HGB § 161; GmbHG § 43; BGB § 328, 708
a) Liegt in einer Publikumsgesellschaft die wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte der KG, so erstreckt sich der Schutzbereich des zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer bestehenden Dienstverhältnisses hinsichtlich einer Haftung des letzteren aus § 43 Abs. 2 GmbHG auch auf die Kommanditgesellschaft.
b) § 708 BGB begrenzt in einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht die Haftung der Komplementär-GmbH und ihres Geschäftsführers.
Schlagworte: Anwendungsbereich, Geschäftsführer, GmbH & Co. KG, Haftung nach § 43 GmbHG, Innenhaftung, Kommanditgesellschaft