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BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 – II ZR 409/02

GmbHG §§ 11, 15

a) Vor der Eintragung einer GmbH in das Handelsregister bestehen noch keine Geschäftsanteile. Ein Gesellschafterwechsel in der Vorgesellschaft ist daher nur durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages möglich.

b) Auf einen fehlerhaften Gesellschafterwechsel in der Vorgesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht anwendbar.

Schlagworte: Änderung im Gesellschafterbestand, Entstehen und Erlöschen, Entstehen und Erlöschen des Geschäftsanteils, Errichtung der GmbH, fehlerhafte Gesellschaft, Geschäftsanteil, Gesellschafterwechsel, Gesellschaftsvertrag, Gründung, Handelsregister, Nichtigkeit aus sonstigen Gründen, Satzungsänderung, Übertragung künftiger Geschäftsanteil, Vor-GmbH, Vorgesellschaft