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BGH, Urteil vom 13. Februar 1989 – II ZR 209/88

§ 112 AktG, § 25 Abs 1 Nr 2 MitbestG

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AktG § 112
gilt auch dann, wenn die Gesellschaft gegen ein inzwischen ausgeschiedenes Vorstandsmitglied einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Amtsführung geltend macht

Schlagworte: Aktiengesellschaft vertreten durch den Aufsichtsrat, Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder, Vorstandsmitglieder im Amt, Wer kann Ansprüche gegen den Vorstand aus dessen Innenhaftung geltend machen?