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BGH, Urteil vom 12. März 2001 – II ZB 15/00

AktG §§ 304, 305, 320a; BGB § 738; GG Art. 14; ZPO § 287

a) Das Recht der außenstehenden Aktionäre auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs bzw. einer angemessenen Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG bleibt auch dann bestehen, wenn die abhängige AG während des Spruchstellenverfahrens in die herrschende AG eingegliedert wird (Ergänzung zu BGH, 20. Mai 1997, II ZB 9/96, BGHZ 135, 374 – Guano).

b) Der außenstehende Aktionär der beherrschten AG ist grundsätzlich unter Berücksichtigung des an der Börse gebildeten Verkehrswertes der Aktie abzufinden. Ihm ist jedoch der Betrag des quotal auf die Aktie bezogenen Unternehmenswertes (Schätzwertes) zuzubilligen, wenn dieser höher ist als der Börsenwert.

c) Dieser Grundsatz ist auch für die Bemessung des variablen Ausgleichs maßgebend.

d) Der Festsetzung der angemessenen Barabfindung bzw. der Ermittlung der Verschmelzungswertrelation (Abfindung) und des angemessenen Umtauschverhältnisses (variabler Ausgleich) ist ein Referenzkurs zugrunde zu legen, der – unter Ausschluss außergewöhnlicher Tagesausschläge oder kurzfristiger sich nicht verfestigender sprunghafter Entwicklungen – aus dem Mittel der Börsenkurse der letzten drei Monate vor dem Stichtag gebildet wird.

e) Der Bewertung der Aktien sowohl der beherrschten als auch der herrschenden AG ist grundsätzlich der Börsenkurs zugrunde zu legen, damit möglichst gleiche Ausgangsvoraussetzungen für die Bestimmung der Wertrelation vorliegen. Auf den Schätzwert kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausgewichen werden.

Schlagworte: Abfindung, Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters, Abfindung zum Verkehrswert, Abhängiges Unternehmen, Aktienrecht, angemessener Ausgleich, Barabfindung, Börsenwert, Eingliederung, herrschendes Unternehmen, Konzernrecht, Quotaler Unternehmenswert, Spruchverfahren