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Das Mitverschulden und die Bewertung seines Gewichts ist grundsätzlich mit dem Verschulden zusammen als Teil des Anspruchsgrundes zu bescheiden. Diese Aufgabe kann nur dann ausnahmsweise dem Nachverfahren vorbehalten bleiben, wenn bereits endgültig feststeht, daß das mitwirkende Verschulden des Geschädigten nur zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung der Schadenshaftung führen kann (vgl. BGHZ 76, 397, 400). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nach dem bisherigen Sachstand läßt sich im vorliegenden Fall, da – wie oben dargelegt – die Inanspruchnahme von Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren den allein geltend gemachten Dauerschaden abgewendet hätte, nicht ausschließen, daß der Kläger seinen Schaden alleine zu tragen hat. Da die Bewertung des Mitverschuldens grundsätzlich dem Tatrichter obliegt, die damit zusammenhängenden Fragen bisher überhaupt noch nicht mit den Parteien erörtert worden sind und sich nicht ausschließen läßt, daß sie dazu auch in tatsächlicher Richtung noch ergänzend vortragen möchten, muß die Revision der Beklagten zu 1 mit dem Ergebnis Erfolg haben, daß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

II. Auch der Revision des Klägers kann der Erfolg nicht versagt werden.

1. Allerdings wendet sich die Revision ohne Erfolg gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach dem Beklagten zu 2 kein sittenwidriges Handeln i.S. des § 826 BGB zur Last fällt. Die dahingehende tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist entgegen der Ansicht der Revision mindestens vertretbar und frei von erkennbaren Verfahrensverstößen oder Rechtsfehlern. Insbesondere wäre der Vorwurf sittenwidrigen Handelns gegen den Beklagten zu 2 auch dann nicht begründet, wenn – was beides unterstellt werden kann – andere Boote alter Bauart, wie im übrigen auch in Ziffer 1.7 der Neubauvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist, weiterhin zugelassen wurden und es den Beklagten allein darum gegangen wäre, von ihnen befürchtete nachteilige Auswirkungen der „Optimierung“ des Schiffes des Klägers im Interesse einer halbwegs gesicherten sportlichen Chancengleichheit der anderen Vereinsmitglieder zu verhindern. Die Beweggründe des Schädigers, im vorliegenden Fall die redliche Überzeugung des Beklagten zu 2, die Vereinsinteressen zu wahren, sind im Rahmen der Beurteilung der Sittenwidrigkeit mitzuberücksichtigen (RGRK/Steffen, BGB 12. Aufl. § 826 Rdnrn. 28 und 30). Auch wenn sich das Berufungsgericht mit diesem nach Lage des Falles auf der Hand liegenden Gesichts punkt in seiner schriftlichen Urteilsbegründung nur in recht knapper Form auseinandergesetzt hat, besteht im übrigen kein Grund zu der Annahme, daß ihn nicht auch das Berufungsgericht gesehen und bei seiner Bewertung mitberücksichtigt hat.

2. Die Revision des Klägers ist jedoch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Zwar läßt sich eine Haftung des Beklagten zu 2 nicht in Entsprechung zu dem Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung auf die Verletzung eines vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses zwischen ihm und dem Kläger gründen. Denn das die Grundlage eines quasi-vertraglichen Schadensersatzanspruchs bildende Mitgliedschaftsverhältnis mit den aus ihm entspringenden Treue- und Förderpflichten besteht nur zwischen dem Vereinsmitglied und dem Verein, nicht aber auch zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander, auch nicht zwischen dem einzelnen Mitglied und den Vereinsorganen. Es ist jedoch weitgehend anerkannt, daß das Mitgliedschaftsverhältnis zugleich als sonstiges Recht i.S. des § 823 Abs. 1 BGB zu gelten hat, dessen schuldhafte Verletzung Schadensersatzansprüche nach deliktsrechtlichen Grundsätzen nach sich ziehen kann (vgl. dazu auch bereits oben unter I. 4.). Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob jede schuldhafte Beeinträchtigung dieses Rechts zur Auslösung dieser Rechtsfolge geeignet ist, oder ob dazu ein unmittelbar gegen den Bestand der Mitgliedschaft oder die in ihr verkörperten Rechte und Betätigungsmöglichkeiten gerichteter Eingriff von erheblichem Gewicht erforderlich ist. Denn angesichts des Satzungszweckes der Beklagten zu 1, der sich in der Förderung der 30 qm Schärenkreuzer-Klasse und der Eigner dieses Bootstyps erschöpft und des von dem Kläger mit seiner Mitgliedschaft verfolgten Ziels, mit seinem Boot an dieser Förderung teilzuhaben, traf die Weigerung der Beklagten, die Yacht des Klägers als zu dieser Bootsklasse gehörig anzuerkennen, die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten zu 1 in ihrem Kern. Des weiteren besteht kein Anlaß anzunehmen, das Mitgliedschaftsrecht könne nur durch außenstehende Dritte und nicht auch durch andere Vereinsmitglieder oder einzelne Vereinsorgane verletzt werden (wie hier Hachenburg/Mertens aaO § 43 Rdnr. 106; Reichardt/Dannecker/Kühr aaO Rdnr. 1348; a.A. Grunewald aaO S. 100 sowie die dort in Fn. 6 Aufgeführten; ebenso anscheinend Wiedemann aaO S. 39). Für Vereinsorgane kommt eine solche Haftung allerdings grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sie bei der schädigenden Handlung nicht ausschließlich in Vollzug sie bindender Mehrheitsentscheidungen der insbesondere auch durch die Mitgliederversammlung verkörperten Gesamtheit der Mitglieder gehandelt haben. Insofern überlagert ihre Stellung als ausführende Organe der Mitgliederversammlung ihre persönliche Verantwortlichkeit für ihr Handeln. Es wäre im Regelfall unvertretbar und auch mit der vereinsinternen Zuständigkeitsordnung nicht vereinbar, den Vereinsvorständen bei Sanktion der unbeschränkten persönlichen Haftung die generelle Verpflichtung zur Rechtmäßigkeitskontrolle von Beschlüssen der Mitgliederversammlung aufzuerlegen.

Da das Berufungsgericht bisher nur eine mögliche Haftung des Beklagten zu 2 nach § 826, nicht aber auch eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB geprüft hat und sich nicht ausschließen läßt, daß diese Prüfung noch ergänzende Tatsachenfeststellungen bedingt, kann die Abweisung der Schadensersatzklage gegen den Beklagten zu 2 keinen Bestand haben. Sollte das Berufungsgericht aufgrund der damit auch insoweit erforderlichen neuen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß das Verhalten des Beklagten zu 2 eine auch ihm persönlich zuzurechnende schuldhafte, rechtswidrige Verletzung der Mitgliedschaft des Klägers darstellt, so wird es sich auch in bezug auf den gegen den Beklagten zu 2 persönlich gerichteten Schadensersatzanspruch damit auseinanderzusetzen haben, inwieweit das Mitverschulden des Klägers die Zubilligung eines solchen Anspruchs ausschließt.

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