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BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 – II ZR 256/02

§ 13 Abs 2 GmbHG

a) Der zur persönlichen haftung des GmbH-Gesellschafters führende Haftungstatbestand des „existenzvernichtenden Eingriffs“ bezieht sich nicht auf Managementfehler bei dem Betrieb des Gesellschaftsunternehmens, sondern setzt einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen voraus.

b) Eine Durchgriffshaftung des GmbH-Gesellschafters gegenüber sämtlichen Gläubigern setzt einen Eingriff in den zu ihrer Befriedigung dienenden Haftungsfonds der Gesellschaft voraus; der Entzug von Sicherungsgut eines einzelnen Gläubigers genügt dafür nicht.

Schlagworte: Durchgriffshaftung, Eventualvorsatz, existenzvernichtende Eingriffe, Existenzvernichtungshaftung, Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter, Insolvenz, kompensationsloser Eingriff, Managementfehler, mittelbarer Gesellschafter, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, Unterschlagung, Vermögensverlagerung, Voraussetzungen der Existenzvernichtungshaftung