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BGH, Urteil vom 13. August 2015 – VII ZR 90/14

HGB § 89b; UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 133

Geht ein Agenturverhältnis durch eine auf der Seite des Versicherungsunternehmens erfolgte Ausgliederung auf ein anderes Unternehmen nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG über und wird die Beendigung dieses Agenturverhältnisses nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung herbeigeführt, so handelt es sich bei der Verbindlichkeit nach § 89b HGB gegenüber dem Versicherungsvertreter um eine Verbindlichkeit im Sinne von § 133 Abs. 1 UmwG, für die das Versicherungsunternehmen als übertragender Rechtsträger haftet.

 

Schlagworte: Ausgliederung, Haftung übertragender Rechtsträger, Handelsvertreter