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BGH, Urteil vom 13. Februar 2006 – II ZR 392/03

AktG §§ 243, 304; SpruchG

Die Festsetzung eines sog. „Null-Ausgleichs“ für außenstehende Aktionäre in einem Ergebnisabführungsvertrag mit einer chronisch defizitären Aktiengesellschaft führt weder zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG noch zur Anfechtbarkeit des ihm zustimmenden Hauptversammlungsbeschlusses. Eine etwaige Unangemessenheit des Null-Ausgleichs kann gemäß § 304 Abs. 3 Satz 2, 3 AktG nur im Spruchverfahren (§§ 1 ff. SpruchG) geltend gemacht werden.

Schlagworte: Abfindung, Aktienrecht, Aktionär, Anfechtungsgründe, Ausgleich, Ergebnisabführungsvertrag, Hauptversammlungsbeschluss, Nichtigkeitsgründe, Spruchverfahren