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BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 – IX ZR 50/15

 InsO § 17 Abs. 2 Satz 2, § 133 Abs. 1

Zeigt der Schuldner ein nach außen hervortretendes Verhalten, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, liegt auch dann Zahlungseinstellung vor, wenn der Schuldner tatsächlich nur zahlungsunwillig ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

H. (fortan: Schuldner) war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der W. GmbH (fortan: GmbH). Die GmbH führte von 1999 bis 2003 Umsatzsteuer in Höhe von 1.070.073,35 € und Lohnsteuer in Höhe von 507.360,54 € nicht ab. Es kam zu entsprechenden Steuernachforderungen des Finanzamts. Zudem forderte die Deutsche Rentenversicherung mit Bescheid vom 6. Juli 2007 von der GmbH wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge rund 4,2 Mio. €. Am 10. Oktober 2007 stellte der Schuldner als Geschäftsführer der GmbH Insolvenzantrag für die GmbH; das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wurde am 1. Februar 2008 eröffnet.

Am 29. April 2008 erließ das Finanzamt O. (fortan: Finanzamt) gegen den Schuldner einen Haftungsbescheid über 597.852,15 € wegen rück-ständiger Umsatzsteuerschulden der GmbH (fällig ab 23. Mai 2008) und am 1. Oktober 2008 einen weiteren Haftungsbescheid über 805.991,43 € wegen rückständiger Lohnsteuerschulden der GmbH (fällig ab 7. November 2008). Die Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts führten zu einer Strafanzeige gegen den Schuldner wegen Steuerhinterziehung. Im Jahr 2008 wurde das Strafverfahren gegen den Schuldner vor dem Landgericht Darmstadt wegen der von ihm als Geschäftsführer zugunsten der GmbH hinterzogenen Umsatz- und Lohnsteuern durchgeführt; die Hauptverhandlung dauerte vom 19. September bis 22. Dezember 2008. Im Strafverfahren wurde die Absprache getroffen, dass die zu erwartende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werde, wenn der Schuldner binnen einer von dem Gericht bestimmten Frist 416.000 € an das Finanzamt zahle. Daraufhin gewährte die Ehefrau des Schuldners diesem mit Vertrag vom 30. November 2008 ein unbefristetes Darlehen über 300.000 €. Sie überwies den Darlehensbetrag am 18. Dezember 2008 auf ein Konto des Schuldners; anschließend überwies der Schuldner 295.950 € auf ein Konto seines Strafverteidigers. Der Strafverteidiger leitete diesen Betrag am gleichen Tag zusammen mit zwei weiteren Beträgen von 69.000 € und 51.050 €, insgesamt 416.000 € mit dem Verwendungszweck „Haftungsbesch. 29.4.08, UST 1999-2003“ an das Finanzamt weiter. Am 22. Dezember 2008 verurteilte das Landgericht Darmstadt den Schuldner zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung.

Auf Antrag des Finanzamts vom 8. Mai 2009 und nachfolgenden Eigenantrag des Schuldners vom 8. Juni 2009 eröffnete das Insolvenzgericht am 3. September 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger hat die Zahlung vom 18. Dezember 2008 in Höhe von 295.950 € angefochten.

Die Zahlungsklage des Klägers hat beim Landgericht Erfolg gehabt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es liege eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners vor. Diese habe die Gläubiger benachteiligt. Jedoch könne nicht festgestellt werden, dass der Schuldner mit Benachteiligungsvosatz gehandelt habe. Es könne unterstellt werden, dass der Schuldner gewusst habe, dass er als Geschäftsführer auch für die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge persönlich hafte und dass er damit gerechnet habe, von der Krankenkasse persönlich in die Haftung genommen zu werden. Dies genüge jedoch nicht, um einen Benachteiligungsvorsatz feststellen zu können, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht zahlungsunfähig gewesen sei.

Zahlungsunfähigkeit sei nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt habe. Zahlungseinstellung erfordere jedoch nicht nur, dass der Schuldner nicht zahle, sondern auch, dass er hierzu nicht in der Lage und nicht nur zahlungsunwillig sei. Der Kläger lege nicht ausreichend dar, dass der Schuldner in diesem Sinn zahlungsunfähig gewesen sei. Das vom Schuldner erstellte Vermögensverzeichnis genüge nicht. Zudem seien der Verbleib der mit den Straftaten erzielten Einnahmen und der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellte enorme Zuwachs des Privatvermögens ungeklärt.

II.

Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Für den in § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Benachteiligungsvorsatz des Schuldners genügt bedingter VorsatzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
bedingter Vorsatz
Vorsatz
. Ein Benachteiligungsvorsatz ist deshalb nicht nur dann gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt hat, sondern auch dann, wenn er lediglich die Benachteiligung als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in der Regel mit Benachteiligungsvorsatz, denn er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Dies gilt auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 17 mwN).

Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und darum auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 – IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6). Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO kann eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Eine solche Liquiditätsbilanz ist im Anfechtungsprozess jedoch entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 10 mwN).

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) des Schuldners zum Zahlungszeitpunkt verneint, weil es die für die Zahlungseinstellung geltenden Maßstäbe verkannt hat.

a) Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 20. November 2001 – IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 184 f). Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 – IX ZR 231/04, WM 2007, 1616 Rn. 28). Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, aaO Rn. 29; vom 20. Dezember 2007 – IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 21 jeweils mwN). Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2007, aaO Rn. 29; vom 11. Februar 2010 – IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 42). Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 20. November 2001 – IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 185).

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, liegt – anders als das Berufungsgericht meint – auch dann Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) vor, wenn der Schuldner in Wirklichkeit nur zahlungsunwillig ist. Ausschlaggebend ist der nach außen hervortretende, objektive Eindruck. Zwar kann eine Zahlungseinstellung auch auf Zahlungsunwilligkeit beruhen. Eine insolvenzrechtlich erhebliche Zahlungsunwilligkeit liegt aber nur vor, wenn der Schuldner tatsächlich noch zahlungsfähig ist. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zahlungseinstellung erfüllt, wird jedoch gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO gesetzlich vermutet, dass nicht lediglich Zahlungsunwilligkeit, sondern Zahlungsunfähigkeit vorlag (BGH, Urteil vom 15. März 2012 – IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 18). Im Fall der Zahlungseinstellung setzt deshalb die Feststellung der anfechtungsrechtlich unerheblichen Zahlungsunwilligkeit die Feststellung der Zahlungsfähigkeit voraus. Sie muss der Anfechtungsgegner beweisen (BGH, aaO Rn. 19).

b) Nach diesen Maßstäben lag beim Schuldner Zahlungseinstellung vor. Er hat die seit 23. Mai 2008 fällige Forderung des Finanzamts über 597.852,15 € wegen rückständiger Umsatzsteuerschulden der GmbH ebenso-wenig beglichen wie die seit 7. November 2008 fällige Forderung über 805.991,43 € wegen rückständiger Lohnsteuerschulden der GmbH. Er hat keine Einwände gegen die Haftungsbescheide erhoben. Ebensowenig ist ersichtlich, dass sich der Schuldner in anderer Weise gegen die Forderungen verteidigt hat. Auch das gegen den Schuldner wegen der Steuerhinterziehungen geführte Strafverfahren hat ihn nicht veranlasst, die offenen Forderungen zu begleichen. Im Rahmen der Urteilsabsprache im Dezember 2008 erklärte sich der Schuldner nur zur Zahlung eines Teilbetrages von 416.000 € bereit. Zu diesem Zeitpunkt war die Forderung des Finanzamts wegen der Umsatzsteuerschulden bereits seit über sechs Monaten rückständig, die Forderung wegen der Lohnsteuerschulden seit über einem Monat. Schließlich hat der Schuldner die offenen Forderungen gegenüber dem Finanzamt auch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht weiter zurückgeführt. Angesichts dieser Umstände und der Höhe der offenen Forderungen drängte sich für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck auf, dass der Schuldner außerstande war, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Es lag Zahlungseinstellung vor.

Beweis für eine gleichwohl bestehende Zahlungsfähigkeit des Schuldners hat der Beklagte nicht angetreten. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Verbleib an den Schuldner im Zusammenhang mit den Straftaten gezahlter 791.015,67 € sowie zur „enormen“ Zunahme des Privatvermögens des Schuldners und seiner Ehefrau sind für die Feststellung der Zahlungsfähigkeit unerheblich. Da die im Falle einer Zahlungseinstellung vermutete Zahlungsunfähigkeit auf einem objektiven Mangel an auszugebenden Zahlungsmitteln beruht (Geldilliquidität), kommt es allenfalls insoweit auf ein vorhandenes Vermögen an, als der Schuldner in der Lage wäre, dieses kurzfristig zu liquidieren (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 – IX ZR 313/97, ZIP 1999, 76, 78; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 130 Rn. 85). Das Berufungsgericht trifft jedoch weder hierzu noch zu Art, Höhe und Zusammensetzung des Vermögens Feststellungen. Zudem soll der Schuldner die Zahlungen aus den Straftaten zwischen Januar 2001 und November 2003 erhalten haben und die Zunahme des Privatvermögens in den letzten fünf Jahren vor März 2005 erfolgt sein. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Vorgänge aus Zeiträumen, die lange vor den zur Zahlungseinstellung führenden Forderungen des Finanzamts lagen, die Zahlungsfähigkeit des Schuldners im Dezember 2008 belegen könnten (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. März 2012 – IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 23).

III.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Für die weitere Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgende Punkte hin:

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Rechtshandlung des Schuldners und die objektive Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO durch die Weiterleitung des dem Schuldner von seiner Ehefrau zur Verfügung gestellten Darlehensbetrags über 295.950 € bejaht. Dem steht – anders als der Beklagte geltend macht – weder entgegen, dass die Forderung des Beklagten auf Steuerstraftaten des Schuldners zurückgeht noch dass die dem Schuldner von seiner Ehefrau zur Verfügung gestellten Darlehensmittel möglicherweise aus den vom Schuldner begangenen Straftaten stammen. Für die vom Beklagten geltend gemachte Einschränkung nach § 242 BGB ist kein Raum.

2. Das Berufungsgericht wird bei seiner neuen Entscheidung den Sachverhalt zur Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung umfassend zu würdigen haben.

a) Insbesondere wird – bezogen auf den Schuldner – zu prüfen sein, ob der Schluss von der Zahlungseinstellung auf die erkannte Zahlungsunfähigkeit und sodann von der erkannten Zahlungsunfähigkeit auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auch dann möglich ist, wenn – wovon nach dem bisherigen Sachvortrag auszugehen ist – im Jahr 2008 allein die die Zahlungseinstellung begründenden Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Beklagten bestanden haben sollten (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 – IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 14) und der Schuldner selbst nicht gewerblich oder unternehmerisch tätig war. Insoweit wird das Berufungsgericht das unbefristete Darlehen der Ehefrau zu würdigen haben und gegebenenfalls zu klären haben, ob im Jahr 2008 weitere Gläubiger mit fälligen Ansprüchen vorhanden waren oder der Schuldner bereits im Jahr 2008 damit rechnete, Nachforderungsbescheide hinsichtlich der von der GmbH nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge zu erhalten. Auch insoweit genügt bedingter VorsatzBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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Vorsatz
des Schuldners.

b) Der Benachteiligungswille wird – anders als das Berufungsgericht erwogen hat – im Allgemeinen nicht dadurch ausgeschlossen, dass es dem Schuldner allein darauf angekommen sein mag, mit Erfüllung der Auflage einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu entgehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 – IX ZR 17/07, ZIP 2008, 1291 Rn. 19). So ist der Strafdruck als Motiv gläubigerbenachteiligender Rechtshandlungen bei der anfechtbaren Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen an die Einzugsstellen der Sozialversicherung geradezu die Regel (vgl. § 266a StGB), ohne dass dies dem bedingten Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung entgegensteht (BGH, aaO). Für die Fälle, in denen der Schuldner in der eröffneten Hauptverhandlung wegen Steuerhinterziehung einer Auflage nachkommt, den entstandenen Steuerschaden teilweise zu beseitigen, ergibt sich nichts anderes.

c) Das Berufungsgericht hat – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – offen gelassen, ob der Beklagte den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners kannte. Insoweit wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO erfüllt sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Beklagte über den genauen Hergang des Zahlungsflusses informiert war (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2013 – IX ZR 4/13, ZIP 2013, 2113 Rn. 17 ff).

Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass der Beklagte spätestens zum Zeitpunkt der Zahlung auch die Zahlungseinstellung des Schuldners erkannt hat. Grundsätzlich kennt ein Gläubiger die Zahlungseinstellung bereits dann, wenn er selbst bei Leistungsempfang seine Ansprüche ernsthaft eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er weiß, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderungen zu erfüllen (BGH, Urteil vom 30. April 2015 – IX ZR 149/14, ZInsO 2015, 1441 Rn. 9; vom 14. Juli 2016 – IX ZR 188/15, ZInsO 2016, 1749 Rn. 21). Da nach den bisherigen Feststellungen der Schuldner selbst nicht unternehmerisch oder gewerblich tätig war, ist für die von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO weiter verlangte Kenntnis des Beklagten von der eintretenden Gläubigerbenachteiligung erforderlich, dass der Beklagte von weiteren Gläubigern des Schuldners oder davon wusste, dass beim Schuldner zukünftig andere Verbindlichkeiten entstehen werden, die der Schuldner nicht im selben Maße bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 – IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 14; vom 4. Mai 2017 – IX ZR 285/16, WM 2017, 1221 Rn. 8; vom 22. Juni 2017 – IX ZR 111/14, WM 2017, 1424 Rn. 30). Insoweit wird es ebenfalls darauf ankommen, welche Vorstellungen und Kenntnisse der Beklagte hinsichtlich drohender Nachforderungsbescheide für die von der GmbH hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträge hatte. Dabei wird zu berücksichtigen sein, ob dem Beklagten die Ermittlungsergebnisse aus den Steuerstrafverfahren und die sich daraus ergebende Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen – wofür vieles spricht – bekannt gewesen sein sollten.

Schlagworte: Beseitigung der Zahlungseinstellung, drohende Zahlungsunfähigkeit, Indizien der Zahlungsunfähigkeit, Verursachung Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunwilligkeit