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BGH, Urteil vom 13. April 1992 – II ZR 277/90

AktG §§ 2, 27, 183, 186, 234, 235; GmbHG § 9; BGB §§ 328, 427

a) Die „Vorfinanzierung“ einer künftigen Bareinlage aus einer in Aussicht genommenen Kapitalerhöhung ist keine Einzahlung iSd § 235 Abs. 1 S. 2 AktG. Sie erfüllt auch nicht die Anforderungen, die nach weit verbreiteter Ansicht an eine auf eine künftige Bareinlageverpflichtung im Rahmen der Sanierung einer AG geleistete „Voreinzahlung“ zu stellen sind.

b) Zahlt die AG den zur „Vorfinanzierung“ einer Bareinlage gezahlten Betrag dem Kreditgeber mit Mitteln zurück, die ihr als Darlehen von einem anderen Kreditinstitut zur Verfügung gestellt worden sind, wird der sachliche Zusammenhang mit der anschließenden Leistung der Einlage aus einer Kapitalerhöhung nicht unterbrochen.

c) Übernimmt eine Bank Aktien aus einer Kapitalerhöhung mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (§ 186 Abs. 5 AktG; berechtigender Vertrag zugunsten Dritter iSd § 328 Abs. 2 BGB), kommt ihr die Stellung eines fremdnützigen Treuhänders zu, soweit alle Bezugsrechte ausgeübt werden. Tilgt die AG eine Forderung der Bank mit den Einlagemitteln, sind die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage nicht anwendbar. Hat die Bank sog. Spitzen und nicht bezogene Aktien nach Weisung des Vorstandes zu verwerten und gelingt die Platzierung nicht, kann ihr insoweit die Stellung eines fremdnützigen Treuhänders zukommen, wenn im Zeitpunkt der Zeichnung die rasche Platzierung unproblematisch erschien, diese jedoch infolge unvorhersehbarer Entwicklung auf dem Kapitalmarkt scheitert und die Bank weiterhin um die Unterbringung der Aktien bemüht ist. Nimmt die Bank vor der Platzierung Rechte aus den Aktien wahr oder erwirbt sie Aktien durch Selbsteintritt, kommt ihr insoweit eine Stellung als fremdnütziger Treuhänder nicht zu.

d) Eine Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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kann Gesellschafter einer AG sein. Die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen RechtsBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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können ihre Haftung für die von ihnen zu leistenden Einlagen weder auf das Gesamthandsvermögen noch einen ihrer Beteiligung an der Gesellschaft entsprechenden Betrag beschränken.

e) Auch im Aktienrecht unterliegt der Anspruch aus Differenzhaftung (BGH, 1975-02-27, II ZR 111/72, BGHZ 64, 52) der 5-jährigen Verjährung gemäß § 9 Abs. 2 GmbHG. Auf den Erfüllungsanspruch des § 183 Abs. 2 S. 3 AktG (§ 27 Abs. 3 S 3 AktG) ist diese Vorschrift nicht anwendbar.

Schlagworte: Aktienrecht, Aktionär, BGB-Gesellschaft, Erhöhung des Stammkapitals, GbR, Kapitalaufbringung, Treuhand, Treuhänder, Treuhandverhältnis, verdeckte Sacheinlage