Einträge nach Montat filtern

BGH, Urteil vom 12. September 2012 – IV ZR 171/11

§ 27 aF VVG, § 28 aF VVG

a) Für die Anzeigepflicht bei einer nicht veranlassten Gefahrerhöhung enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) eine abschließende Regelung, die einen Rückgriff auf die gesetzlichen Vorschriften der §§ 27, 28 VVG a.F. ausschließt.

Es kann hier dahinstehen, ob – wie das Berufungsgericht meint – durch den Beherrschungswechsel eine Gefahrerhöhung eingetreten ist (zur Gefahrerhöhung Senatsurteile vom 11. Dezember 1980 – IVa ZR 18/80, BGHZ 79, 156, 159, vom 6. Juni 1990 – IV ZR 142/89, VersR 1990, 881, 882 und vom 5. Mai 2004 – IV ZR 183/03, VersR 2004, 895, 896; bei der D&O-Versicherung z.B. MünchKomm-VVG/Ihlas, §§ 100-191 D&O Rn. 188; Lange, AG 2005, 459, 464 f.; Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AVB-AVG Nr. 7 Rn. 3), denn selbst wenn dies hier angenommen wird, enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten abschließende Regelungen, die – weil sie für die Versicherungsnehmerin günstiger sind als die gesetzlichen Bestimmungen – für einen Rückgriff auf die §§ 27, 28 VVG a.F. keinen Raum lassen. Eine um Verständnis bemühte Versicherungsnehmerin entnimmt den Nrn. 9.2.1 und 9.2.2 der ULLA, dass sie für die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier allein in Betracht kommende nicht veranlasste – d.h. unabhängig vom Willen der Versicherungsnehmerin eingetretene – Gefahrerhöhung keine Anzeigepflicht i.S. der §§ 27, 28 VVG a.F. trifft.

b) In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten verspricht der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz unter anderem für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer bei Ausübung der organschaftlichen Tätigkeit bei der Versicherungsnehmerin begangenen Pflichtverletzung für einen Vermögensschaden auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche (vgl. Nr. 1 Abs. 1, Nr. 3.2 Abs. 1, Nr. 4.1 ULLA). Diese Voraussetzungen sind hier unstreitig erfüllt.

Schlagworte: D&O Versicherung