BGB §§ 27, 665
Ein Rechtsgeschäft, das ein Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins für diesen im Rahmen seiner satzungsmäßigen Einzelvertretungsmacht abschließt, ist nicht schon allein deshalb gegenüber dem Verein ein pflichtwidriger, zum Schadensersatz verpflichtender Vorgang, weil das betreffende Vorstandsmitglied dabei einem internen, in der Satzung nicht vorgesehenen Vorstandsbeschluss zuwiderhandelt, wonach sämtliche Geschäfte, die eine bestimmte wirtschaftliche Größenordnung überschreiten, nur mit Zustimmung weiterer Vorstandsmitglieder vorgenommen werden dürfen.
Schlagworte: Beschlusszuständigkeiten, Einzelvertretung, Gesellschaftsvertrag, Kapitalgesellschaft, Schadensersatzanspruch, Vorstand, Zustimmung